„Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der "Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung" ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Vorschrift ist weder direkt noch entsprechend oder analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar. […] Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren.“

 

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Köln Urteil vom 27.02.2020, Az.: 15 O 379/19

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