Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 30.01.2001, Az: XI ZR 183/00
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 675, 666, 259 BGB auf Auskunft darüber zu, welche Gebühren die Beklagte für Barein- bzw. Auszahlungen bezüglich der Girokonten des Klägers mit den Nummern XX und XX im Zeitraum vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1996 erhoben hat und auf Neuberechnung der in dem vorgenannten Zeitraum angefallenen Gebühren.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Amtsgericht Siegen Urteil vom 09.01.1998, Az: 30 C 2468/1997