Grammatikalische Korrekturen in Widerrufsbelehrungen, die nur dazu dienen, die Lesbarkeit für den Empfänger zu verbessern, stellen keine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung dar und führen somit nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

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Landgericht Bamberg Urteil vom 23.06.2015 Az: 12 O 503/14

 

Darlehensvertrag: Verwendung einer umformulierten Musterwiderrufsbelehrung; wirtschaftliche Einheit zwischen einem „Energiedarlehen“ und dem Kauf einer Photovoltaikanlage.

 

Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 23.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zur Nummer 6710082261 fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 02. November 2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.


2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem zwischen ihr und der Beklagtenpartei am 01.09.2009 abgeschlossenen ... Darlehen unter der Vertragsnummer 6710082261 keinerlei Ansprüche zustehen.


3. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagtenpartei 1.641,96 EUR für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2015 zu bezahlen.


4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.


5. Von den Kosten des Rechtsstreits der die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4.


6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 97.868,79 € festgesetzt.

 

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie um Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich einer Kapitalanlage.
Am 01.09.2009 erwarb der Beklagte durch Bestellung gemäß Anlage B1b von der ... eine Photovoltaikanlage mit 13.37 KWp zum Gesamtpreis von 68.425,-- EUR netto. Der Bestellungsurkunde war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, deren Wortlaut wie folgt lautet:


"3. Widerrufsrecht für Verbraucher:
Abs. 3.1. Nur als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB hat der Besteller bei seinen Absatzverträgen oder Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie nicht mit seiner Zustimmung bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurden oder vom Besteller veranlasst worden sind, seine Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich oder bei bereits ausgeführter Lieferung durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Im Falle des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, erhaltene Ware unverzüglich, spätestens mit einer Frist von 7 Tagen, an den Lieferanten zurückzusenden.
Der Widerruf ist zu richten an:
...
...
...
Abs. 3.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangene Leistung zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss insoweit ggf. Wertersatz geleistet werden. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, wenn indem die Sachen nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Besteller die Ware lediglich geprüft und nicht darüberhinausgehend genutzt hat.|

3.3. Paketversandfertige Lieferungen sind bei einem Warenwert von unter 40,-- EUR auf Kosten des Bestellers, bei einem Warenwert darüber auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Nicht paketfähige Waren werden beim Besteller abgeholt. Ist eine Rücksendung der Ware wegen des Gewichts oder der Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Besteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang der Ware ein schriftliches Rücknahmeverlangen an den Lieferanten sendet.
- Ende der Widerrufsbelehrung -"

Auch dem Darlehensvertrag der Klägerin war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, deren Wortlaut wie folgt lautet:

" Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Vertragsschluss sowie nicht vor Erfüllung unserer Informationspflicht gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ... ...
Widerrufsfolgen:


Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Finanzierte Geschäfte:
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihr Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihr Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in einem verschlechterten Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sache sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden, es sei denn, Sie haben Sich entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB vertraglich zur Übernahme der Versandkosten verpflichtet.

Sie haben in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.


Ihre ...
Mit Pachtvertrag vom selben Tag (Anlage B1c) verpachtete der Beklagte die Photovoltaikanlage im ... an die .... Ausweislich § 3 des Pachtvertrages war eine Pachtzeit von 239 Monaten mit einem Pachtzins von 635,08 EUR zzgl. 19 % MWSt., d.h. insgesamt 755,75 EUR vereinbart.


Initiator dieses als "..." bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma ... und später die ..., gegen die maßgeblich handelnden Personen der Initiatoren, ..., ...., ... und ... wird bei der StA Oldenburg unter dem Aktenzeichen 940 Js 67868/11 ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betruges geführt. Die Anlage ... wurde dem Anleger gegen- über so dargestellt, dass der garantierte Pachtzins höher als die von ihm selbst bei Betrieb einer Anlage gleicher Größe erzielbare Netzeinspeisevergütung sein sollte, die Netzeinspeisevergütung sollte der Firma ... zustehen. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte durch die Firma ..., welche wiederum die Firma ... einschaltete. Im vorliegenden Fall wurde die Anlage durch die für die Firma ... tätige Zeugin ... vermittelt. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt die Lebensgefährtin des Beklagten. Der Beklagte und die Zeugin hatten sich im Vorfeld der Zeichnung über die Anlage mehrfach unterhalten; der Beklagte hatte mit der Zeugin u.a. von der ... organisierte Promotionsveranstaltungen besucht.


Ebenfalls am 01.09.2009 unterzeichnete der Beklagte einen Darlehensantrag, der an die ... gestellt wurde (Anlage K 2) und am 23.09.2009 (vgl. Bestätigungsschreiben Anlage K3) angenommen wurde. Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,-- EUR, wobei monatliche Raten von 408,19 EUR vereinbart wurden.


Die Darlehensvaluta wurde infolge des bereits im Darlehensvertrag enthaltenen Auszahlungsauftrags direkt auf ein Konto der ... ausgezahlt.
Bis einschließlich Juli 2011 erhielt der Beklagte die vereinbarten Pachtzinsen aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... weitere Pachtzahlungen erfolgten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... am 30.09.2011 nicht. Am 02.11.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages, welcher durch die Beklagte jedoch zurückgewiesen wurde.


Der Beklagte hat bis zum Widerruf insgesamt 9.388,37 EUR Zins und Tilgungsleistungen an die Beklagte entrichtet, nach dem Widerruf zahlte er bis zum 30.10.2014 insgesamt weitere 12.245,70 EUR.
In dem ebenfalls beim Landgericht Bamberg geführten Verfahren Az. 11 O 520/14 forderte der Insolvenzverwalter der ... ... vom Beklagten die seitens der ... geleisteten Pachtzahlungen zurück. Mit Vergleich vom 26.05.2015 verpflichtete sich der hier und dort Beklagte, die Hälfte der erhaltenen Pachtzahlungen in Höhe von 7.179,63 EUR an den Insolvenzverwalter der Firma ... zurückzuzahlen.


Die Klägerin bestreitet, dass die Gespräche in der Wohnung des Beklagten stattgefunden hätten und dass die Beraterin die Darlehensunterlagen dabeigehabt habe. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, es sei bereits kein Verbraucherdarlehensvertrag gegeben, da der Beklagte als Unternehmer gemäß § 14 BGB gehandelt habe. Es liege eine gewerbliche Tätigkeit in Form der Existenzgründung vor. Deren Zweck sei der Erwerb einer Photovoltaikanlage zur weiteren Verpachtung an die ... . Dabei sei auch unschädlich, dass dies nebenberuflich erfolge. Die steuerrechtliche Wertung sei nicht maßgeblich.


Für einen verbundenen Vertrag sei nicht ausreichend, dass eine Zweckbindung gegeben sei, denn dies sei naturgemäßer Regelfall. Die hierfür nötigen Indizien, nämlich einheitliche Gestaltung, wechselseitige Hinweise und selbe Vertriebsorganisation, seien nicht gegeben. Die Zeugin ... habe keine Befugnisse zum Darlehensabschluss gehabt. Der Zeuge ... habe einen Darlehensvertrag verwendet, der online allen Kunden zur Verfügung stehe. Eine direkte Auszahlung an die ... genüge ebenfalls nicht.


Die Beklagte habe sich nicht der ... oder etwaiger Vermittler bedient. Das Verhalten des Zeugen ... sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Es sei keine vorherige Finanzierungszusage erteilt worden. Diese sei einzeln und nach Bonität des Antragstellers geprüft worden. Gegen eine Finanzierung spreche auch die Abtretung von Einspeiseerlösen (die ja der ... zustanden). Ein mögliches Zusammenwirken des Vermittlers ... mit dem Verkäufer sei der Klägerin nicht bekannt. Dieser sei auch kein exklusiver Vermittler der Klägerin sondern ein unabhängiger Finanzvermittler. Dass dieser auf den Briefkopf den Slogan "Partner der ..." verwende, sei lediglich ein Werbemittel. Die Klägerin habe nicht geprüft, welche Einspeisevergütung erzielbar sei.


Darüberhinaus sei die Belehrung der Klägerin ordnungsgemäß und entspreche § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV. Dieser entfalte somit Gesetzlichkeitsfiktion.
Dem Beklagten stehe kein Schadensersatz aus cic zu. Die Bank sei nicht verpflichtet gewesen, vor Gefahren oder Risiken zu warnen, sondern habe nur über die Darlehenskonditionen aufzuklären. Ein Wissensvorsprung liege nicht vor, einen solchen habe sich die Klägerin auch nicht durch Nachforschungen verschaffen müssen. Aus der Finanzierung der Mehrzahl der Photovoltaikanlagen im ... begründe sich kein Wissensvorsprung. Der Klägerin sei das Prospekt der Firma ... unbekannt gewesen.

Auch das Pachtmodell sei unbekannt gewesen. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken, insbesondere eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und ihren Verkäufern liege nicht vor. Eine allgemeine Finanzierungszusage sei nicht gegeben worden. Zudem habe der Verkäufer die Finanzierung nicht vermittelt, sondern der unabhängige Finanzvermittler ... . Das bloße Weiterleiten ausgefertigter Darlehensunterlagen über einen Finanzvermittler sei nicht ausreichend. Die Klägerin bestreitet, dass der Kaufpreis der jeweiligen Photovoltaikanlagen doppelt so hoch wie der Verkehrswert sei. Hiervon habe sie jedenfalls auch keine Kenntnis gehabt, es habe keine Prüfungsnotwendigkeit bestanden.


Aus überhöhter Pachtzahlung resultiere kein Wissensvorsprung, da die Klägerin von den Pachtzahlungen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr sei nur ein Kostenvoranschlag und Nachweise über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beklagten vorgelegt worden. Der Pachtvertrag sei nicht übersandt worden. Auch der Prospekt sei nicht übergeben worden. Die Klägerin habe erst im Dezember 2009 erkannt, dass das Produkt "..." missbraucht werde und habe daraufhin noch nicht ausgezahlte Darlehen gekündigt. Im September 2009 habe noch keine Kenntnis hierüber bestanden.


Die Klägerin hafte auch nicht auf nebenvertraglicher Auskunftspflichtverletzung. Selbst bei späterer Kenntniserlangung der Klägerin vom betrügerischen Anlagemodell bestehe eine Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nur für die Zeit vor Vertragsschluss, danach bestehe keine allgemeine Betreuungspflicht. Mit dem Beklagten sei auch kein Beratungsvertrag geschlossen worden.
Der Hauptantrag sei trotz erhobener Widerklage zulässig, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran habe, den rechtlichen Status des Darlehensvertrages festzustellen und zu klären. Der Hilfsantrag sei unter der Bedingung, dass das Gericht den Widerruf als wirksam erachte, zulässig.


Hinsichtlich der in der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, sei eine 2,5-Gebühr nicht gerechtfertigt, da es sich um kein Spezialgebiet handle und alle maßgeblichen Fragen von der Rechtssprechung bereits geklärt seien.

Die Klägerin beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 23.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zu Nummer 6710082261 fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 02. November 2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

II. Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 48.837,36 nebst Zinsen in Höhe von 5,02 % seit dem 01.Dezember.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:


I. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem zwischen ihr und dem Beklagten am 01.09.2009 abgeschlossenen ...- Darlehen unter der Vertragsnummer 6710082261 keinerlei Ansprüche zustehen.

II. Es wird festgestellt,

1.
dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagtenpartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in ihrer Bestellung der 13,37 KWp Photovoltaikanlage nebst Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Verdrahtung inkl. Netzseite sowie der Erstellung des Pachtvertrages ... bei der ... vom 01.09.2009 ihre Ursache haben.
2.
dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagtenpartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in dem am 01.09.2009 erfolgten Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Klagepartei und der .. (Vertrags-Nr. 10303) ihre Ursache haben.

III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Klagepartei 14.344,07 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.11.2011 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Klägerin gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Beklagtenpartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlagen im … sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Beklagtenpartei gegen die ... - auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.|

Hilfsweise:
Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Klägerin gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im …, sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der ... am 01.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. 10303.
IV. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Beklagtenpartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im … und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Ansprüche der Beklagtenpartei gegen die ... - auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Verzug befindet.

Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Beklagtenpartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Rechte aus dem mit der ... am 01.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr.: 10303 in Verzug befindet.
V. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagtenpartei weitere EUR 4.242,35 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlten.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Beraterin ... von der Firma ... habe ihm erklärt, der Pachtzins werde zuverlässig erwirtschaftet. Der garantierte Pachtzins sei wesentlich für die Anlage- und Finanzierungsentscheidung gewesen. Er habe sich auf die technische Bereitschaft zur Erwirtschaftung der Leistung verlassen. Der Grund für die hohe Leistung der von ihm erworbenen Photovoltaikanlage sei nach Aussage der Vermittlerin die Lage und Ausrichtung, die höchsten Anforderungen entsprächen. Bei schlechten Sonnenmonaten erfolge eine Zwischenfinanzierung durch ... .

Der Darlehensvertrag sei ihm gleich mit zur Unterschrift vorgelegt worden, als er die anderen Unterlagen unterzeichnet habe.
Der Beklagte trägt vor, es liege ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB zwischen den Verträgen zum Erwerb der Photovoltaikanlage und dem Darlehensvertrag mit der Klägerin vor. Er habe bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher gehandelt, eine Existenzgründung liege nicht vor. Dies ergäbe sich auch aus ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Aspekten. Die Zweckbindung zwischen dem Kaufvertrag bezüglich der Anlage ... und dem Darlehen bei der Klägerin sei gegeben, da ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Zweckbindung, nämlich die Darlehensaufnahme für eine Photovoltaikanlage, sei auch im Darlehensvertrag festgesetzt. Zudem sei eine direkte Auszahlung an die Firma ... erfolgt.


Es sei auch eine wirtschaftliche Einheit gegeben. Es liege ein planmäßiges Zusammenwirken vor, dem Finanzierungsvermittler ..., der exklusiver Partner der Klägerin sei, seien hauseigene Vertragsformulare überlassen worden. Der Zeuge ... habe Zugriff auf die Dokumente und habe dort eigenständige Angaben eintragen können. Nahezu alle Anlagevermittler hätten die Anlage über die Klägerin finanziert. Beim … in … sei sogar eine vollständige Finanzierung durch die Klägerin erfolgt. Die Klägerin sei von Anfang an in das Konzept eingebunden gewesen. Die Vermittler der Firma ... hätten bereits bei einer Vertriebsschulung erfahren, dass insbesondere über die ... finanziert werden solle. Mit dem Zeugen ... habe überhaupt kein Vermittlungsgespräch stattgefunden.

Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es sich nicht um Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach des Beklagten handle, da eine Forderungsabtretung hinsichtlich der Einspeisevergütung durch die Stadtwerke München erfolgt sei, was auch im Vertrag enthalten sei. Der Beklagte bestreitet, dass dem Finanzvermittler ... lediglich Online-Formulare zur Verfügung standen.


Der Beklagte ist der Auffassung, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei fehlerhaft, da sich der unzutreffende Eindruck aufdrängen könnte, man könne sich nur in bestimmten Fällen die Bindung vom finanzierten Geschäft lösen. Ferner fehle der Hinweis, dass bei Widerruf des finanzierten Geschäfts auch keine Bindung mehr an das Darlehen mehr bestehe. Dies könne den Verbraucher vom Widerruf abhalten. Der tatsächliche Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ersichtlich. Die Klägerin könne sich nicht auf die Gesetzesfiktion der BGB-InfoV berufen, da es Wortlautabweichungen von der Musterbelehrung gebe. Statt des Wortes "jedoch" sei einmal "und auch nicht" und einmal "sowie" verwandt worden. Zudem fehle an einer Stelle, das Wort "der".


Auch die Widerrufsbelehrung der ... sei nicht ordnungsgemäß. Es liege kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des finanzierten bzw. mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts vor. Außerdem werde auf einen Widerruf in Schriftform verwiesen, wobei nach dem Gesetz Textform genüge.


Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch aus cic sowie aus unerlaubter Handlung zu (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) zu. Der Klägerin sei ein eigenes Aufklärungsverschulden vorzuwerfen, da diese einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Kapitalanlage gehabt habe, welcher zu offenbaren gewesen sei. Bei einem institutionalisierten Zusammenwirken liege eine Vermutung von der Kenntnis vor. Es liege eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Initiatoren der Anlage vor, wovon die Klägerin Kenntnis gehabt habe.

Das Anlagemodell ... habe nie funktionieren, die versprochenen Pachtzahlungen so nie erwirtschaftet werden können. Anhand der Grundzahlen, die der Klägerin aufgrund der Unterlagen, die ihr zur Verfügung gestellt worden seien, auch bekannt seien, habe die Klägerin erkennen müssen, dass der Pachtzins mittels der Einspeisevergütung nicht erwirtschaftet werden könne. Über den Zeugen ..., dessen Wissen gemäß § 278 BGB der Klägerin zuzurechnen sei, habe diese Kenntnis erlangt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Daten nicht geprüft zu haben, da ab Dezember 2012 Darlehen zur Finanzierung des Konzepts ... nicht mehr angenommen worden seien.


Ein institutionalisiertes Zusammenwirken sei auch in der Zusammenarbeit der Klägerin mit der Firma ... bei anderen "..." -Projekten zu sehen, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe. Es liege ferner eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die Photovoltaikanlage vor. Der Kaufpreis sei doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen. Hierdurch habe der Bau von Spiegelanlagen finanziert werden sollen, mit denen angeblich höhere Einspeiseleistung erwirtschaftet werden könnten. Dies sei der Bank bekannt gewesen bzw. hätte diese die Augen hiervor nicht verschließen dürfen. Die Klägerin habe sogenannte "Energiedarlehen" ausgereicht, so dass von einer besonderen Sachkenntnis auszugehen sei.


Die Klägerin hafte ferner aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, da dieser spätestens im November 2009 das Konzept bekannt gewesen sei und in Folge dessen keine Darlehen mehr ausgereicht worden seien.
Der Beklagte könne der Klägerin wegen arglistiger Täuschung der ... und der ... wegen des Einwendungsdurchgriffs des § 359 BGB auch eine Arglisteinrede gem. § 853 BGB entgegenhalten und somit weitere Zahlungen verweigern. Ferner stehe ihm ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich Tilgungs- und Zinszahlungen auch nach § 812 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu.


Die Feststellungsklage der Klägerin im Hauptantrag sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin sei ein Gebrauchsvorteil nicht gegeben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... ... ... ... ... ... und ... . Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2015 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen, insbesondere den Inhalt der in digitaler Form übermittelten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Az.: 940 Js 67868/11, sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2015 verwiesen.


Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A.

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bamberg sachlich und örtlich zuständig.
Es besteht hinsichtlich des Hauptantrags auch das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO, da der Beklagte das wirksame Fortbestehen des Darlehensvertrages infolge seines Widerrufs vom 02.11.2011 in Abrede stellt. Da die Klage bereits im Hauptantrag begründet ist, kommt es auf die Frage, ob auch hinsichtlich des Hilfsantrags ein Feststellungsinteresse besteht nicht an.

II.
Die Klage ist begründet.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 01./23.09.2009 wurde nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB umgewandelt. Der Widerruf des Beklagten vom 02.11.2011 war unwirksam, da ihm aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... vom 01.09.2009 kein Widerrufsrecht zustand, weil keine "Haustürsituation" gegeben ist und von einem zusätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsrecht nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Darlehensvertrags war die Widerrufsfrist längst abgelaufen, da die Belehrung insofern den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

1.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. 6710082261 fortbesteht und nicht durch Widerruf des Beklagten vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

a)
Dem Beklagten stand aus dem Kaufvertrag hinsichtlich der Photovoltaikanlage mit der ... vom 01.09.2009 kein gesetzliches Widerrufsrecht gem. §§ 312, 355 BGB a.F. zu.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin ... ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kaufvertrag vom 01.09.2009 in einer "Haustürsituation" gem. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. zustande kam.
Die Zeugin ... gab an, sie sei zum damaligen Zeitpunkt die Lebensgefährtin des Beklagten gewesen. Sie habe es für eine sehr gute Anlage befunden, sie (gemeint ist die Zeugin und der Beklagte) hätten es sich öfter angeschaut, auch bei Veranstaltungen der ... und wollten das für die Altersvorsorge nutzen.
Nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. ist jedoch für ein Haustürgeschäft in dem Sinne erforderlich, dass ein Verbraucher einen Vertrag schließt, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist.


Zwar mag der Vertrag durchaus in der Privatwohnung des Beklagten unterzeichnet worden sein, die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte durch die Zeugin ... seine damalige Lebensgefährten, hierzu bestimmt wurde (i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F). Hierzu ist erforderlich, dass der Verbraucher im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation zur Abgabe der zum Vertrag führenden Willenserklärung veranlasst worden ist. Denn Zweck des § 312 BGB a.F. ist der Schutz vor den mit einem Haustürgeschäft verbundenen Gefahren. Verbraucher sollen sich von Verträgen lösen können, die infolge Überrumpelung auf einem übereilten Entschluss beruhen. Es sollen Personen mit geringer Geschäftsgewandtheit geschützt werden, die als Verbraucher bei der Geschäftsanbahnung überraschend beeinflusst wurden (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, BGB, 61. Auflage 2002, § 312 Rn. 3, Rn. 5; BGH NJW 1992, S. 1889).


Von einer Überrumpelung bzw. einem Überraschungsmoment ist hier gerade nicht auszugehen. Der Vertragsschluss erfolgte durch die Lebensgefährtin des Beklagten, die insoweit glaubwürdige Angaben machte, nach ausreichender Bedenkzeit, insbesondere zuvor mehrfachen Besuchen von Veranstaltungen der Fa. .... Dem Beklagten war somit sowohl die Person der Vermittlerin als auch das Anlagekonzept vor Abschluss bekannt. Eine "Haustürsituation" war somit nicht Ursache für den Vertragsschluss.


Die Frage, ob der Beklagte Verbraucher im Sinne von § 13 BGB war, kann somit dahinstehen, obgleich die Kammer davon überzeugt ist, dass der Kauf der Photovoltaikanlage objektiv der Vermögensbildung und nicht einer unternehmerischer Tätigkeit dienen sollte.

b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. ... dem Beklagten, trotz Nichtbestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts gem. § 312 BGB a.F., mit der gleichwohl erteilten Widerrufsbelehrung auch ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen wollte, denn der Beklagte hat ein etwaig vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt.


Denn selbst wenn unterstellt wird, es läge ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht vor, wäre der Beklagte nur berechtigt gewesen, den Kaufvertrag "binnen 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie nicht mit seiner Zustimmung bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurden oder vom Besteller veranlasst worden sind", zu widerrufen. Diese 14-tägige Frist wäre zum Zeitpunkt des Widerrufs am 02.11.2011 längst abgelaufen gewesen.


Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Den seitens der ... gewählten Formulierungen lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die ... habe dem Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, WM 2012, S. 1479).


Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht einräumt, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger bzw. hier dem Käufer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, a.a.O.).


Hierfür liegen aber keiner Anhaltspunkte vor. Die in der Widerrufsbelehrung gewählte Formulierung "Nur als Verbraucher im Sinne von §13 BGB hat der Besteller bei seinen Absatzverträgen oder Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten" spricht bereits grundsätzlich gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Auch die Tatsache, dass sich die ... bei der Widerrufsbelehrung zumindest grundsätzlich an den gesetzlichen Vorgaben orientierte genügt hierfür nicht.

c)
Ein Widerrufsrecht des Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Klägerin bestand zwar grundsätzlich, allerdings war auch dieses bereits verfristet, da die Belehrung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Die Klägerin kann sich diesbezüglich die Gesetzlichkeitsfiktion von Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da deren Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung gem. BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012, AZ VIII ZR 378/11). Die beklagtenseits vorgebrachten Abweichungen, nämlich dass an zwei Stellen der Belehrung das Wort "jedoch" einmal durch "und auch nicht" und einmal durch "sowie" ersetzt wurde, stellen nach Überzeugung der Kammer keine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung dar, sondern lediglich grammatikalische Korrekturen. Die Kammer erachtet die Umformulierung für unbeachtlich, da damit offensichtlich der Zweck verfolgt wurde, die Belehrung für den Verbraucher als angenehmer lesbar zu gestalten, anderenfalls wäre in einem Satz dreimal die Formulierung "jedoch nicht" vorgekommen.


Durch diesen Austausch ohne jegliche sinntragende oder inhaltliche Auswirkung bzw. Veränderung des Gehalts der Widerrufsbelehrung sowie ohne jeden Einfluss auf den Informationsinhalt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13) liegt nach Überzeugung der Kammer noch eine inhaltliche Übereinstimmung der verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Musterbelehrung im Sinne der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 15.8.2012 (AZ VIII ZR 378/11) vor, zumal hierdurch auch in keiner Weise irgendeine Möglichkeit eines Missverständnisses für den Adressaten der Widerrufsbelehrung entstanden ist; eine hundertprozentige Identität wird dort nicht gefordert.


Da vorliegend nach Musterbelehrung mehrere Sonderfälle hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist vorliegen, waren die Einfügungen gem. Anmerkungen [3] a), [3] b) bb) und [3] c) richtigerweise vorzunehmen. In Anmerkung [3] zur Musterbelehrung beginnen die Sonderfälle zwar alle mit der Formulierung "jedoch nicht", für den Fall, dass mehrere Sonderfälle kombiniert werden müssen, sieht die Musterbelehrung jedoch keinen Formulierungsvorschlag vor.
Die Musterbelehrung kann aber schon aufgrund der in ihr enthaltenen, unterschiedliche Sachverhalte betreffenden und daher im Einzelfall vom Verwender immer anzupassenden bzw. nicht aufzunehmenden Klammerzusätze nicht unter Vermeidung jeglicher Änderung verwendet werden, womit die Forderung nach einer vollständigen Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung unter Ausschluss jedweder Änderung bereits denklogisch nicht aufgestellt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.)


Auch das Fehlens des Wortes "der" an einer Stelle der Widerrufsbelehrung (es müsste nach der Musterbelehrung lauten "hinsichtlich der Rechtsfolgen", verwandt wurde: "hinsichtlich Rechtsfolgen") begründet keine Abweichung dahingehend, dass sich die Klägerin nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könnte. Die Kammer ist der Auffassung, dass das vorliegend - mutmaßlich versehentliche - Weglassen des bestimmten Artikels "der", nicht dazu führt, dass die entsprechende Passage der Belehrung für den verständigen, durchschnittlichen Verbraucher völlig unleserlich und unverständlich wird. Insofern liegt entsprechend obiger Ausführungen auch diesbezüglich keine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vor.


Der am 02.11.2011 erklärte Widerruf war damit längst verfristet.

2.
Über den Hilfsantrag Ziffer II war somit nicht mehr zu entscheiden, da dieser unter der Bedingung gestellt war, dass der Widerruf des Beklagten wirksam war.

B.
Die Widerklage ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.

I.
Die Widerklage ist zulässig, insbesondere besteht die gem. § 33 ZPO erforderliche Konnexität zur Hauptklage.
Der Beklagte hat ein Feststellungsinteresse hinsichtlich Antrag I, da differenziert werden muss, ob der Darlehensvertrag durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, was im Wege der Hauptklage festgestellt wurde (s.o.) und ob der Beklagte hieraus noch zu weiteren Zahlungen verpflichtet ist oder vielmehr zur Leistungseinstellung berechtigt ist. Somit wurde bezüglich Antrag I der Widerklage gerade nicht das kontradiktorische Gegenteil der Hauptklage geltend gemacht.


Die Frage, ob auch hinsichtlich der Anträge II und IV ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben ist, kann vorwiegend ausnahmsweise dahinstehen, da es sich hierbei um eine sog. doppelrelevante Tatsache handelt, und die Feststellungsanträge jedenfalls unbegründet sind.

II.
Die Widerklage ist nur teilweise begründet.

1.
Antrag I ist begründet, da der Beklagte der Klägerin wegen des Einwendungsdurchgriffs des § 359 BGB erfolgreich die Arglisteinrede des § 853 BGB entgegenhalten kann und ihm somit ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich weiterer Zins- und Tilgungsleistungen zusteht.

a)
Es liegt ein verbundenes Geschäft zwischen dem Kaufvertrag des Beklagten mit der ... und dem Darlehen mit der Klägerin vor.
Gemäß § 358 Abs. 3 BGB a.F. ist für ein verbundenes Geschäft zum einen erforderlich, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und zum zweiten beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(1)
Eine Zweckbindung beider Verträge ist hier unzweifelhaft gegeben.
Dies ist dann der Fall, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrages dient, d.h., die Finanzierung muss wirtschaftlicher Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages sein. Dieser Verwendungszweck muss zwar nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt werden. Wegen der strengen Folge, die das Gesetz an das Vorliegen verbundener Verträge knüpft, ist allerdings zu fordern, dass der Erbringer der finanzierten Leistung den Zusammenhang zwischen Leistungs- und Darlehensvertrag kennt und ihn billigt (vgl. Müller, in: Beck'scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 20 m. w. N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Es handelt sich um ein Energiedarlehen, dass der Finanzierung einer Photovoltaikanlage diente. Auch in der Abtretungserklärung ist auf den Kaufvertrag Bezug genommen.

(2)
Es liegt auch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. vor. Dies ist dann der Fall, wenn beide Verträge durch bestimmte Elemente (Bindungselemente) derart miteinander verbunden sind, dass keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (vgl. Möller, in Beck'scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 22 m. w. N.).
Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. wird eine wirtschaftliche Einheit vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Die erste Alternative ist zweifelsfrei nicht gegeben.
Allerdings hat sich der Darlehensgeber vorliegend der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ist hierbei ausschließlich aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen, wobei der BGH durch ständige Rechtssprechung eine nicht als abschließend verstandene Reihe sogenannter Verbindungselemente entwickelt hat, bei welchen es sich allerdings nur um Indizien handelt (vgl. Habersack, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 37). Vorliegend ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien nach Überzeugung der Kammer, dass eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist; im Einzelnen:

aa)
Zwar liegt keine wechselseitige Bezugnahme der Verträge aufeinander vor, lediglich in dem Kaufvertrag ist der Verweis "vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens" genannt, jedoch nicht die Beklagte selbst. Der Kunde ist vorliegend auch nicht als Käufer oder Darlehensnehmer bezeichnet. Auch der Sicherungsübereignung der Kaufsache kommt kein Indizwert zu, unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Abtretung ohnehin ins Leere geht. Gleiches gilt für eine Belehrung über verbundene Geschäfte in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, da es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Formularvertrag handelt.
Allerdings hatte die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, die Seriosität und Solvenz des Unternehmers zu prüfen (vgl. Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 40). Der Klägerin war das liefernde Unternehmen bekannt, der Kostenvoranschlag lag jeweils vor und sie hatte auch die Möglichkeit die Einspeisevergütung auf Plausibilität zu prüfen bzw. tat sie dies aufgrund eigener Algorithmen.

bb)
Die Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit bzw. ein arbeitsteiliges Zusammenwirken greift auch dann ein, wenn bei Abschluss des finanzierten Vertrags der Abschluss des Darlehensvertrages in Aussicht gestellt und der Antrag des Verbrauchers gestellt war (vgl. LG Mönchengladbach, ZRS 2012, 1978). Dies ist vorliegend nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Aufgrund der insofern glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeuginnen ... und ... sowie des Zeugen ... war die streitgegenständliche Kapitalanlage auf eine Fremdfinanzierung ausgelegt, Kunden, so auch der Beklagte wurden auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Beklagten sind nach glaubwürdiger Angabe des Zeugen ... auch alle Finanzierungen über die Klägerin gelaufen. Dies findet auch Widerklang in dem Kaufvertrag bzw. der Bestellung vom 01.09.2009, in dem als Bedingung enthalten ist: "vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmers".

cc)
Die Vermutung des § 358 Abs. 3, Satz 2, Alt. 2 BGB greift insbesondere dann ein, wenn der Leistungserbringer im Besitz der Darlehensformulare des Darlehensgebers ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997, Seite 2056). Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Die seitens der ... über die Firma ... eingeschaltete Vermittlerin ...  legte dem Beklagten die Darlehensunterlagen vor, die sie ihrerseits vom selbständigen Finanzierungsvermittler ... erhalten hatte. Dabei ist auch unerheblich, wie der Finanzvermittler ... an die Anträge gekommen ist, so dass dahinstehen kann, ob auch ein Jedermann-Zugriff über die Internet Homepage der Beklagten online möglich ist. Denn die Initiative zum Abschluss des Darlehensvertrags ging letztlich von Anlagevermittlerseite aus, das Formular wurde auch im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterschrieben (vgl. BGHZ, 131, S. 66).

dd)
Der Beklagte hat auch nur mit einer Person, vorliegend der Vermittlerin ... über Kauf und Darlehensvertrag verhandelt, seitens des Darlehensgebers wurde gänzlich auf Kontakt mit dem Verbraucher verzichtet (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Randnr. 42 m.w.N.). Es liegt auch nicht ein bloßes Begleiten des Verbrauchers zum Darlehensgeber und Unterstützung bei Unterschriftsleistung vor (vgl. Habersack, in Münchner Kommentar zum BGB a.a.O.).

ee)
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Anlagevermittlerin ... dem Beklagten bei Abschluss der Verträge einen Kreditantrag vorlegte und sich die Klägerin im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Entgegen der Feststellungen im beklagtenseits vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin, AZ 4 O 209/13 vom 19.11.2013 (Anlage B 4 a) ergab die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugin ..., dass zunächst eine Bonitätsprüfung durch Übersendung einer Selbstauskunft an die Klägerin über den Finanzvermittler ... erfolgte und die Vertragsunterlagen, d.h. Kaufvertrag, Pachtvertrag und (der von dem Zeugen ... vorbereitete) Darlehensantrag in einem zweiten Termin zusammen unterzeichnet wurden. Vorliegend hat sich die Bank somit im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt (vgl. LG Bielefeld, VOR 2004, Seite 380). Sie hat auch später keine anderen Angaben zur Bonitätsprüfung verwendet, als die auf diese Art und Weise von der Vermittlerin ... erhobenen und an den Zeugen ... weitergeleiteten Angaben und Belege.

ff)
Vorliegend hat auch der Beklagte nicht lediglich aus einer Aufzählung möglicher Finanzierer eine Wahl getroffen (so Urteil des OLG Brandenburg, NJW RR 2009, S. 810), vielmehr wurde dem Beklagten lediglich eine Finanzierung durch die Beklagte vorgeschlagen.

gg)
Auch der Fall, dass lediglich auf eine Finanzierungsmöglichkeit hingewiesen wurde und der Beklagte sich das Darlehen schließlich auf eigene Faust beschafft, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Möller, in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 24 m.w.N.).

hh)
Auch die Tatsache, dass hier kein "Dreiecksverhältnis" mit der Klägerin vorliegt sondern neben der für die Vertriebsgesellschaft ... tätigen Zeugin ... zusätzlich der Finanzvermittler ... als weitere Zwischenperson eingeschaltet wurde, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen; denn der Zeuge ... ist vorliegend als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe der Klägerin aufgetreten, so dass dessen Verhalten der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.


Nach dem Urteil des BGH vom 28.06.2004 (NJW 2004, S. 332) liegt ein Bedienen im Sinne des § 358 BGB a.F. auch dann vor, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kundendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in die Wege leitet. Dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit steht es somit auch nicht entgegen, dass der Anlagevermittler seinerseits einen Finanzierungsvermittler hinzuzieht (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 258 Randnr. 44 m. w. N.).
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Anlagevermittler ... der Klägerin im Sinne der vorstehenden Ausführung zuzuordnen ist.


Zwar war der Zeuge ... als freier Finanzmakler tätig und arbeitet nach eigenen Angaben mit insgesamt fünf Banken zusammen. Allerdings war er auch unstreitig als "Partner" der ... tätig, wenn auch nicht "exklusiv", wie der Beklagte behauptet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zwischen dem Finanzvermittler ... und der Klägerin aufgrund eines Partnervertrages eine über die normale Provision hinausgehende Vereinbarung geschlossen war. Der Zeuge ... hat bekundet, dass er aufgrund des Volumens des mit der Klägerin getätigten Gesamtgeschäfts als "Partner" geführt wurde und eine Bestandsprovision von ihr (genauer: ihrer 100%-igen Tochter ...) erhielt: der Zeuge ... hat bestätigt, dass der Zeuge ... bei der ... "angedockt" im Sinne einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit gewesen ist; die Zeugin ... (Mitarbeiterin der ...) hat bekundet, den Zeugen ... vorab über das Produkt "Energiedarlehen" und die dabei einzuhaltenden Vorgaben informiert zu haben.


Unabhängig davon muss sich die Klägerin aber auch deshalb die Tätigkeit des Zeugen ... zurechnen lassen, da sie gezielt die Verantwortung hinsichtlich der Darlehensvergabe der "Energiedarlehen" verteilt hat.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme nahm der Finanzvermittler ... nach einem gewissen Prüfkatalog eine Vorprüfung hinsichtlich der Bonität der Darlehensnehmer vorliegend auch des Klägers vor. Anschließend leitete er diese Unterlagen gefiltert an die ... vornehmlich die Zeugin ... weiter, welche wiederum nach gewissen Kriterien eine Prüfung vornahm, insbesondere anhand von Internettabellen, die Einspeisevergütung prüfte und anschließend an den Hauptsitz der Klägerin in ... weiterleitete.

Dort gab es eine weitere Prüfung durch die Abteilung, in der die Zeugin ... tätig war, dies nach Vorgaben der Abteilung ..., in der der Zeuge ... arbeitete. Anhand der Zeugenvernehmung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass jeder stufenweise, schematisch nach einem gewissen Prüfkatalog vorging. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass die Klägerin bewusst und gewollt wesentliche Arbeitstätigkeit der Antragserfassung, Kundenkommunikation und Bonitätsprüfung auf den Zeugen ... verlagert hat, so dass sich diese im Gegenzug auch dessen Tätigwerden zurechnen lassen muss. Der Zeuge ... wiederum verlagerte einen Teil, insbesondere auch die Bonitätsprüfung und Beibringung der erforderlichen Nachweise auf die Firma ..., die diesem Unterlagen zu den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen der Anleger, vorliegend auch des Beklagten verschaffte.|

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Der vorliegende Fall ist somit vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1997, S. 2056). Auch dort arbeitete ein Finanzmakler ständig mit der Bank zusammen und übernahm Aufgaben, die an sich die Bank hätte wahrnehmen müssen. Auch dort überprüfte der Finanzmakler jedenfalls vorläufig die Bonität der Kunden nach einem ihm von der Bank vorgegebenen System und forderte gegebenenfalls weitere Unterlagen an. Die Kunden brauchten bei der Bank nicht mehr vorstellig werden.


Aufgrund der Beweiserhebung ergab sich, dass sowohl eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Finanzmakler ... mit der Klägerin vorlag, als auch eine enge Zusammenarbeit mit der Verkäuferin, der Firma ... hier wiederum über die zwischengeschalteten Vermittler der Firmen ... und ..., insbesondere mit einem Herrn ...von .... Die Verkäuferin hat im vorliegenden Fall, vergleichbar dem Urteil des OLG Düsseldorf (s.o.) die Vermittlung der Finanzierung nicht selbst vorgenommen, sondern dies einem mit ihr eng zusammenarbeitenden Finanzmakler überlassen, der wiederum den Kunden der Klägerin zuführte. Es handelt sich somit nicht um einen vom Käufer frei, unbeeinflusst vom Verkäufer aufgenommenen Kredit, vielmehr wurde er vom Verkäufer zwecks Finanzierung an die finanzierende Bank weitergereicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

ii)
Auch die Möglichkeit eines Onlineabrufs der Darlehensansatzformulare steht dem nicht entgegen. Das Urteil des LG Hamburg (WM 2005, S. 1026) ist für den streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig. Denn vorliegend hat sich die für die Firma ... tätige Anlagevermittlerin ... die Formulare nicht lediglich über den Finanzvermittler ... organisiert, vielmehr hat dieser auch bereits eine Vorprüfung zur Bonität übernommen und die Formulare unterschriftsreif ausgefüllt. Dessen Tätigkeit kann folglich anders als beim bloßen Ausfüllen von Onlineformularen durch Kunden oder Unternehmer nicht weggedacht werden.

b)
Es liegt auch eine unerlaubte Handlung, nämlich ein Betrug gem. § 263 StGB zulasten des Beklagten durch die Verantwortlichen bzw. Hintermännern der Firmen ... bzw. ... vor.
... und ... betrieben ein Firmengeflecht um die Firmen ... und ..., mit Unterstützung des ... eine Vielzahl privater Solarpark-Investoren, so auch den Beklagten, um ihr Anlagenkapital zu bringen.
Entsprechend ihres im Vorfeld gemeinsam gefassten Tatplans ließen die Hintermänner ... und ... unter Einschaltung der Gesellschaften ... und ... und mit Unterstützung des ... einen Teil der Anleger über die Existenz der gezeichneten kWp einerseits und alle Anleger über die langfristige sowie nachhaltige Erwirtschaftbarkeit der Pachten bzw. ihre Absicht hierzu anderseits täuschen, so auch vorliegend den Beklagten. Dieser zahlte daraufhin die bei der Klägerin durch Darlehen finanzierte Anlagesumme, um die er geschädigt wurde.


Den "Hintermännern" der Anlage, "..." ..., ... und ... war bei der Vermarktung und dem Verkauf der Solarmodule ebenso wie ... bei der nachfolgenden Unterzeichnung der jeweiligen Pachtverträge bekannt, dass für die Anlage ... und ... mehr kWp verkauft wurden als vorhanden waren. Vom ... wurden insgesamt 238,59 kWp mehr an Modulen verkauft als tatsächlich überhaupt zur Verfügung standen. Darüber war diesen die nicht zu erzielende langfristige sowie nachhaltige Erwirtschaftbarkeit der versprochenen Pachten bekannt.


Hiervon ist die Kammer aufgrund des Inhalts der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Az. 940 Js 67868/11), insbesondere der Anklageschrift (Band XVII, Bl. 62 ff. der Ermittlungsakten) sowie dem insoweit übereinstimmenden Klägervortrag in Verbindung mit dem unstreitig gebliebenen späteren Schicksal der Gesellschaften ... und ... überzeugt. Dem hat die Klägerin in der Sache nichts maßgebliches entgegengesetzt, lediglich die Vorgänge mit Nichtwissen bestritten.


Dass die über die Firmen ... und ... eingeschalteten Vermittler sich dieser Vorgänge nicht bewusst waren, spielt keine Rolle, da es insofern auf die Arglist des Vertretenen, d.h. der Hintermänner der Firmen ... und ... ankommt.

c)
Folge der Arglisteinrede, die der Beklagte der Klägerin gem. § 359 BGB entgegenhalten kann, ist, dass er künftige Leistungen aus dem Darlehensvertrag mit der Klägerin verweigern kann.
Es kann dagegen dahinstehen, ob der Beklagte verpflichtet ist, im Gegenzug die im Wege des Kaufvertrages erhaltenen Solarmodule herauszugeben (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 853 Rn. 3), da dies seitens der Klägerin nicht beantragt wurde.


2.
Die Feststellungsanträge Ziffer II.1. und 2. sind unbegründet.

a)
Dem Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus dem Kauf der Photovoltaikanlage sowie aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB (culpa in contrahendo) zu.

(1)
Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1989, IX ZR 130/8/88). Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung der dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen für den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl einen Bauträger als auch an einzelne Bewerber in schwerwiegende Interessenskonflikte verwickelt, oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und diesen auch erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07). In Frage kommt hier nur ein Wissensvorsprung, die anderen Alternativen finden im festgestellten Sachverhalt keinerlei Angriffspunkt.

(2)
Die Kammer ist indessen davon überzeugt, dass weder die Klägerin oder deren Mitarbeiter selbst, noch der Finanzvermittler ..., der als Erfüllungsgehilfe für diese tätig war (s.o.), einen Wissensvorsprung hatte, der aufklärungspflichtig gewesen wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Kenntnis von der betrügerischen Absicht des ... und seinen Komplizen gehabt hätte, sind nicht festzustellen. Auch der Beklagte trägt zuletzt nur vor, die Klägerin habe ein Missverhältnis zwischen Leistung (Solarmodule nach kWp) und Gegenleistung erkannt bzw. sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen.
Der ursprüngliche Vorwurf des Beklagten, dass die an ihn gezahlten Pachtzinsen mittels der Einspeisevergütung überhaupt nicht erzielbar gewesen wären, greift nicht durch, da die diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere der Pachtvertrag mit der Firma ... weder dem Zeugen ... noch den Bankmitarbeitern bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugen ..., ..., ... und ... nach deren insoweit übereinstimmenden Angaben nur eine Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Kläger und ein Kostenvoranschlag bekannt war. Auch aus den Angaben der Vermittlerin ... ergibt sich nichts anderes. Die Angaben der vernommenen Zeugen erachtet die Kammer insofern als glaubwürdig und nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin die Einspeisevergütung abgetreten hat. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum sich die Bank gezielt eine wertlose Forderung abtreten lassen sollte.


Nach Überzeugung der Kammer liegt auch kein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich eines überhöhten Kaufpreises vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, Randnr. 18 m. w. N.). Der BGH führt in diesem Urteil aus, dass ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des erwerbenden Objekts steht, keine grundsätzliche Aufklärungspflicht begründet. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Etwas anderes kann sich durch eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers ergeben, was der Fall ist, wenn der Wert der Gegenleistung wenigstens ca. doppelt so hoch wie der Wert der Leistung ist.


Dass die Beklagte eine solche Übervorteilung erkannte oder sich der Erkenntnis verschloss, kann die Kammer jedoch nicht feststellen.
Dass von der Fa. ... durch den überhöhten Kaufpreis finanziert, sogenannte Spiegelanlagen gekauft werden sollten, mit denen eine höhere Stromeinspeisung erzielbar gewesen wäre und so die erhöhte Pacht finanzieren könnte, hat die Kammer dabei nicht zu Lasten der Klägerin nie berücksichtigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass durch die Firma ... nie ernsthaft beabsichtigt war, derartige Spiegelmodule anzuschaffen, was letztlich auch tatsächlich nie erfolgt ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich hierbei ausschließlich um eine im Strafprozess gezogene Verteidigungslinie handelt, die den Vorsatz des Betruges entfallen lassen soll. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen jemals von Spiegelmodulen die Rede war, schon gar nicht gegenüber der Klägerin.


Aus erhöhten Modulkosten folgt jedoch nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit und eine damit verbundene Aufklärungsverpflichtung der Klägerin. Zum einen trägt der Beklagte gar nicht vor, wie hoch zum damaligen Zeitpunkt die tatsächlich angemessenen Kosten für vergleichbare Module gewesen wären, so dass die Einholung eines Gutachtens hierfür nicht in Betracht kommt, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe.


Zum anderen und entscheidend ist die Angemessenheit des Kaufpreises nicht alleine aus den Modulpreisen per kWp beurteilbar: Module müssen (auf einem Dach oder selbständig) mechanisch montiert sowie unter Verwendung von Transformations- und Regeleinrichtungen elektrisch installiert werden. Mit dem aufgrund technischer Entwicklung stetigen Fall der Modulpreise rücken die damit verbundenen Kosten mehr und mehr in den Vordergrund. Daher sind neben den reinen Kosten für die Module auch anteilig die Montage- und Installationskosten zu berücksichtigen, die ebenfalls Teil des Kaufpreises sind. Diese Kosten können aber aufgrund örtlicher Gegebenheiten stark unterschiedlich ausfallen. Ein sicherer Rückschluss auf einen sittenwidrig überhöhten Modulpreis ist damit der Klägerin aus den unterschiedlichen Kaufpreisen der ihr insgesamt vorgelegten Verträge nicht möglich gewesen.


Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin (laut glaubwürdiger Aussage des Zeugen ...) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verschiedenen Unregelmäßigkeiten der "Energiedarlehen", darunter auch den unterschiedlichen Modulpreisen nachging: Positive Kenntnis kann frühestens zu dem Zeitpunkt unterstellt werden, als die Prüfung abgeschlossen war; nach dem (auch insoweit glaubwürdigen) Bericht des Zeugen ... war dies erst zu einem Zeitpunkt der Fall, als die Darlehensvaluta des klägerischen Kredits bereits ausbezahlt war; nämlich ca. eine Woche vor der schlussendlichen Entscheidung der Klägerin, mit den Antragsunterlagen den Eigentumsnachweis für den Anlagenstandort einzufordern und Höchstpreise festzulegen.

(3)
Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Klägerin mit der ... bzw. der ..., das zu einer Vermutung der Kenntnis der Klägerin von einer evidenten arglistigen Täuschung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, XI ZR 157/07) liegt ebenfalls nicht vor.
Zum einen war die Unrichtigkeit der Angaben jedenfalls nach der den der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu evident, dass sich dies aufdrängen musste und sich die Annahme ergäbe, die Klägerin hätte bewusst die Augen verschlossen (vgl. Urteil BGH, NJW 2006, S. 2099). Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass ein institutionalisiertes Zusammenwirken jedenfalls deswegen nicht vorliegt, da nur eine Zusammenarbeit der Klägerin mit den Vermittlern der Firma ... über den Finanzvermittler ... anzunehmen ist, d.h. auf Finanzierungsebene und nicht bereits auf Konzeptionsebene. Ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakte wurden gegen die Vermittler der Firma ... bzw. ... keine Strafverfahren geführt bzw. wurden Verfahren gegen von einzelnen Geschädigten angezeigte Vermittler mit der Schlussverfügung eingestellt. Somit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der mit der Vermittlung der Anlage ... betrauten Firma ... und ihren Mitarbeitern selbst die beklagtenseits vorgetragenen Täuschungen über die Rentabilität der Anlage bekannt waren.


Dem Beklagten ist ferner kein Nachweis dahingehend gelungen, dass sich die Beklagte im Vorfeld bereits zur Finanzierung der gesamten Photovoltaikanlage bereit erklärt hatte.
Auch aus der Vielzahl von Verträgen (68 Stück) und der Zentrierung der abgeschlossenen Verträge auf den Postleitzahlenbereich ... und ... ist nach Überzeugung der Kammer kein Rückschluss auf ein institutionales Zusammenwirken zu ziehen. Das "Energiedarlehen" der Klägerin war, wie die oben getroffenen Feststellungen zum Genehmigungsablauf bei der Klägerin zusätzlich belegen, Massengeschäft eines bundesweit tätigen Kreditinstituts, so dass die reine Anzahl nichts belegt.

b)
Die Klägerin haftet dem Beklagten gegenüber auch nicht aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, 241 BGB.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, ab Dezember 2011, als sie selbst sichere Kenntnis vom betrügerischen Anlagemodell erlangte, den Beklagten nachträglich aufzuklären. Zwar bestand für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Kündigungsrecht wegen fehlerhafter Abtretung von Sicherheiten (Energieeinspeisung statt Pacht), eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.03.2006, AZ XI ZR 63/05) hat eine ex ante Betrachtung stattzufinden, d.h., das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechte Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Kunde. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem mit der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist, so dass aufgrund eines Erst-recht-Schlusses für das bloße Abschließen eines Darlehensvertrages keine nachträgliche Aufklärungspflicht folgen kann.

c)
Auch ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB scheidet aus.

3.
Antrag III ist unbegründet.

a)
Der Beklagte hat keinen Rückzahlungsanspruch gem. § 346 BGB i. V. m. § 359 BGB da dessen-Widerruf vom 02.11.2011 - wie oben dargestellt - unwirksam war und der Darlehensvertrag mit der Klägerin folglich weiter besteht.

b)
Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen auch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Trotz des Leistungsverweigerungsrechts infolge der erfolgreichen Arglisteinrede (s.o.) erfolgt eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht nur, wenn der finanzierte Vertrag nichtig ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 359 Rn. 4, 7).


Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Anfechtung des finanzierten Vertrages wurde nicht erklärt, die Anfechtungsfrist des § 124 BGB ist zwischenzeitlich abgelaufen. Der Widerruf vom 02.11.2011 ist nicht in eine Anfechtung umdeutbar bzw. auslegbar. Der Vertrag ist somit nicht ex-tunc nichtig (§ 142 BGB).
Der finanzierte Vertrag ist auch nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten. Soweit die hohen Kosten der Solarmodule angeführt werden könnten, wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

4.
Daher befindet sich die Klägerin mit der angebotenen Rückabwicklung (Antrag IV) auch nicht im Annahmeverzug. Aus dem gleichen Grund steht dem Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen zu.

5.
Der Beklagte hat einen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten, ausgehend von dem Gegenstandswert, mit dem er obsiegt, d.h. aus 48.837,36 EUR.
Allerdings kann er nur eine 1,3 Gebühr und nicht eine 2,5 Gebühr geltend machen. Die Kammer verkennt zwar nicht den Umfang des Prozessstoffes; es handelt sich aber um ein Massenverfahren für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, in dem die Rechtslage einmal geprüft und dann im wesentlichen mit standardbausteinartigen Schriftsätzen prozessiert wird. Von einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Verfahrens kann daher nicht ausgegangen werden.

C
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Hinsichtlich des Streitwerts wurde für die Anträge Ziffer II. der Widerklage das wirtschaftliche Interesse mit 9.795,56,- € geschätzt.