Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a." ist im Verkehr mit Verbrauchern […] unwirksam […].“

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 15.11.2022, Az.: XI ZR 551/21

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