Alle Urteile der Kategorie "Aufrechnung":
Forderungen, gegen die die Aufrechnung erklärt werden soll, müssen nach § 387 BGB fällig sein. Die bloße Erfüllbarkeit nach § 271 Abs. 2 BGB genügt bei der einseitigen Erklärung nicht. Jedoch können durch einen Aufrechnungsvertrag die Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung ausgeschlossen werden.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 29.09.1969 Az: II ZR 51/67
Unabhängig davon kommt es auf die Verjährung wegen § 215 BGB nicht an. Denn der Kläger konnte, selbst für die Forderungen aus der Zeit vor dem 01.01.2008, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung verjährt gewesen wären, wirksam mit ihnen gegen die Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem Kontokorrentkreditvertrag aufrechnen. Dasselbe gilt für die Ansprüche auf Erstattung der Abschlussgebühr aus den Darlehensverträgen mit den Anfangsziffern 5, 15, 25, 75 und 105, da auch hier der Kläger...
Die Verjährung der bis Ende 2006 entstandenen Forderungen des Klägers aus ungerechtfertigte Bereicherung schließt gemäß § 215 BGB die Aufrechnung nicht aus, soweit sie in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, in dem sie der Hauptforderung erstmals aufrechenbar gegenüber standen und die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung erfüllbar war.
Der Klägerin steht jedoch in Höhe von € 9.723,95 ein Anspruch auf Zahlung bzw. Gutschrift gegenüber der Beklagten zu, da sich in dieser Höhe die Darlehensschuld des Darlehens 025 durch Aufrechnung verringert hat.Mit den verjährten Ansprüchen auf Rückerstattung der zu hoch berechneten Zinsen kann die Klägerin gegen Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen. Denn diese Ansprüche standen sich im Sinne des § 215 BGB zu unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Düsseldorf Urteil vom 30.11.2010, Az: 7 O 214/09