Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Sie schließt die Geltendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt die Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die kreditgebende Bank einer gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Entschädigung die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Bank übersteigt, sofern ihrem Vertragspartner nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zustand.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 30.11.2004, Az: XI ZR 285/03
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Individualklausel am Schluss des Darlehensvertrages als besondere Fälligkeitsabrede ist nicht zu beanstanden. Da eine Tilgung des Darlehens durch die an die Beklagte ausgezahlte Kapitallebensversicherungssumme auch im Falle des Todes des Versicherten von vornherein vertraglich vereinbart war, scheidet ein Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 05.12.2000, Az: XI ZR 137/00
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; 161, 196 ff.) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt vom 23.11.2011, Az: 9 U 76/10
Die Bank kann eine Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode errechnen als Differenz zwischen dem vereinbarten effektiven Vertragszins und der Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wideranlage in sicheren Kapitalmarkttiteln. Diese Differenz ist um ersparte Verwaltungskosten und das Darlehensrisiko zu kürzen und der Betrag unter Beachtung des aktiven Wiederanlagezinses abzuzinsen.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Hamm vom 03.11.1997, Az: 31 U 95/97