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Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15.07.2016
I-7 U 109/15

Orientierungssatz


Eine in einem Kontokorrentvertrag verwendete Entgeltklausel, wonach eine laufzeitunabhängige Gebühr für die Bearbeitung eines Darlehens erhoben wird, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und benachteiligt auch einen Unternehmer unangemessen.


Tenor


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.


Gründe
I.
Die Klägerin hat mit der Beklagten – einem u.a. mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen und Werbemitteln beschäftigten Unternehmen - die aus der Anl. 1-8 zur Klageschrift ersichtlichen Kontokorrent-Kreditverträge geschlossen, die auf max. 1 Jahr, meistens kürzer, befristet gewesen sind. Sie verlangt unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) und vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) die Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühren von insgesamt 8.570,20 €.

Das Landgericht, auf dessen Urteil auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 8.570,20 € nebst Zinsen stattgegeben und insoweit das gegen die Beklagte am 26.03.2015 ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Bezüglich der von der Klägerin erstinstanzlich gestellten Anträge auf Neuabrechnung ist das Versäumnisurteil vom 26.03.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die Bearbeitungsentgelte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB handele. Die vertragliche Regelung sei auch nicht ausgehandelt worden im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Die verwendeten Klauseln seien nach § 307 BGB unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der beklagten Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen einer Inhaltsprüfung nach §§ 307 ff. BGB nicht standhielten. Weder allgemeine Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs noch konkrete Besonderheiten bezüglich der an die Klägerin vergebenen Kredite rechtfertigten eine andere Sichtweise. Das Bestehen eines Machtungleichgewichtes zwischen Verwender und Vertragspartner sei im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unerheblich, weil es allein auf die zu missbilligende einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Verwender ankomme. Grundgedanke der obergerichtlichen Rechtsprechung sei, dass der Verwender nicht berechtigt sei, in seinen AGB eine Entgeltregelung vorzusehen, welche sich nicht auf Leistungen beziehe, die gegenüber einem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden, sondern solche Aufwendungen erfasse, welche für die Erfüllung eigener Pflichten anfielen und die auf den Kunden abgewälzt würden. Dies führe dazu, dass der Einwand, ein Kontokorrentdarlehen sei in der Bearbeitung aufwändiger als ein Verbraucherdarlehen, unerheblich sei. Durch die Kreditbearbeitungsgebühren würden lediglich solche Tätigkeiten der Bank abgedeckt, welche in ihrem eigenen Interesse erfolgten, so dass es unerheblich sei, welchen Bearbeitungsaufwand die konkrete Vertragsgestaltung habe. Die Beklagte verlange auch kein Bereitstellungsentgelt, sondern ein Bearbeitungsentgelt.
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch.


Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt.
Die Beklagte rügt, dass die für Verbraucherkreditverträge entwickelte Rechtsprechung im vorliegenden Fall, in dem es um verschiedene befristete Kontokorrentkreditverträge an einen gewerblichen Kreditnehmer gehe, nicht anzuwenden sei. Bei der Vergabe von befristeten Kontokorrentkrediten könne die Beklagte nicht absehen, dass der von ihr bewilligte Kontokorrentkredit überhaupt in Anspruch genommen werde und es insoweit zu einer Kreditzinszahlung zwecks Abgeltung des Aufwands der Beklagten komme. Des Weiteren könne die Beklagte den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung nicht vorhersehen und bei der Bemessung des Kreditzinses einpreisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.08.2015 die Klage unter vollständiger Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.06.2015 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.


Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Kreditvergabe an einen bekannten Unternehmer sei weniger aufwändig als bei Verbraucherkreditverträgen. Im übrigen komme es darauf auch nicht an. Alle Banken hätten die Bearbeitungsgebühren als selbstverständliches Recht in Anspruch genommen, zusätzliche Einnahmen zu generieren. Dem sei der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.


II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB die Rückzahlung der an sie geleisteten Bearbeitungsgebühren verlangen, weil ihre diesbezüglichen Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten.
Wie das Landgericht zutreffend – und von der Beklagten nicht beanstandet – festgestellt hat, handelt es sich bei der jeweiligen vertraglichen Regelung über die Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt und keine kontrollfreie Preisabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB darstellt.
Die in den hier streitgegenständlichen Kontokorrentkreditverträgen verwendete Klausel, wonach eine „einmalige sofort fällige Bearbeitungsgebühr“ bzw. „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in unterschiedlicher Höhe erhoben worden ist, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die diesbezüglich vom Bundesgerichtshof (BGHZ 201,168 ff.) für einen Verbraucherkreditvertrag angestellten Erwägungen treffen nach Auffassung des Senates gleichermaßen auf den hier streitgegenständlichen Kontokorrentkreditvertrag mit einem Unternehmen zu (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 110/15, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 – 10 O 517/14 –, juris; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; Schmidt, LMK 2014, 361197 Anm. zu BGH NJW 2014, 2420 juris PK/BGB - Lapp/Salamon, 7. Aufl., Aktualisierung vom 11.04.2016, § 307 Rn. 62.1.; anderer Ansicht die wohl überwiegende landgerichtliche Rechtsprechung, z.B. LG München, BeckRS 2015, 08865; LG Kleve, BeckRS 2015, 14944; LG Hamburg, BKR 2016, 106; LG Itzehoe, BKR 2016, 109; LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 – 2 O 218/15 –, juris).
Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 201,168, Rn. 66; MDR 2016, 599, Rn. 39) sind Entgeltklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.
Die von der Klägerin zu leistende Bearbeitungsgebühr ist jeweils laufzeitunabhängig ausgestaltet gewesen und weicht daher vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht. Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr der Abdeckung des Aufwands der Beklagten, den sie für die Bereitstellung der Kontokorrentkredite zu betreiben hatte, dient und folglich Kosten auf die Klägerin abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen.


Entgegen der von der Beklagten mit ihrer Berufung und vom LG Ravensburg (Urteil vom 14.04.2016 – 2 O 218/15 –, juris) vertretenen Ansicht fällt auch ein Kontokorrentkredit unter das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Er ist die häufigste Art des Bankdarlehens und wird über das Einlagen- (Kontokorrent- oder Giro-) Konto des Darlehensnehmers abgewickelt. Dieser kann das Geld innerhalb des Kreditrahmens abrufen (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 488 Rn. 25). Die in § 488 BGB definierten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten gelten für den Kontokorrentkredit gleichermaßen wie auch für sonstige Darlehen. Insbesondere findet § 488 BGB gegenüber Unternehmern in gleichem Umfang Anwendung wie gegenüber Verbrauchern. Der Darlehensgeber ist aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Betrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, als Preis für die Kapitalnutzung den vereinbarten Zins zu zahlen. Dass bei einem Kontokorrentkredit nicht im Vorhinein feststeht, in welcher Höhe und für welche Zeit er vom Darlehensnehmer in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand für einen solchen Kredit in den Obliegenheitsbereich des Darlehensgebers fällt.
Die vorgenannten Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Klägerin unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Diese Vermutung ist allerdings widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH MDR 2016, 599 Rn. 43 m.w.N.).


Als Grund, die Klausel bei einer gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen anzusehen, führt die Beklagte (wie auch schon beim Leitbild des § 488 BGB) bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen an. Kontokorrentkredite an Unternehmen könnten nicht wie Verbraucherdarlehensverträge schematisch abgewickelt werden; die Bank könne nicht absehen und damit auch nicht kalkulieren, inwiefern es zu einer Zinszahlung zwecks Abgeltung ihres Aufwandes kommen werde.


Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen. Die den Kontokorrentkredit prägende Flexibilität für den Darlehensnehmer lassen sich die Banken in der Regel mit entsprechend hohen Zinsen bezahlen, so dass der Umstand, dass Höhe und Laufzeit des Kredits nicht im Vorhinein feststehen, keine sachliche Rechtfertigung für eine zusätzlich geforderte Bearbeitungsgebühr sein kann. Zu einem „Spekulationsgeschäft“ (so LG Ravensburg, a.a.O.) wird die Vergabe von Kontokorrentkrediten ohne zusätzliche Bearbeitungsgebühren für die Banken dadurch keineswegs.
Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die – entgegen der Vermutung des   § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – für die Angemessenheit der Klausel sprächen.
Die bei der Anwendung von § 307 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber einem Unternehmer nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB mit zu berücksichtigenden im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ergeben (entgegen LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 – 4 O 55/15 –, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 – 2 O 298/14 –, juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2015 – 8 S 341/15 –, juris) keine andere Sachlage als sie sich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern darstellt. Insofern kann dem Vortrag der Beklagten schon nicht entnommen werden, dass ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensbearbeitungsgebühr bestehen soll.
Des Weiteren kann eine – trotz der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dennoch gegebene – Angemessenheit der Klausel nicht damit gerechtfertigt werden, dass der ständig auf die Inanspruchnahme von Kredit angewiesene Unternehmer – anders als der private Verbraucher – weniger schutzbedürftig sei, weil er über einen anderen Wissensstand und über eine stärkere Verhandlungsmacht verfüge (so aber LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2015 – 328 O 520/14 –, juris; LG Braunschweig, a.a.O.; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015 – 1 O 334 /14 –, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 2 – 07 O 391/14 –, juris). Allein schon der Umstand, dass Unternehmen weitaus häufiger und dringender auf Bankkredite angewiesen sind als Privatverbraucher, spricht dagegen, sie als weniger schutzbedürftig anzusehen. Zudem vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens nicht zusteht (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).


Auch kann gegen die Unangemessenheit der Benachteiligung nicht angeführt werden, dass die Bonitätsprüfung beim kaufmännischen Darlehensnehmer auch diesem und nicht allein dem Interesse der kreditierenden Bank diene (so aber LG Neubrandenburg, a.a.O.; LG Wiesbaden, a.a.O.). Zwar mag die zur Darlehensgewährung führende Bonitätsprüfung einem Unternehmen signalisieren, dass auch die Bank seine Geschäftstätigkeit für erfolgversprechend hält. Dieser Erkenntnisgewinn ist für den Darlehensnehmer jedoch weit weniger bedeutend als für die Bank, die damit ihr Kreditrisiko absichern und nicht vorrangig den Unternehmer vor wirtschaftlich ungünstigen Geschäften schützen will. Ergibt die Bonitätsprüfung, dass die Bank keinen Kredit gewährt, kommt ohnehin kein Darlehensvertrag mit einer formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr  zustande.
Schließlich kann auch die Steuerabzugsfähigkeit von Bearbeitungsgebühren als Betriebsausgabe deren Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht rechtfertigen (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.; a.A. LG Itzehoe, Urteil vom 17.11.2015 – 7 O 37/15 –, juris). Im Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrages wird eine Benachteiligung nicht dadurch beseitigt, dass der Kunde des Verwenders sie teilweise auf Dritte abwälzen kann.
Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für die Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen; zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar (BGHZ 203, 115; OLG Frankfurt, a.a.O.). Auch hier stellt sich die Rechtslage entgegen der von der Beklagten mit der Berufung vertretenen Ansicht für die Klägerin als Unternehmerin nicht anders dar als für einen privaten Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag schließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.


Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es geht um die bereits in einer Vielzahl von Fällen aufgetretene umstrittene und bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die im Geschäftsverkehr mit Unternehmen in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts verwendete Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält oder nicht, wie es der Bundesgerichtshof für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern entschieden hat.
Streitwert II. Instanz: 8.570,20 €