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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20

„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“

 

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20

„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“

 

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„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“

 

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  1. Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20
  2. Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20
  3. Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000, Az.: XI ZR 27/00
  4. Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000, Az.: XI ZR 27/00

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