Zu den notwendigen Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses gehört die Vereinbarung über Streitpunkte oder Ungewissheiten, die aus der Sicht der Vertragsparteien nach den Umständen des Einzelfalles klärungs- und regelungsbedürftig waren.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 24.06.1999, Az: VII ZR 120/98
Zu den notwendigen Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses gehört die Vereinbarung über Streitpunkte oder Ungewissheiten, die aus der Sicht der Vertragsparteien nach den Umständen des Einzelfalles klärungs- und regelungsbedürftig waren.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 24.06.1999, Az: VII ZR 120/98
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Zu den notwendigen Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses gehört die Vereinbarung über Streitpunkte oder Ungewissheiten, die aus der Sicht der Vertragsparteien nach den Umständen des Einzelfalles klärungs- und regelungsbedürftig waren.
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Zu den notwendigen Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses gehört die Vereinbarung über Streitpunkte oder Ungewissheiten, die aus der Sicht der Vertragsparteien nach den Umständen des Einzelfalles klärungs- und regelungsbedürftig waren.
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Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994, Az: VII ZR 215/93
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994, Az: VII ZR 215/93
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994, Az: VII ZR 215/93
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
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Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
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Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
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Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
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Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
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Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994, Az: VII ZR 215/93
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1989, Az: XI ZR 59/88
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1989, Az: XI ZR 59/88
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1989, Az: XI ZR 59/88
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1989, Az: XI ZR 59/88
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
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Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1989, Az: XI ZR 59/88
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1989, Az: XI ZR 59/88
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1989, Az: XI ZR 59/88
Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kunde den Fehler aus der Wertpapierabrechnung erkennen kann. Die - zu unterstellende - falsche Abrechnung zu einem überhöhten Kurs war aus der Abrechnung der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich.
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Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.