Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind.

 

Dieses Urteil als PDF

 

Bundesgerichtshof
Urteil vom 30.01.2001
XI ZR 183/00


Tenor


Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2000 aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1999 abgeändert:


Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über alle für Herrn E. S. vom 1. Januar 1977 bis zum 8. November 1990 über sein Konto ... sowie sein Depot ... bei der Filiale E. der Beklagten abgewickelten Optionsgeschäfte (puts und calls) auf US-amerikanische Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Von Rechts wegen.


Tatbestand


Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jahren 1977 bis 1990 in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin unterhält seit Anfang der 1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die er seit 1977 u. a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwickelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Geschäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990 unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG.


Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe durch die Optionsgeschäfte Verluste in der Größenordnung von 300.000 DM erlitten. Da die Geschäfte unverbindlich gewesen seien, bestehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte. Bevor ihr Ehemann Kenntnis von diesem Anspruch erlangt habe, habe er sämtliche Kontoauszüge und Abrechnungen über die Geschäfte vernichtet. Die Beklagte hat sich gegen den Bereicherungsanspruch gewandt und die geforderte Auskunft vor allem wegen des mit ihrer Erteilung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes als unzumutbar abgelehnt.


Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Auskunft über die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 8. November 1990 über das Girokonto und das Depot ihres Ehemannes abgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1611) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der -zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Gründe


Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:


Die Klageforderung sei gemäß § 242 BGB begründet. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie in vertretbarer Weise über den Umfang eines Anspruches im Ungewissen sei, weil ihr einzelne Unterlagen nicht (mehr) zur Verfügung stünden, ohne dass sie von einer sich aufdrängenden Möglichkeit der Information keinen Gebrauch gemacht habe.


Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Leistungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien gemäß § 53 BörsG unverbindlich, weil der Ehemann der Klägerin bei ihrem Abschluss nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Der Anspruch sei nicht gemäß § 55 BörsG ausgeschlossen, weil der Ehemann der Klägerin keine Leistungen auf bestimmte Börsentermingeschäfte erbracht habe. Die Klägerin könne auch den Differenzeinwand erheben, weil die Geschäfte in Deutschland nicht zum Börsenterminhandel zugelassen gewesen seien.


Da dem Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte im Zeitpunkt der Vernichtung der Kontounterlagen und Abrechnungen nicht bekannt gewesen sei, habe er keinen Grund gehabt, diese Unterlagen länger aufzubewahren. Die Klägerin begehre lediglich Auskunft über diese Geschäfte und nicht umfassende Rechnungslegung über das Girokonto und das Depot, über die auch andere Geschäfte abgewickelt worden seien.


Die Auskunftserteilung sei der Beklagten möglich und zumutbar. Die Beklagte habe sich nicht auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung berufen, sondern nur vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien. Der mit der Suche nach diesen Unterlagen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand mache die Auskunft nicht unzumutbar, zumal die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten erteilen müsse.

 

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Rechtliche Grundlage der Klageforderung ist nicht § 242 BGB, sondern § 666 BGB i. V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 -III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin hinsichtlich der über das Girokonto ihres Ehemannes abgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien geltend. Das Begehren der Klägerin ist auf einzelne Buchungen beschränkt und erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darlegung sämtlicher Kontobewegungen, auf die kein Anspruch besteht (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 aaO S. 1100).

2. § 666 BGB setzt keinen weitergehenden Anspruch voraus, dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll (BGHZ 107, 104, 108). Ob ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des ihr abgetretenen Auskunftsanspruchs erforderlich ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 1966, 503), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin ein solches Interesse hat. Sie benötigt die Auskünfte zur Geltendmachung eines etwaigen Bereicherungsanspruches gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ihr Ehemann zusammen mit allen anderen Ansprüchen gegen die Beklagte ebenfalls an sie abgetreten hat. Der Ehemann der Klägerin hatte, soweit die Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien mit Verlusten endeten, einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, weil die Geschäfte unverbindlich waren.


a) Die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte hängt, anders als die Revision meint, nicht davon ab, ob der Ehemann der Klägerin bis zum 2. Januar 1986 als im Handelsregister eingetragener persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gemäß § 53 Abs. 1 BörsG a. F. börsentermingeschäftsfähig war. Die Optionsgeschäfte sind auf jeden Fall gemäß § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich. Sie waren nicht nur Börsentermingeschäfte (BGHZ 94, 262, 264), sondern auch Differenzgeschäfte, weil der Ehemann der Klägerin und die Beklagte sie in der Absicht geschlossen haben, dass der verlierende Teil den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsenpreis zur Lieferzeit zahlen solle (vgl. BGHZ 58, 1, 2; BGH, Urteil vom 16. März 1981 -II ZR 110/80, WM 1981, 711).


b) Der Differenzeinwand ist, auch soweit der Ehemann der Klägerin bis zum 2. Januar 1986 börsentermingeschäftsfähig gewesen sein sollte, nicht gemäß § 58 Satz 1 BörsG in der damals geltenden Fassung ausgeschlossen. Dem steht entgegen, dass die Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien nicht gemäß § 50 BörsG zum Börsenterminhandel in Deutschland zugelassen waren (BGHZ 58, 1, 4 ff.; BGH, Urteile vom 16. März 1981 -II ZR 110/80, WM 1981, 711 und 25. Mai 1981 -II ZR 172/80, WM 1981, 758).


§ 58 BörsG ist zwar durch das am 1. August 1989 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I 1989 S. 1412) dahingehend geändert worden, dass börsentermingeschäftsfähige Personen den Differenzeinwand nicht mehr erheben können. Der Ehemann der Klägerin war aber nach dem unstreitigen Parteivortrag jedenfalls seit dem 3. Januar 1986 nicht mehr börsentermingeschäftsfähig, so dass nach diesem Zeitpunkt geschlossene Optionsgeschäfte sowohl gem. § 53 Abs. 1 BörsG als auch gem. § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich sind.


c) Der an die Klägerin abgetretene Bereicherungsanspruch ihres Ehemannes ist weder gem. § 55 BörsG noch gem. § 762 Abs. 1 Satz 2, § 764 BGB ausgeschlossen. An Leistungen im Sinne der § 762 Abs. 1 Satz 2, § 764 BGB sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an Leistungen im Sinne des § 55 BörsG (vgl. BGHZ 105, 263, 269; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 -II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1383). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Erforderlich ist eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermingeschäft. Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher Geschäfte, Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung bei einem Kontokorrentkonto sowie das Schweigen auf einen Rechnungsabschluss stellen keine Leistungen dar (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1998 -XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f. m. w. Nachw.). Ausreichend ist zwar eine Bareinzahlung auf ein Girokonto, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung des Kontoinhabers, dass eine bestimmte, zuvor entstandene Verbindlichkeit endgültig getilgt werden solle (OLG Hamm ZIP 1996, 2067, 2069, bestätigt durch BGH, Nichtannahme-Beschluss vom 29. April 1997 -XI ZR 243/96).


Daran fehlt es hier aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Die Einzahlung von 150.000 DM auf das Girokonto durch den Ehemann der Klägerin am 15. Juni 1980, auf die sich die Beklagte beruft, ist nicht zur Erfüllung eines bestimmten Optionsgeschäftes geleistet worden. Auch die von der Beklagten angeführte Aufnahme eines Darlehens zur Rückführung des Debetsaldos, die monatlichen Zahlungen in Höhe von 5.000 DM auf diesen Saldo und die Bitte des Ehemannes der Klägerin vom 8. Dezember 1982 um vorübergehende Aussetzung der Tilgung hatten keinen Bezug zu einem konkreten Optionsgeschäft.


d) Die Revision wendet gegen den Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Erfolg ein, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche – ihren Anspruch mindernden - Gewinne ihr Ehemann aus anderen Börsentermingeschäften erzielt habe. Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar kontokorrentgebunden. Bei der Geltendmachung eines kreditorischen Saldos kann sich ein Kläger aber darauf beschränken, ein Saldoanerkenntnis und danach eingetretene Änderungen vorzutragen. Passivposten hat er in diesen Vortrag nur einzubeziehen, soweit sie unstreitig sind (BGHZ 105, 263, 265; Senatsurteil vom 28. Mai 1991 -XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin Gewinne aus anderen Börsentermingeschäften erzielt hat. Die Beklagte hat solche Geschäfte nicht einmal konkret dargelegt.


3. Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe dem Ehemann der Klägerin Kontoauszüge und Abrechnungen über die Geschäfte erteilt, über die die Klägerin Auskunft begehrt.


a) Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104, 109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder missbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 -XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a).


b) Gemessen hieran steht dem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen, dass ihr Ehemann selbst die Unterlagen über die Optionsgeschäfte vernichtet hat. Da er von einem etwaigen Bereicherungsanspruch keine Kenntnis hatte, sondern annahm, die Unterlagen nicht mehr zu benötigen, kann das Auskunftsbegehren trotz vorheriger Vernichtung der Unterlagen nicht als mutwillig oder missbräuchlich angesehen werden. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Geschäfte bereits vor der erstmaligen Unterzeichnung einer Informationsschrift gemäß § 53 Abs. 2 BörsG kannte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26. April 2000, aus dem die Revision Gegenteiliges herleiten will, ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingegangen und von diesem bei seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigt worden.


c) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes möglich und zumutbar. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht bestritten. Ihr Vortrag, sie nehme an, dass die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, reicht hierfür gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht aus, da die Beklagte sich durch Nachforschungen in ihrem eigenen Unternehmensbereich Gewissheit verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 -II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2194).


Da die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, die Unterlagen seien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nicht durch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen unzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunftspflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kunden vorzuenthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 aaO, S. 2194).


Die Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der Suche nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Unterlagen, wie die Beklagte geltend macht, nicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und Filialen im ganzen Bundesgebiet befinden. Auch die Notwendigkeit, jede einzelne Buchung im Laufe der vierzehnjährigen Kontoentwicklung von 1977 bis 1990 daraufhin zu überprüfen, ob sie unter die begehrte Auskunft fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem durch diese Umstände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung erteilen muss. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung der Auskunft trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. Balzer, EWiR 2000, 1041, 1042).


4. Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht bestimmt genug ist und infolgedessen das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Kosten für die Erteilung der Auskunft sind nicht, wie es erforderlich ist (BGHZ 125, 41, 44), so genau bestimmt, dass sie zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnten. Eine Bezifferung der Kosten ist zur Zeit nicht möglich, weil die Höhe der zu erstattenden Kosten von der für die Suche nach den einschlägigen Unterlagen aufzuwendenden Zeit abhängt.

Diese steht erst nach Abschluss der Arbeiten fest.
Dieser von der Revision nicht gerügte Mangel ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 192, 194; 45, 287 f.; 125, 41, 44). Gleichwohl ist die Klage nicht als unzulässig abzuweisen; denn dem Leistungsantrag der Klägerin ist bei interessengerechter Auslegung hilfsweise ein zulässiger Feststellungsantrag zu entnehmen (vgl. BGHZ 125, 41, 45), der die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung zum Gegenstand hat.

III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Leistungsurteil des Landgerichts in ein Feststellungsurteil abändern. Da diese Änderung nur die Urteilsart betrifft und das Rechtsschutzbegehren der Klägerin in der Sache uneingeschränkt begründet ist, waren die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).