Die von der Klägerin in ihren Verträgen verwendeten Klauseln, mit denen sie sich das Recht ausbedungen hat, die Zinssätze für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit durch einseitige Leistungsbestimmung anzupassen, sind unwirksam.
Er sieht keine Bindung der Beklagten an den Umfang der Veränderung des in Bezug genommenen EURIBOR vor, sondern will es ihrem billigen Ermessen (§ 315 BGB) anheimstellen, ob und inwieweit sie bei Veränderung dieses Referenzzinssatzes um mindestens 0,25 Prozentpunkte ihrerseits den Kreditzinssatz anpasst.
Die von der Beklagten benutzten Formulierungen, eine Anpassung sei möglich bei Veränderungen "... des Marktzinses ..." bzw. "... des allgemeinen Zinsniveaus ..." sind ohne jegliche Aussagekraft. Die Fragen für den Verbraucher beginnen bereits damit, auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Vergleichszins abgestellt werden soll.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Dortmund Urteil vom 30.06.2000, Az: 8 O 559/99
Entscheidend ist mithin auf den mit der Schaffung der Unterlassungsklage (§§ 13 ff. AGB-Gesetz) beabsichtigten Zweck abzustellen. Dieser gebietet aber notwendig eine Erstreckung der nach § 13 I AGB-Gesetz ausgesprochenen Unterlassungspflicht auch auf Verträge, die unter Einbeziehung der später für unwirksam erklärten Klausel bereits vor Erlass des Unterlassungsurteils abgeschlossen sind.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.02.1981, Az: VIII ZR 335/79
Nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils und der angefochtenen Entscheidung sollte der Beklagten die Verwendung dieser Klausel ohne jede Einschränkung untersagt werden. Der Tenor ist deshalb wie geschehen zu berichtigen.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 21.04.2009, Az: XI ZR 78/08
Darüber hinaus ist die streitige Klausel im Hinblick auf das Zinsänderungsrecht nach §§ 134, 506 BGB nichtig, weil ihr Verbraucherdarlehen unterfallen und sie insoweit von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB und § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB abweicht. Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGHZ 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133)...
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 21.04.2009, Az: XI ZR 55/08
Die Unterlagen über den Bestand des Kontos haben alle kontokorrentpflichtigen Forderungen als unselbstständige Rechnungsposten zutreffen auszuweisen, so dass die zum Schluss der Rechnungsperiode fällige Saldoforderung zutreffen festgestellt wird. Diese hat auch die Forderung aus dem Kontokorrent zu berücksichtigen, die durch die unrichtige Belastung des Kontos fehlerhaft als nicht mehr bestehend ausgewiesen wurde. Diese ist nicht verjährt, weil sie gehemmt ist, solange das...
Jedoch behält sich die Beklagte für den nicht näher konkretisierten Fall, dass der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr abbildet, das Recht vor, einen geringeren Referenzzins zu bestimmen. Entscheidend ist, dass die Beklagte nicht die Faktoren benennt, anhand derer sie entscheidet, ob und ab wann der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr abbildet. Dies führt zu einer nicht kalkulierbaren Unsicherheit des Anlegers, der einer solchen Bestimmung mangels der...
Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichtes entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht die korrekten Voraussetzungen angegeben, nach denen im Rahmen eines variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden dürfen... Vor diesem Hintergrund ist es für einen Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, auf welche Art und Weise die Anpassung durch die Bank vollzogen wird.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Amtsgericht Greifswald vom 22.11.2012 – Az.: 43 C 151/12