Seitens der kreditgebenden Bank besteht grundsätzlich keine Verpflichtung den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Derartige Aufklärungs- und Hinweispflichten bzgl. eines finanzierten Geschäfts bestehen nur ausnahmsweise, wie z.B. dann, wenn die Bank einen Wissensvorsprung hat.

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Landgericht Bamberg Urteil vom 23.06.2015 Az: 12 O 439/14

 

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf des Kaufvertrages sowie Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung bzgl. einer Kapitalanlage


Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen ...- Darlehen unter der Vertragsnummer 6710084325 keinerlei Ansprüche zustehen.


2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die ...- auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer: 10328.


3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die ... auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte auf dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer: 10328 in Verzug befindet.


4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 1.999,32 EUR für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 09.01.2015.


5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


6. Die Widerklage wird abgewiesen.


7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 10 %, die Beklagte 90 %.


8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 97.868,79 € festgesetzt.

 


Tatbestand


Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie um Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich einer Kapitalanlage.
Am 09.09.2009 erwarb der Kläger durch Bestellung gemäß Anlage K1b von der Gesellschaft für ... eine Photovoltaikanlage mit 13.37 KWp zum Gesamtpreis von 68.425,-- EUR netto. Der Bestellungsurkunde war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, deren Wortlaut wie folgt lautet:

"3. Widerrufsrecht für Verbraucher:
Abs. 3.1. Nur als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB hat der Besteller bei seinen Absatzverträgen oder Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie nicht mit seiner Zustimmung bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurden oder vom Besteller veranlasst worden sind, seine Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich oder bei bereits ausgeführter Lieferung durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Im Falle des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, erhaltene Ware unverzüglich, spätestens mit einer Frist von 7 Tagen, an den Lieferanten zurückzusenden.
Der Widerruf ist zu richten an:
...
...
...
Abs. 3.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangene Leistung zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss insoweit gegebenenfalls Wertersatz geleistet werden. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, wenn, indem die Sachen nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Besteller die Ware lediglich geprüft und nicht darüberhinausgehend genutzt hat.


3.3. Paketversandfertige Lieferungen sind bei einem Warenwert von unter 40,-- EUR auf Kosten des Bestellers, bei einem Warenwert darüber auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Nicht paketfähige Waren werden beim Besteller abgeholt. Ist eine Rücksendung der Ware wegen des Gewichts oder der Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Besteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang der Ware ein schriftliches Rücknahmeverlangen an den Lieferanten sendet.
- Ende der Widerrufsbelehrung -"


Mit Pachtvertrag vom selben Tag (Anlage K 1c) verpachtete der Kläger die Photovoltaikanlage im ... an ... die .... Ausweislich § 3 des Pachtvertrages war eine Pachtzeit von 239 Monaten mit einem Pachtzins von 635,08 EUR zzgl. 19 % MWSt., d.h. insgesamt 755,75 EUR vereinbart.


Initiator dieses als "..." bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma ... und später die ... gegen die maßgeblich handelnden Personen der Initiatoren, ..., ..., ... und ... wird bei der StA Oldenburg unter dem Aktenzeichen 940 Js 67868/11 ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Betruges geführt. Die Anlage ... wurde dem Anleger gegen- über so dargestellt, dass der garantierte Pachtzins höher als die von ihm selbst bei Betrieb einer Anlage gleicher Größe erzielbare Netzeinspeisevergütung sein sollte, die Netzeinspeisevergütung sollte der Firma ... zustehen. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte durch die Firma ..., welche wiederum die Firma ... einschaltete. Im vorliegenden Fall wurde die Anlage durch die für die Firma ... tätige Vertriebsdirektorin, die Zeugin ... vermittelt.


Ebenfalls am 09.09.2009 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensantrag, der an die ... gestellt wurde (Anlage K 1 a) und am 17.09.2009 (vgl. Bestätigungsschreiben Anlage B 3) angenommen wurde. Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,-- EUR, wobei monatliche Raten von 407,80 EUR vereinbart wurden.
Die Darlehensvaluta wurde infolge späterer Anweisung des Klägers direkt auf ein Konto der ... ausgezahlt.
Bis einschließlich Juli 2011 erhielt der Kläger die vereinbarten Pachtzinsen aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... weitere Pachtzahlungen erfolgten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... am 30.09.2011 nicht. Am 02.11.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages, welcher durch die Beklagte jedoch zurückgewiesen wurde.


Der Kläger hat bislang 14.698,-- EUR Zins und Tilgungsleistungen an die Beklagte entrichtet, ein Betrag von 5.167,48 EUR wurde durch die Beklagte beim Arbeitgeber des Klägers gepfändet.
In dem ebenfalls beim Landgericht Bamberg geführten Verfahren 12 O 506/14 forderte der Insolvenzverwalter der ... vom Kläger, die seitens der ... geleisteten Pachtzahlungen zurück. Mit Vergleich vom 26.05.2015 verpflichtete sich der hiesige Kläger (dortiger Beklagter) die Hälfte der erhaltenen Pachtzahlungen in Höhe von 7.179,63 EUR an den Insolvenzverwalter der Firma ... zurückzuzahlen.


Der Kläger trägt vor, die Beraterin ... von der Firma ... habe ihm erklärt, der Pachtzins werde zuverlässig erwirtschaftet. Der garantierte Pachtzins sei wesentlich für die Anlage- und Finanzierungsentscheidung gewesen. Er habe sich auf die technische Bereitschaft zur Erwirtschaftung der Leistung verlassen. Der Grund für die hohe Leistung der von ihm erworbenen Photovoltaikanlage sei nach Aussage der Vermittlerin die Lage und Ausrichtung, die höchsten Anforderungen entsprächen. Bei schlechten Sonnenmonaten erfolge eine Zwischenfinanzierung durch ... . Der Darlehensvertrag sei ihm gleich mit zur Unterschrift vorgelegt worden, als er die anderen Unterlagen unterzeichnet habe.
Der Kläger trägt vor, es liege ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB zwischen den Verträgen zum Erwerb der Photovoltaikanlage und dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vor. Er habe bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher gehandelt, eine Existenzgründung liege nicht vor. Dies ergäbe sich auch aus ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Aspekten. Die Zweckbindung zwischen dem Kaufvertrag bezüglich der Anlage ... und dem Darlehen bei der Beklagten sei gegeben, da ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Zweckbindung, nämlich die Darlehensaufnahme für eine Photovoltaikanlage, sei auch im Darlehensvertrag festgesetzt. Zudem sei eine direkte Auszahlung an die Firma ... erfolgt.


Es sei auch eine wirtschaftliche Einheit gegeben. Es liege ein planmäßiges Zusammenwirken vor, dem Finanzierungsvermittler ... der exklusiver Partner der Beklagten sei, seien hauseigene Vertragsformulare überlassen worden. Der Zeuge ... habe Zugriff auf die Dokumente und habe dort eigenständige Angaben eintragen können. Nahezu alle Anlagevermittler hätten die Anlage über die Beklagte finanziert. Beim ... sei sogar eine vollständige Finanzierung durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte sei von Anfang an in das Konzept eingebunden gewesen. Die Vermittler der Firma ... hätten bereits bei einer Vertriebsschulung erfahren, dass insbesondere über die ... finanziert werden solle. Mit dem Zeugen ... habe überhaupt kein Vermittlungsgespräch stattgefunden. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich nicht um Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach des Klägers handle, da eine Forderungsabtretung hinsichtlich der Einspeisevergütung durch die Stadtwerke ... erfolgt sei, was auch im Vertrag enthalten sei. Der Kläger bestreitet, dass dem Finanzvermittler ... lediglich Online-Formulare zur Verfügung standen.


Der Kläger ist der Auffassung, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft, da sich der unzutreffende Eindruck aufdrängen könnte, man könne sich nur in bestimmten Fällen die Bindung vom finanzierten Geschäft lösen. Ferner fehle der Hinweis, dass bei Widerruf des finanzierten Geschäfts auch keine Bindung mehr an das Darlehen mehr bestehe. Dies könne den Verbraucher vom Widerruf abhalten. Der tatsächliche Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ersichtlich. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzesfiktion der BGB-InfoV berufen, da es Wortlautabweichungen von der Musterbelehrung gebe. Statt des Wortes "jedoch" sei einmal "und auch nicht" und einmal "sowie" verwandt worden. Zudem fehle einmal an einer Stelle, das Wort "der".


Auch die Widerrufsbelehrung der ... sei nicht ordnungsgemäß. Es liege kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des finanzierten bzw. mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts vor. Außerdem werde auf einen Widerruf in Schriftform verwiesen, wobei die Textform jedoch genüge. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch aus cic zu. Der Beklagten sei ein eigenes Aufklärungsverschulden vorzuwerfen, da diese einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Kapitalanlage gehabt habe, welcher zu offenbaren gewesen sei. Bei einem institutionalisierten Zusammenwirken liege eine Vermutung von der Kenntnis vor. Es liege eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Initiatoren der Anlage vor, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe.

Das Anlagemodell ... habe nie funktionieren, die versprochenen Pachtzahlungen so nie erwirtschaftet werden können. Anhand der Grundzahlen, die der Beklagten aufgrund der Unterlagen, die ihr zur Verfügung gestellt worden seien, auch bekannt seien, habe die Beklagte erkennen müssen, dass der Pachtzins mittels der Einspeisevergütung nicht erwirtschaftet werden könne. Über dem Zeugen ..., dessen Wissen gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen sei, habe diese Kenntnis erlangt. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Daten nicht geprüft zu haben, da ab Dezember 2012 Darlehen zur Finanzierung des Konzepts ... nicht mehr angenommen worden seien.


Ein institutionalisiertes Zusammenwirken ergebe sich auch aus der Zusammenarbeit der Beklagten mit der Firma ... in anderen "..." -Projekten, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe. Es liege ferner eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die Photovoltaikanlage vor. Der Kaufpreis sei doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen. Hierdurch habe der Bau von Spiegelanlagen finanziert werden sollen, mit denen angeblich höhere Einspeiseleistung erwirtschaftet werden könnten. Dies sei der Bank bekannt gewesen bzw. hätte diese die Augen hiervor nicht verschließen dürfen. Die Beklagte habe sogenannte Energiedarlehen ausgereicht, so dass von einer besonderen Sachkenntnis auszugehen sei.


Die Beklagte hafte ferner aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, da dieser spätestens im November 2009 das Konzept bekannt gewesen sei und in Folge dessen keine Darlehen mehr ausgereicht worden seien. Der Kläger erachtet die Widerklage für unzulässig, da hier das kontradiktorische Gegenteil begehrt werde.
Durch Beschluss vom 26.02.2015 wurde das Verfahren 2 O 547/14, an dem die hiesigen Prozessparteien in vertauschten Rollen beteiligt waren, dem hiesigen Verfahren unterbunden.
Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen ...- Darlehen unter der Vertragsnummer 6710084325 keinerlei Ansprüche zustehen.|

II. Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in ihrer Bestellung der 13,37 KWp Photovoltaikanlage nebst Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Verdrahtung inkl. Netzseite sowie der Erstellung des Pachtvertrages ... bei der Gesellschaft für ... vom 09.09.2009 ihre Ursache haben.

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in dem am 09.09.2009 erfolgten Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Klagepartei und der ... (Vertrags-Nr. 10328) ihre Ursache haben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.11.2011 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlagen im ... sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die ...- Gesellschaft für ... -auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.|

Hilfsweise:
Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. 10328.

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Ansprüche der Klagepartei gegen die ... -auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Verzug befindet.

Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Rechte aus dem mit der ... am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr.: 10328 in Verzug befindet.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 3.822,88 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:

I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 17.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zu Nummer 6710084325 fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Klägers vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

II. Hilfsweise:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 50.607,48 nebst Zinsen in Höhe von 5,02 % seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Gespräche in der Wohnung des Klägers stattgefunden hätten und dass die Beraterin die Darlehensunterlagen dabeigehabt habe. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, es sei bereits kein Verbraucherdarlehensvertrag gegeben, da der Kläger als Unternehmer gemäß § 14 BGB gehandelt habe. Es liege eine gewerbliche Tätigkeit in Form der Existenzgründung vor. Deren Zweck sei der Erwerb einer Photovoltaikanlage zur weiteren Verpachtung an die ... . Dabei sei auch unschädlich, dass dies nebenberuflich erfolge. Die steuerrechtliche Wertung sei nicht maßgeblich.

Für einen verbundenen Vertrag sei nicht ausreichend, dass eine Zweckbindung gegeben sei, denn dies sei naturgemäßer Regelfall. Die hierfür nötigen Indizien, nämlich einheitliche Gestaltung, wechselseitige Hinweise und selbe Vertriebsorganisation, seien nicht gegeben. Die Zeugin ... habe keine Befugnisse zum Darlehensabschluss gehabt. Der Zeuge ... habe einen Darlehensvertrag verwendet, der online allen Kunden zur Verfügung stehe. Eine direkte Auszahlung an die ... genüge ebenfalls nicht, dies sei auf nachträgliche Anweisung des Klägers erfolgt. Ursprünglich sei eine Auszahlung an ihn selbst vorgesehen gewesen. Die Beklagte habe sich nicht der ... oder etwaiger Vermittler bedient. Das Verhalten des Zeugen ... sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Es sei keine vorherige Finanzierungszusage erteilt worden. Diese sei einzeln und nach Bonität des Antragstellers geprüft worden. Gegen eine Finanzierung spreche auch die Abtretung von Einspeiseerlösen (die ja der ... zustanden). Ein mögliches Zusammenwirken des Vermittlers ... mit dem Verkäufer sei der Beklagten nicht bekannt.

Dieser sei auch kein exklusiver Vermittler der Beklagten sondern ein unabhängiger Finanzvermittler. Dass dieser auch den Briefkopf den Slogan "Partner der ..." verwende, sei lediglich ein Werbemittel. Die Beklagte habe nicht geprüft, welche Einspeisevergütung erzielbar sei. Darüberhinaus sei die Belehrung der Beklagten ordnungsgemäß und entspreche § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV. Dieser entfalte somit Gesetzesfiktion. Es liege keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nach BGB-InfoV vor, sondern lediglich eine sprachliche Anpassung. Aus der Begründung der Verordnung ergebe sich auch, dass vielfache Kombinationsmöglichkeiten denkbar seien. Es gebe darin keine Regel zur sprachlichen Verknüpfung.


Das Fehlen des Artikels "der" sei unbeachtlich, hierbei handle es sich um ein offenbares Versehen bzw. einen Flüchtigkeitsfehler.
Dem Kläger stehe kein Schadensersatz aus cic zu. Die Bank sei nicht verpflichtet gewesen, vor Gefahren oder Risiken zu warnen, sondern habe nur über die Darlehenskonditionen aufzuklären. Ein Wissensvorsprung liege nicht vor, einen solchen habe sich die Beklagte auch nicht durch Nachforschungen verschaffen müssen. Aus der Finanzierung der Mehrzahl der Photovoltaikanlagen im ... begründe sich kein Wissensvorsprung. Der Beklagten sei das Prospekt der Firma ... unbekannt gewesen. Auch das Pachtmodell sei unbekannt gewesen. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken, insbesondere eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Verkäufern liege nicht vor. Eine allgemeine Finanzierungszusage sei nicht gegeben worden. Zudem habe der Verkäufer die Finanzierung nicht vermittelt, sondern der unabhängige Finanzvermittler .... Das bloße Weiterleiten ausgefertigter Darlehensunterlagen über einen Finanzvermittler sei nicht ausreichend. Die Beklagte bestreitet, dass der Kaufpreis der jeweiligen Photovoltaikanlagen doppelt so hoch wie der Verkehrswert sei. Hiervon habe sie jedenfalls auch keine Kenntnis gehabt, es habe keine Prüfungsnotwendigkeit bestanden.


Aus überhöhter Pachtzahlung resultiere kein Wissensvorsprung, da die Beklagte von den Pachtzahlungen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr sei nur ein Kostenvoranschlag und Nachweise über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Klägers vorgelegt worden. Der Pachtvertrag sei nicht übersandt worden. Auch der Prospekt sei nicht übergeben worden. Die Beklagte habe erst im Dezember 2009 erkannt, dass das Produkt "..." missbraucht werde und habe daraufhin noch nicht ausgezahlte Darlehen gekündigt. Im September 2009 habe noch keine Kenntnis hierüber bestanden.


Die Beklagte hafte auch nicht auf nebenvertraglicher Auskunftspflichtverletzung. Selbst bei späterer Kenntniserlangung der Beklagten vom betrügerischen Anlagemodell bestehe eine Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nur für die Zeit vor Vertragsschluss, danach bestehe keine allgemeine Betreuungspflicht. Mit dem Kläger sei auch kein Beratungsvertrag geschlossen worden.
Die Hilfswiderklage sei unter der Bedingung, dass das Gericht den Widerruf als wirksam erachte, zulässig. Der Feststellungsantrag in der Widerklage sei zulässig, da ein berechtigtes Interesse bestehe, denn die Klage sei auch auf eine Sorgfaltspflichtverletzung gestützt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei eine 2,5-Gebühr nicht gerechtfertigt, da es sich um kein Spezialgebiet handle und alle maßgeblichen Fragen von der Rechtsprechung bereits geklärt seien.


Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... ... ... ... ... ... und ... . Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2015 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen, insbesondere den Inhalt, der in digitaler Form übermittelten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg, AZ 940 Js 67868/11, sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2015 verwiesen.


Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

A
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Bamberg sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist (vgl. hierzu die Ausführungen unten unter I. 1.). Hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziffer I., II. und IV. besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.
Die Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 04.03.2015, eingegangen bei Gericht am 09.03.2015 war sachdienlich im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO.


Die Klageanträge Ziffer 1., 3. und 4. sind begründet, da dem Kläger in Folge wirksamen Widerrufs des Kaufvertrags mit der ..., welcher mit dem Darlehensvertrag, der mit der Beklagten geschlossen wurde, verbunden war, in Folge des Einwendungsdurchgriffs ein Anspruch auf Rückabwicklung auch des Darlehensvertrags mit der Beklagten gemäß §§ 346, 355, 357, 358, 495 BGB zusteht.
Dagegen ist Antrag II. unbegründet, da die Beklagte gegenüber dem Kläger weder aus cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 BGB dem Kläger gegenüber haftet.

 

I.

Antrag Ziffer I. ist begründet, da dem Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten in Folge wirksamen Widerrufs keine Ansprüche mehr zustehen. Der Kläger kann seine Einwendungen aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... gemäß § 359 BGB auch der Beklagten hinsichtlich des mit ihr geschlossenen Darlehensvertrages entgegenhalten.

1.
Der Kläger hat ein Widerrufsrecht gemäß § 312, 355 BGB a.F. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin ..., die dem Kläger die Anlage vermittelt hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. vorlag, da die Verträge in dessen Privatwohnung unterzeichnet wurden.

2.
Dem Kläger steht auch ein Widerrufsrecht aus dieser Vorschrift zu, da er als Verbraucher gemäß § 13 BGB handelte. Nach Überzeugung der Kammer greifen die Argumente der Beklagten zur gewerblichen Tätigkeit des Klägers wegen Existenzgründung nicht durch.


Maßgeblich für die Frage, ob ein Rechtsgeschäft der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Person zugerechnet werden kann, ist grundsätzlich der mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgte Zweck (BGH, NJW 2009, Seite 3780). Um ein Verbrauchergeschäft handelt es sich insbesondere bei einem Vertrag, der den Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist (BGH, WM 2011, Seite 548). Sollen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden, ist unabhängig von der Höhe der angestrebten oder erzielten Einkünfte allein auf das Vorliegen eines planmäßigen Geschäftsbetriebs abzustellen, der nach dem mit der Vermietung oder Verpachtung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwand zu beurteilen ist; auf die Frage, ob der Vermieter oder Verpächter umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer behandelt wird, kommt es nicht an (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.30.2010, AZ 3 U 160/09). Maßgeblich ist insoweit jedenfalls dort, wo ein Unternehmer handelt, nur aus einem möglichen Existenzgründergeschäft abzuleiten sein kann, die objektive Zweckrichtung des Geschäfts, nicht also die Wahrnehmung eines Dritten, etwa des Geschäftspartners (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007, AZ III ZR 295/06).


Angesichts dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger als Verbraucher handelte. Denn das Geschäft sollte objektiv der Vermögensbildung dienen. In dem Pachtvertrag wurde ausdrücklich geregelt, dass der Kläger mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage nichts zu tun haben sollte. Nach dem Geschäftsmodell sollte sich die Rolle des Klägers gerade darauf beschränken, die Anlage zu erwerben und zu verpachten. Die Verwaltungsaufgaben sollte die Firma ... übernehmen.

3.
Der Kläger hat auch fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Ausweislich der Widerrufsbelehrung der Firma ... belief sich diese auf zwei Wochen, die Frist begann jedoch nicht zu laufen, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorlag, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.
Die Widerrufsbelehrung der ... war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
So ist in der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass der Widerrufschriftlich zu erfolgen hat, während nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Textform ausreicht. Ferner fehlt der nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. erforderliche Verweis auf ein verbundenes Geschäft, welches, wie unten weiter ausgeführt wird, vorliegt. Außerdem fehlt die Formulierung, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen möglich ist.
All diese Fehler können dazu führen, dass der Verbraucher, d.h. vorliegend der Kläger, davon abgehalten werden kann, sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß auszuführen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch die weiteren klägerseits angeführten Fehler in der Widerrufsbelehrung der ... ebenfalls vorliegen.
Folglich war der Widerruf durch Schreiben vom 02.11.2011 fristgerecht.

4.
Somit kann dahinstehen, ob auch die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft war. Das Gericht ist allerdings davon überzeugt, dass sich die Beklagte hinsichtlich ihrer eigenen Widerrufsbelehrung auf die Gesetzesfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen kann, da die Belehrung diesem Muster mit lediglich geringfügigen grammatikalischen Abweichungen entsprach.

5.
Der Kläger kann der Beklagten die Einwendungen entgegenhalten, die sich aus dem Widerruf des Kaufvertrags ergeben, da ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB a.F. vorliegt. Demnach ist der Kläger nach dem Widerruf des Kaufvertrages auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden.
Gemäß § 358 Abs. 3 BGB a.F. ist für ein verbundenes Geschäft zum einen erforderlich, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und zum zweiten beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a)
Eine Zweckbindung beider Verträge ist hier unzweifelhaft gegeben.
Dies ist dann der Fall, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrages dient, d.h., die Finanzierung muss wirtschaftlicher Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages sein. Dieser Verwendungszweck muss zwar nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt werden. Wegen der strengen Folge, die das Gesetz an das Vorliegen verbundener Verträge knüpft, ist allerdings zu fordern, dass der Erbringer der finanzierten Leistung den Zusammenhang zwischen Leistungs- und Darlehensvertrag kennt und ihn billigt (vgl. Müller, in: Beck'scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 20 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Es handelt sich um ein Energiedarlehen, dass der Finanzierung einer Photovoltaikanlage diente. Auch in der Abtretungserklärung ist auf den Kaufvertrag Bezug genommen.

b)
Es liegt auch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. vor. Dies ist dann der Fall, wenn beide Verträge durch bestimmte Elemente (Bindungselemente) derart miteinander verbunden sind, dass keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (vgl. Möller, in Beck'scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 22 m. w. N.).
Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. wird eine wirtschaftliche Einheit vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Die erste Alternative ist zweifelsfrei nicht gegeben.
Allerdings hat sich der Darlehensgeber vorliegend der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ist hierbei ausschließlich aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen, wobei der BGH durch ständige Rechtssprechung eine nicht als abschließend verstandene Reihe sogenannter Verbindungselemente entwickelt hat, bei welchen es sich allerdings nur um Indizien handelt (vgl. Habersack, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 37). Vorliegend ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien nach Überzeugung der Kammer, dass eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist; im Einzelnen:

(1)
Zwar liegt keine wechselseitige Bezugnahme der Verträge aufeinander vor, lediglich in dem Kaufvertrag ist der Verweis "vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens" genannt, jedoch nicht die Beklagte selbst. Der Kunde ist vorliegend auch nicht als Käufer oder Darlehensnehmer bezeichnet. Auch der Sicherungsübereignung der Kaufsache kommt kein Indizwert zu, unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Abtretung ohnehin ins Leere geht. Gleiches gilt für eine Belehrung über verbundene Geschäfte in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, da es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Formularvertrag handelt.
Allerdings hatte die Beklagte jedenfalls die Möglichkeit, die Seriosität und Solvenz des Unternehmers zu prüfen (vgl. Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 40). Der Beklagten war das liefernde Unternehmen bekannt, der Kostenvoranschlag lag jeweils vor und sie hatte auch die Möglichkeit die Einspeisevergütung auf Plausibilität zu prüfen bzw. tat sie dies aufgrund eigener Algorithmen.

(2)
Die Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit bzw. ein arbeitsteiliges Zusammenwirken greift auch dann ein, wenn bei Abschluss des finanzierten Vertrags der Abschluss des Darlehensvertrages in Aussicht gestellt und der Antrag des Verbrauchers gestellt war (vgl. LG Mönchengladbach, ZRS 2012, 1978). Dies ist vorliegend nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Aufgrund der insofern glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin ... war die streitgegenständliche Kapitalanlage auf eine Fremdfinanzierung ausgelegt, Kunden, so auch der Kläger wurden auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers sind nach glaubwürdiger Angabe der Zeugin auch alle Finanzierungen über die Beklagte gelaufen. Dies findet auch Widerklang in dem Kaufvertrag bzw. der Bestellung vom 09.09.2009, in dem als Bedingung enthalten ist: "vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmers".

(3)
Die Vermutung des § 358 Abs. 3, Satz 2, Alt. 2 BGB greift insbesondere dann ein, wenn der Leistungserbringer im Besitz der Darlehensformulare des Darlehensgebers ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997, Seite 2056). Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Die seitens der ... über die Firma ... eingeschaltete Vermittlerin ... legte dem Kläger die Darlehensunterlagen vor, die sie ihrerseits vom selbständigen Finanzierungsvermittler ... erhalten hatte. Dabei ist auch unerheblich, wie der Finanzvermittler ... an die Anträge gekommen ist, so dass dahinstehen kann, ob auch ein Jedermann-Zugriff über die Internet Homepage der Beklagten online möglich ist. Denn die Initiative zum Abschluss des Darlehensvertrags ging letztlich von Anlagevermittlerseite aus, das Formular wurde auch im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterschrieben (vgl. BGHZ, 131, Seite 66).

(4)
Der Kläger hat auch nur mit einer Person, vorliegend der Vermittlerin ... über Kauf und Darlehensvertrag verhandelt, seitens des Darlehensgebers wurde gänzlich auf Kontakt mit dem Verbraucher verzichtet (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Randnr. 42 m.w.N.). Es liegt auch nicht ein bloßes Begleiten des Verbrauchers zum Darlehensgeber und Unterstützung bei Unterschriftsleistung vor (vgl. Habersack, in Münchner Kommentar zum BGB a.a.O.).

(5)
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Anlagevermittlerin ... dem Kläger bei Abschluss der Verträge einen Kreditantrag vorlegte und sich die Beklagte im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Entgegen der Feststellungen im beklagtenseits vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin, AZ 4 O 209/13 vom 19.11.2013 (Anlage B 4 a) ergab die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugin ..., dass zunächst eine Bonitätsprüfung durch Übersendung einer Selbstauskunft an die Beklagte über den Finanzvermittler ... erfolgte und die Vertragsunterlagen, d.h. Kaufvertrag, Pachtvertrag und (der von dem Zeugen ... vorbereitete) Darlehensantrag in einem zweiten Termin zusammen unterzeichnet wurden. Vorliegend hat sich die Bank somit im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt (vgl. LG Bielefeld, VOR 2004, Seite 380). Sie hat auch später keine anderen Angaben zur Bonitätsprüfung verwendet als die auf diese Art und Weise von der Vermittlerin ... erhobenen und an den Zeugen ... weitergeleiteten Angaben und Belege.

(6)
Vorliegend hat auch der Kläger nicht lediglich aus einer Aufzählung möglicher Finanzierer eine Wahl getroffen (so Urteil des OLG Brandenburg, NJW RR 2009, Seite 810), vielmehr wurde dem Kläger lediglich eine Finanzierung durch die Beklagte vorgeschlagen.

(7)
Auch der Fall, dass lediglich auf eine Finanzierungsmöglichkeit hingewiesen wurde und der Kläger sich das Darlehen schließlich auf eigene Faust beschafft, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Möller, in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 24 m. w. N.).

(8)
Auch die Tatsache, dass hier kein "Dreiecksverhältnis" mit der Beklagten vorliegt sondern neben der für die Vertriebsgesellschaft ... tätigen Zeugin ... zusätzlich der Finanzvermittler ... als weitere Zwischenperson eingeschaltet wurde, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen; denn der Zeuge ... ist vorliegend als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe der Beklagten aufgetreten, so dass dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.


Nach dem Urteil des BGH vom 28.06.2004 (NJW 2004, S. 332) liegt ein Bedienen im Sinne des § 358 BGB a.F. auch dann vor, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kundendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in die Wege leitet. Dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit steht es somit auch nicht entgegen, dass der Anlagevermittler seinerseits einen Finanzierungsvermittler hinzuzieht (vgl. Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 258 Randnr. 44 m. w. N.).
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Anlagevermittler ... der Beklagten im Sinne der vorstehenden Ausführung zuzuordnen ist.


Zwar war der Zeuge ... als freier Finanzmakler tätig und arbeitet nach eigenen Angaben mit insgesamt fünf Banken zusammen. Allerdings war er auch unstreitig als "Partner" der ... tätig, wenn auch nicht "exklusiv", wie die Klageseite behauptet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zwischen dem Finanzvermittler ... und der Beklagten aufgrund eines Partnervertrages eine über die normale Provision hinausgehende Vereinbarung geschlossen war. Der Zeuge ... hat bekundet, dass er aufgrund des Volumens mit der Beklagten getätigten Gesamtgeschäfts als "Partner" geführt wurde und eine Bestandsprovision von ihr (genauer: ihrer 100%-igen Tochter ...) erhielt; der Zeuge ... hat bestätigt, dass der Zeuge ... bei der ... "angedockt" im Sinne einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit gewesen ist; die Zeugin ... (Mitarbeiterin der ...) hat bekundet, den Zeugen ... vorab über das Produkt "Energiedarlehen" und die dabei einzuhaltenden Vorgaben informiert zu haben.

Unabhängig davon muss sich die Beklagte aber auch deshalb die Tätigkeit des Zeugen ... zurechnen lassen, da sie gezielt die Verantwortung hinsichtlich der Darlehensvergabe der "Energiedarlehen" verteilt hat.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme nahm der Finanzvermittler ... nach einem gewissen Prüfkatalog eine Vorprüfung hinsichtlich der Bonität der Darlehensnehmer vorliegend auch des Klägers vor. Anschließend leitete er diese Unterlagen gefiltert an die ... vornehmlich die Zeugin ... weiter, welche wiederum nach gewissen Kriterien eine Prüfung vornahm, insbesondere anhand von Internettabellen, die Einspeisevergütung prüfte und anschließend an den Hauptsitz der Beklagten in Berlin weiterleitete. Dort gab es eine weitere Prüfung durch die Abteilung, in der die Zeugin ... tätig war, dies nach Vorgaben der Abteilung ... in der der Zeuge ... arbeitete. Anhand der Zeugenvernehmung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass jeder stufenweise, schematisch nach einem gewissen Prüfkatalog vorging.

Daraus ergibt sich für die Kammer, dass die Beklagte bewusst und gewollt wesentliche Arbeitstätigkeit der Antragserfassung, Kundenkommunikation und Bonitätsprüfung auf den Zeugen ... verlagert hat, so dass sich diese im Gegenzug auch dessen Tätigwerden zurechnen lassen muss. Der Zeuge ... wiederum verlagerte einen Teil, insbesondere auch die Bonitätsprüfung und Beibringung der erforderlichen Nachweise auf die Firma ... die diesem Unterlagen zu den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen der Anleger, vorliegend auch des Klägers verschaffte.|

Der vorliegende Fall ist somit vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1997, S. 2056). Auch dort arbeitete ein Finanzmakler ständig mit der Bank zusammen und übernahm Aufgaben, die an sich die Bank hätte wahrnehmen müssen. Auch dort überprüfte der Finanzmakler jedenfalls vorläufig die Bonität der Kunden nach einem ihm von der Bank vorgegebenen System und forderte gegebenenfalls weitere Unterlagen an. Die Kunden brauchten bei der Bank nicht mehr vorstellig werden.

Aufgrund der Beweiserhebung ergab sich, dass sowohl eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Finanzmakler ... mit der Beklagten vorlag, als auch eine enge Zusammenarbeit mit der Verkäuferin, der Firma ... hier wiederum über die zwischengeschalteten Vermittler der Firmen ... und ..., insbesondere mit einem Herrn ... von ... . Die Verkäuferin hat im vorliegenden Fall, vergleichbar dem Urteil des OLG Düsseldorf (s.o.) die Vermittlung der Finanzierung nicht selbst vorgenommen, sondern dies einem mit ihr eng zusammenarbeitenden Finanzmakler überlassen, der wiederum den Kunden der Beklagten zuführte. Es handelt sich somit nicht um einen vom Käufer frei, unbeeinflusst vom Verkäufer aufgenommenen Kredit, vielmehr wurde er vom Verkäufer zwecks Finanzierung an die finanzierende Bank weitergereicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

(9)
Auch die Möglichkeit eines Onlineabrufs der Darlehensansatzformulare steht dem nicht entgegen. Das Urteil des LG Hamburg, WM 2005, Seite 1026 ist für den streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig. Denn vorliegend hat sich die für die Firma ... tätige Anlagevermittlerin ... die Formulare nicht lediglich über den Finanzvermittler ... organisiert, vielmehr hat dieser auch bereits eine Vorprüfung zur Bonität übernommen und die Formulare unterschriftsreif ausgefüllt. Dessen Tätigkeit kann folglich anders als beim bloßen Ausfüllen von Onlineformularen durch Kunden oder Unternehmer nicht weggedacht werden.|

(10)
Infolge des Einwendungsdurchgriffs ist der Kläger somit nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden, so dass der Beklagten keine Ansprüche hieraus mehr zustehen.

II.
Durch den erfolgreichen Widerruf entsteht zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 355, 346, 357 BGB a.F., so dass die mit Antrag III. geltend gemachten Ansprüche erfolgreich sind. Demnach sind empfangene Leistungen gemäß § 346 BGB a.F. zurückzuführen und Nutzungen herauszugeben.
1.
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 19.865,48 EUR abzüglich der erhaltenen Pachtzahlungen, weiche sich angesichts der vergleichsweise vereinbarten Rückzahlung der Hälfte der Pacht an den Insolvenzverwalter ... um die Hälfte reduzieren, welcher auf die Zahlungsleistung anzurechnen ist.
2.
Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch jedoch, wie beantragt, Zug um Zug (§ 322 BGB) gegen Abgabe eines Angebots auf Übereignung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage und auf Abtretung von Ansprüchen gegen die ... und die Firma ... hinsichtlich des Pachtvertrags geltend machen. Das Gericht legt den Hilfsantrag unter III. hinsichtlich der Abtretung der Rechte aus dem Pachtvertrag derart aus, dass dieser nicht unter einer prozessualen Bedingung, sondern vielmehr kumulativ zu den übrigen Zug um Zug-Anträgen geltend gemacht werden soll.

III.
Antrag IV. auf Feststellung des Annahmeverzugs gemäß § 293 BGB bezüglich eines Übereignungsangebots, die Photovoltaikanlage betreffend, sowie hinsichtlich der Ansprüche gegen die und ... und ... ist ebenfalls begründet, da der Kläger unstreitig der Beklagten eine Rückabwicklung mit Schreiben vom 02.11.2011 angeboten hat.

IV.
Dagegen sind die Feststellungsanträge Ziffer II. unbegründet.

1.
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Kauf der Photovoltaikanlage sowie aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i. V. m. § 278 BGB (culpa in contrahendo) zu.

a)
Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1989, IX ZR 130/8/88). Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben.

Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung der dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen für den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl einen Bauträger als auch an einzelne Bewerber in schwerwiegende Interessenskonflikte verwickelt, oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und diesen auch erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, XI ZR 157/07). In Frage kommt hier nur ein Wissensvorsprung, die anderen Alternativen finden im festgestellten Sachverhalt keinerlei Angriffspunkt.

b)
Die Kammer ist indessen davon überzeugt, dass weder die Beklagte oder deren Mitarbeiter selbst, noch der Finanzvermittler ..., der als Erfüllungsgehilfe für diese tätig war, einen Wissensvorsprung hatte, der aufklärungspflichtig gewesen wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis von der betrügerischen Absicht des ... und seiner Komplizen gehabt hätte, sind nicht festzustellen. Auch die Klägerseite trägt zuletzt nur vor, die Beklagte habe ein Missverhältnis zwischen Leistung (Solarmodule nach kWp) und Gegenleistung erkannt bzw. sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen.
Der ursprüngliche Vorwurf des Klägers, dass die an ihn gezahlten Pachtzinsen mittels der Einspeisevergütung überhaupt nicht erzielbar gewesen wären, greift nicht durch, da die diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere der Pachtvertrag mit der Firma ... weder dem Zeugen ... noch den Bankmitarbeitern bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugen ... ... ... und ... nach deren insoweit übereinstimmenden Angaben nur eine Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Kläger und ein Kostenvoranschlag bekannt war. Auch aus den Angaben der Vermittlerin ... ergibt sich nichts anderes. Die Angaben der vernommenen Zeugen erachtet die Kammer insofern als glaubwürdig und nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte die Einspeisevergütung abgetreten hat. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum sich die Bank gezielt eine wertlose Forderung abtreten lassen sollte.

Nach Überzeugung der Kammer liegt auch kein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich eines überhöhten Kaufpreises vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, verpflichtet ist, nicht aber sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, Randnr. 18 m.w.N.). Der BGH führt in diesem Urteil aus, dass ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des erwerbenden Objekts steht, keine grundsätzliche Aufklärungspflicht begründe. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Etwas anderes kann sich durch eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers ergeben, was der Fall ist, wenn der Wert der Gegenleistung wenigstens ca. doppelt so hoch wie der Wert der Leistung ist.


Dass die Beklagte eine solche Übervorteilung erkannte oder sich der Erkenntnis verschloss, kann die Kammer jedoch nicht feststellen.
Dass von der Fa. ... durch den überhöhten Kaufpreis finanziert, sogenannte Spiegelanlagen gekauft werden sollten, mit denen eine höhere Stromeinspeisung erzielbar gewesen wäre und so die erhöhte Pacht finanzieren könnte, hat die Kammer dabei nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass durch die Firma ... nie ernsthaft beabsichtigt war, derartige Spiegelmodule anzuschaffen, was letztlich auch tatsächlich nie erfolgt ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich hierbei ausschließlich um eine im Strafprozess gezogene Verteidigungslinie handelt, die den Vorsatz des Betruges entfallen lassen soll. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen jemals von Spiegelmodulen die Rede war, schon gar nicht gegenüber der Beklagten.


Aus erhöhten Modulkosten folgt jedoch nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit und eine damit verbundene Aufklärungsverpflichtung der Beklagten. Zum einen trägt der Kläger gar nicht vor, wie hoch zum damaligen Zeitpunkt die tatsächlich angemessenen Kosten für vergleichbare Module gewesen wären, so dass die Einholung eines Gutachtens hierfür nicht in Betracht kommt, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe.


Zum anderen und entscheidend ist die Angemessenheit des Kaufpreises nicht alleine aus den Modulpreisen per kWp beurteilbar: Module müssen (auf einem Dach oder selbständig) mechanisch montiert sowie unter Verwendung von Transformations- und Regeleinrichtungen elektrisch installiert werden. Mit dem aufgrund technischer Entwicklung stetigen Fall der Modulpreise rücken die damit verbundenen Kosten mehr und mehr in den Vordergrund. Daher sind neben den reinen Kosten für die Module auch anteilig die Montage- und Installationskosten zu berücksichtigen, die ebenfalls Teil des Kaufpreises sind. Diese Kosten können aber aufgrund örtlicher Gegebenheiten stark unterschiedlich ausfallen. Ein sicherer Rückschluss auf einen sittenwidrig überhöhten Modulpreis ist damit der Beklagten aus den unterschiedlichen Kaufpreisen der ihr insgesamt vorgelegten Verträge nicht möglich gewesen.


Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte (laut glaubwürdiger Aussage des Zeugen ...) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verschiedenen Unregelmäßigkeiten der "Energiedarlehen", darunter auch den unterschiedlichen Modulpreisen nachging: Positive Kenntnis kann frühestens zu dem Zeitpunkt unterstellt werden, als die Prüfung abgeschlossen war; nach dem (auch insoweit glaubwürdigen) Bericht des Zeugen ... war dies erst zu einem Zeitpunkt der Fall, als die Darlehensvaluta des klägerischen Kredits bereits ausbezahlt war; nämlich ca. eine Woche vor der schlussendlichen Entscheidung der Beklagten, mit den Antragsunterlagen den Eigentumsnachweis für den Anlagenstandort einzufordern und Höchstpreise festzulegen.

c)
Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der ... bzw. der ..., das zu einer Vermutung der Kenntnis der Beklagten von einer evidenten arglistigen Täuschung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, XI ZR 157/07) liegt ebenfalls nicht vor.


Zum einen war die Unrichtigkeit der Angaben jedenfalls nach der den der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu evident, dass sich dies aufdrängen musste und sich die Annahme ergäbe, die Beklagte hätte bewusst die Augen verschlossen (vgl. Urteil BGH, NJW 2006, S. 2099). Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass ein institutionalisiertes Zusammenwirken jedenfalls deswegen nicht vorliegt, da nur eine Zusammenarbeit der Beklagten mit den Vermittlern der Firma ... über den Finanzvermittler ... anzunehmen ist, d.h. auf Finanzierungsebene und nicht bereits auf Konzeptionsebene. Ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakte wurden gegen die Vermittler der Firma ... bzw. ... keine Strafverfahren geführt bzw. wurden Verfahren gegen von einzelnen Geschädigten angezeigte Vermittler mit der Schlussverfügung eingestellt. Somit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der mit der Vermittlung der Anlage ... betrauten Firma ... und ihren Mitarbeitern selbst die klägerseits vorgetragenen Täuschungen über die Rentabilität der Anlage bekannt waren.


Dem Kläger ist ferner kein Nachweis dahingehend gelungen, dass sich die Beklagte im Vorfeld bereits zur Finanzierung der gesamten Photovoltaikanlage bereit erklärt hatte.
Auch aus der Vielzahl von Verträgen (68 Stück) und der Zentrierung der abgeschlossenen Verträge auf den Postleitzahlen ... und ... ist nach Überzeugung der Kammer kein Rückschluss auf ein institutionales Zusammenwirken zu ziehen. Das "Energiedarlehen" der Beklagten war, wie die oben getroffenen Feststellungen zum Genehmigungsablauf bei der Beklagten zusätzlich belegen, Massengeschäft eines bundesweit tätigen Kreditinstituts, so dass die reine Anzahl nichts belegt.

2.
Die Beklagte haftet dem Kläger gegenüber auch nicht aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, 241 BGB.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, ab Dezember 2011, als sie selbst sichere Kenntnis vom betrügerischen Anlagemodell erlangte, den Kläger nachträglich aufzuklären. Zwar bestand für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Kündigungsrecht wegen fehlerhafter Abtretung von Sicherheiten (Energieeinspeisung statt Pacht), eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht. Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil vom 21.03.2006, AZ XI ZR 63/05) hat eine ex ante Betrachtung stattzufinden, d.h., das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechte Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Kunde. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem mit der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist, so dass aufgrund eines Erst-recht-Schlusses für das bloße Abschließen eines Darlehensvertrages keine nachträgliche Aufklärungspflicht folgen kann.

3.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB scheidet aus.

V.
Der Zinsanspruch auf Ziffer III folgt aus §§ 286, 288, da sich die Beklagte infolge des Widerrufs mit Schreiben vom 02.11.2011, mit welchem auch Rückzahlungsansprüche geltend gemacht wurden, in Verzug befand.

VI.
Dem Kläger stehen ferner die mit Antrag Ziffer V. geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren zu, was sich aus Schadensersatzgesichtspunkten ergibt. Allerdings kann der Kläger nur eine 1,3 Gebühr und nicht eine 2,5 Gebühr geltend machen. Die Kammer verkennt zwar nicht den Umfang des Prozessstoffes; es handelt sich aber um ein Massenverfahren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem die Rechtslage einmal geprüft und dann im wesentlichen mit standardbausteinartigen Schriftsätzen prozessiert wird. Von einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Verfahrens kann daher nicht ausgegangen werden.


B
Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

I.
Die Widerklage ist zulässig.
Die notwendige Konnexität im Sinne von § 33 ZPO zur Hauptklage ist gegeben. Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben ist, kann vorwiegend ausnahmsweise dahinstehen, da es sich hierbei um eine doppelrelevante Tatsache handelt, und die Feststellungsanträge jedenfalls unbegründet sind, wie sich aus obigen Ausführungen zur Klage ergibt.

II.
Die Widerklage ist unbegründet.

1.
Der Feststellungsantrag Ziffer 1 der Widerklage ist unbegründet, da, wie oben dargestellt, der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht weiter besteht. Der Kläger kann sich insofern auf einen wirksamen Widerruf des verbundenen Geschäfts berufen.

2.
Entsprechendes gilt auch für den Hilfsantrag Ziffer 2. der Widerklage. Denn eine Rückabwicklung erfolgt vorliegend durch Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäft.

C
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Hinsichtlich des Streitwerts wurde für die Anträge Ziffer II. das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit 9.795,56,- € geschätzt.