„Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung ist anzunehmen, wenn der Schuldner grundlos zurücktritt oder kündigt oder sich sonst vom Vertrag lossagt, selbst wenn sich der Gläubiger gleichfalls nicht in jeder Hinsicht vertragstreu verhalten hat […] Eine deutlichere Form des "Sich-Lossagens" vom Vertrag als seinen Vertragspartner auf die (unbegründete) Feststellung zu verklagen, dass der Vertrag unwirksam ist, ist kaum vorstellbar. In der Klageerhebung vor dem LG Bonn im Vorprozess liegt daher eine eindeutige und ernsthafte Verweigerung der Abnahme des Darlehens, die die Klägerin zu der Kündigung vom 27. 2. 2017 berechtigte. […]“
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.04.2021, Az.: 13 U 192/20
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„Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung ist anzunehmen, wenn der Schuldner grundlos zurücktritt oder kündigt oder sich sonst vom Vertrag lossagt, selbst wenn sich der Gläubiger gleichfalls nicht in jeder Hinsicht vertragstreu verhalten hat […] Eine deutlichere Form des "Sich-Lossagens" vom Vertrag als seinen Vertragspartner auf die (unbegründete) Feststellung zu verklagen, dass der Vertrag unwirksam ist, ist kaum vorstellbar. In der Klageerhebung vor dem LG Bonn im Vorprozess liegt daher eine eindeutige und ernsthafte Verweigerung der Abnahme des Darlehens, die die Klägerin zu der Kündigung vom 27. 2. 2017 berechtigte. […]“
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.“
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„Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung ist anzunehmen, wenn der Schuldner grundlos zurücktritt oder kündigt oder sich sonst vom Vertrag lossagt, selbst wenn sich der Gläubiger gleichfalls nicht in jeder Hinsicht vertragstreu verhalten hat […] Eine deutlichere Form des "Sich-Lossagens" vom Vertrag als seinen Vertragspartner auf die (unbegründete) Feststellung zu verklagen, dass der Vertrag unwirksam ist, ist kaum vorstellbar. In der Klageerhebung vor dem LG Bonn im Vorprozess liegt daher eine eindeutige und ernsthafte Verweigerung der Abnahme des Darlehens, die die Klägerin zu der Kündigung vom 27. 2. 2017 berechtigte. […]“
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.“
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„Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung ist anzunehmen, wenn der Schuldner grundlos zurücktritt oder kündigt oder sich sonst vom Vertrag lossagt, selbst wenn sich der Gläubiger gleichfalls nicht in jeder Hinsicht vertragstreu verhalten hat […] Eine deutlichere Form des "Sich-Lossagens" vom Vertrag als seinen Vertragspartner auf die (unbegründete) Feststellung zu verklagen, dass der Vertrag unwirksam ist, ist kaum vorstellbar. In der Klageerhebung vor dem LG Bonn im Vorprozess liegt daher eine eindeutige und ernsthafte Verweigerung der Abnahme des Darlehens, die die Klägerin zu der Kündigung vom 27. 2. 2017 berechtigte. […]“
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.“
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„Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der "Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung" ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Vorschrift ist weder direkt noch entsprechend oder analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar. […] Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Köln Urteil vom 27.02.2020, Az.: 15 O 379/19
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