Die Parteien streiten nur über die rechtlichen Folgen, die sich aus der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ergeben. Wie die Regelungslücke zu füllen ist, m. a. W. welches Entgelt für die Kapitalüberlassung geschuldet ist, ist eine Auslegungsfrage (§§ 133, 157 BGB).

 

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Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26.03.2013

1 O 310/11

 

Die Beklagte wird verurteilt, mit Wertstellung zum 31.10.2010 dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers zur Kontonummer XXX einen Betrag in Höhe von 24.129,11 € gutzuschreiben und das Konto unter Berücksichtigung dieser Wertstellung ab 01.11.2010 auf der Basis eines variablen Zinssatzes von 2,875 % p. a. neu zu berechnen. Sollte sich der Zinssatz für den EURIBOR Dreimonatsgeld zum 15.12., 15.03., 15.06. und 15.09. eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz des EURIBOR Dreimonatsgeldes zum 15.09.2010 in Höhe von 0,876 % oder zum Stichtag der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 Prozentschritten zum nächsten 1. eines Quartals (01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR Dreimonatsgeldes zu erhöhen beziehungsweise zu senken.

Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger 6.484,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 09.09.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 die Beklagte und zu 2/3 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger ist Arzt, die Beklagte ist eine Geschäftsbank. Die Parteien stehen seit Anfang 1991 in langjähriger Vertragsbeziehung.

  • Kontokorrentvertrag 000 vom 26.März 1991 (Zinsanpassung)

    Der Kläger schloss mit der Beklagten am 12. März/26. März 1991 einen Kontokorrentvertrag. Diesem ist die Vertragsnummer XXX zugeordnet. In dem Vertrag wurde dem Kläger eine Betriebskreditlinie eingeräumt. Weiter heißt es dort:

    „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen.“
  • Darlehen 005 vom 26.03.1991 (Zinsanpassung)

    Mit Darlehensvertrag vom 26.03.1991 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen über 850.000,00 DM (434.598,10 €) zum Erwerb einer Zahnarztpraxis (Darlehen 005 nachf. Darlehen 005). Der Zinssatz war teilweise als variabler Zinssatz und teilweise als Festzinssatz geregelt. In dem Vertrag heißt es:

    Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen. Maßgeblich ist der von der Bank jeweils festgesetzte Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung durch die Bank verbindlich. Änderungen des Zinssatzes wird dem Darlehensnehmer spätestens mit Darlehensabschluss mitgeteilt.)“
  • Darlehen 065 vom 24.08.1999 (Zinsanpassung und Zinscap-Gebühr)

    Mit Vertrag vom 24.08.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen über 90.000,00 DM (46.016,27 €) (Kontonummer 065, nachf. Darlehen 065) zu einem variablen Zinssatz von zunächst 4,40 %. Darüber hinaus war im Vertrag vereinbart, dass der Zinssatz für die Zeit bis zum 30.06.2004 im Rahmen der der Beklagten eingeräumten einseitigen Zinsanpassungsmöglichkeit der Höhe nach auf maximal 5,30 % und mindestens 4,00 % begrenzt war. Ferner hat der Kläger eine „Zinssicherungsgebühr“ (Zinscap-Gebühr) in Höhe von 2.250,00 DM (1.150,41 €) zu entrichten. Hinsichtlich der Zinsanpassung enthält der Vertragstext eine Bestimmung, die der aus dem Vertrag vom 26.03.1991 entspricht. Das Darlehen diente der Umschuldung der Kontokorrentinanspruchnahme auf dem bei der Beklagten geführten Konto zur Nummer XXX.
  • Darlehen 105 vom 30.04.2004 (Zinsanpassung und Zinscap-Gebühr)

    Weitergehend wurde mit Vertrag vom 30.04.2004 zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag über 190.000,00 € geschlossen (Kontonummer 105 nachf. Darlehen 105). Der Zinssatz war zunächst mit 3,950 % als variabler Zinssatz festgelegt. Darüber hinausgehend vereinbarten die Parteien auch zu diesem Darlehen eine Zinsbegrenzung auf mindestens 3,50 % und höchstens 4,25 %. Für diese Zinssicherung wurde ein Betrag von 3.800,00 € vereinbart. Die Zinsbegrenzungszeit lief zum 30.03.2009 aus. Hinsichtlich der Zinsanpassung enthält der Vertragstext eine Bestimmung die der aus dem Vertrag vom 26.03.1991 entspricht.
  • Darlehen 125 vom 24.11.2006 (Zinsanpassung und Zinscap-Gebühr)

    Schließlich und endlich wurde unter dem 24.11.2006 seitens der Beklagten dem Kläger ein weiteres Darlehen über 50.000,00 € gewährt (Kontonummer 125 nachf. Darlehen 125). Der Zinssatz war für die Zeit bis zum 30.10.2011 der Höhe nach begrenzt auf mindestens 3,5 % und höchstens 5,40 %. Als Zinsbegrenzungsprämie wurde ein Betrag von 750,00 € vereinbart. Das voraussichtliche Laufzeitende des Vertrages ergab sich aus den Angaben im Vertrag zum 30.12.2018, wobei die Kredittilgung in Raten von jeweils 1.250,00 € nach dem Vertrag unterstellt wurde. Hinsichtlich der Zinsanpassung enthält der Vertragstext eine Bestimmung die der aus dem Vertrag vom 26.03.1991 entspricht.

Mit der Begründung, die Zinsanpassungsklausel sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, verlangt der Kläger – einschließlich der jeweiligen Folgezinsen – die Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen und der Zinsbegrenzungsprämien, für welche infolge der Unwirksamkeit hierfür die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Für den Fall der Verjährung dieser Ansprüche erhebt der Kläger dagegen „die Einwendungen des § 215 BGB (vormals § 390 Abs. 2 BGB a. F.)“. Der Kläger verlangt ferner die Erstattung der bezahlten Kosten eines Parteigutachtens und die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung weiterer diesbezüglich anfallender Kosten.

Wegen der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs nimmt der Kläger Bezug auf das Gutachten Härtl vom 29.11.2010. In diesem ist auszugsweise ausgeführt:

  1. A) Zinsanpassung

Kontokorrent Nr. 000

Hinsichtlich der Zinsanpassung sind weder dem Vertrag noch den AGB Anpassungskriterien zu entnehmen. Aus diesem Grund wurden zur Überprüfung die von der APO-Bank in den neueren Verträgen vorgegebenen Anpassungskriterien genauestens übernommen.

Demnach werden für die Überprüfung vierteljährliche Stichtagsbetrachtungen jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw. dem darauf folgenden Arbeitstag durchgeführt. Änderte sich der Zinssatz seit dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so ist der Zinssatz zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in 1/8 %-Schritten anzupassen.

Die APO-Bank verwendete folgende Formulierung:

„Die Bank wird den Zinssatz den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungskosten anpassen. Zinsschwankungen am

Geldmarkt werden an den jeweiligen Sätzen für EURIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins) sichtbar. Bildet der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr ab, ist die Bank berechtigt, einen geeigneten Referenzzins zu bestimmen. Diese Änderung wird die Bank drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

Erhöht sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September, Dezember oder an dem darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend anheben.

Ermäßigt sich der Referenzzins am Stichtag gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so wird die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend senken. Die Bank wird sich an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat und eine ggf. vereinbarte Zinsbandbreite (Zinsobergrenze / Zinsuntergrenze) berücksichtigen.

Die Zinsanpassung erfolgt kaufmännisch gerundet in 1/8 %-Schritten.

Die Zinsanpassung erfolgt zu Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag durch Erklärung gegenüber dem Darlehens-/Kreditnehmer.“

Für den Zeitraum ab Januar 1999 wurde auf den EURIBOR für 3-Monatsgeld als Referenzzins abgestellt. Für die Jahre vorher übernahm der Sachverständige den von der APO-Bank als Referenzzinssatz vorgegebenen FIBOR für 3-Monatsgeld.

Beispiel zur Berechnungsweise:

Die APO-Bank stellte für das 3. Quartal 1993 am 30.09.1993 (Spalte 11) einen Betrag von 3.888,44 DM an Sollzinsen in Rechnung (Spalte 12). Bei korrekter Zinsabrechnung wäre der Zinsabschluss um 599,35 DM niedriger ausgefallen (Spalte 13).

Diese Differenz errechnet sich durch eine Dreisatzrechnung: Berechnete Zinsen dividiert durch den in Rechnung gestellten Zinssatz und multipliziert mit der Anpassungsdifferenz aus der Spalte 10.

Durchwegs wurde die Zinsanpassung zu Lasten des Kreditnehmers nicht korrekt durchgeführt, in der Spitze mit einer Abweichung von 6,375 % (!).

Auf die einzelnen zuviel abgerechneten Beträge belastete die APO-Bank wiederum Schuldzinsen auf den Kreditkonten, wodurch sich die überhöht abgerechneten Beträge mit Zins und Zinseszins deutlich erhöhten. In der Folgezinsberechnung (Anhang AA) wurden lediglich die Zinsen berücksichtigt, welche die APO-Bank dem Kreditnehmer auf vorgenannte Differenzen in Rechnung stellte, mit unten genannter Ausnahme.

Die Differenzbeträge aus den einzelnen Zinsabrechnungen belaufen sich auf 23.783,36 €. Die Berechnung hierzu ist dem Gutachten als Anhang A beigefügt.

Die einzelnen Beträge erhöhten die Debetsalden der Kreditkonten und verursachten einen Folgezins. Nachdem die erste Teil-Überzahlung am 30.06.2009 erfolgte, wurde hinsichtlich der Überzahlungsbeträge mit einem Nutzungszinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz weiter gerechnet.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 24.903,28 € per 31.10.2010 (Anhang AA), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 48.686,64 € erhöhten.

  1. B) Zinsanpassung

Darlehen Nr. 05

Kredittilgung: in vierteljährlichen Annuitäten und Sondertilgung von 391.062,48 € zum 30.04.2004…

Die Überprüfungen der Zinsanpassungen für die variablen Zeiträume wurden identisch zur Position A durchgeführt, mit Änderungen in dem Sinne dass es sich hierbei um ein Darlehen handelt und in Anhang B wegen der monatlichen Darstellung die Spalte „Differenz in % Quartals-/Monatsmittel“ entfällt. Weiter wurden hier nicht die in Rechnung gestellten Zinsen angegeben (Anhang A, Spalte 11), sondern die monatliche Kreditvaluta, aus der die APO-Bank die Zinsen belastete.

Ausnahme zur Zinsanpassung:

Bei Darlehen mit einem Wechsel zwischen Festzins, veränderlichem Zinssatz und umgekehrt wurde zur Überprüfung des Zinssatzes beim Wechsel als Referenzzinssatz der marktübliche Zins verwendet und im Anschluss mit der Veränderung des LIBOR/EURIBOR verglichen.

Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei Darlehen mit Abschnittsfinanzierung um Kredite mit veränderlichen Bedingungen handelt, bei denen die Konditionen an den sich verändernden Refinanzierungskosten anzupassen sind.

Beispiel zur Fortschreibung des Zinsabstandes

Im Ursprungsvertrag wurde am 12.03/26.03.1991 ein variabler Zinssatz von     9,625 % vereinbart. Auf Grund der Fortschreibung des Zinsabstandes für Folgevereinbarungen, in diesem Fall ein Darlehensvertrag mit fester Verzinsung für einen Teilabschnitt der Kreditlaufzeit, wird der Abstand des vereinbarten Zinssatzes von 9,625 % zur entsprechenden Bezugsgröße des Vertrages ermittelt. Als Referenzzins dient der Bundesbankzins für Gleitzinsen aus Dezember 1990. Im Dezember lag der Bundesbankzins für Gleitzinsen bei 9,940 %. Aufgrund dessen liegt ein Zinsabstand von -0,315 % vor. Das heißt, der Zinssatz der Folgevereinbarung hat um 0,315 % unter dem Bundesbankzins zu liegen.

Am 12.03.1993, bot die APO-Bank als Anschlusskondition einen Festzins von 7,800 %, gültig vom 01.03.1993 bis 30.02.1998 an. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Bundesbankzins für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen mit einer Zinsbindung von 5 Jahren 7,740 %. Schließlich ist hiervon der ursprüngliche Zinsabstand von 0,315 % unter Bundesbankzins abzuziehen, wodurch sich ein korrekter Zinssatz von 7,425 % ergibt, welcher aufgrund der kaufmännischen Rundung nach 1/8 %-Schritten auf 7,375 % festzusetzen ist.

Der von der APO-Bank vorgegebene Festzinssatz von 7,800 % ist somit um 0,425 % überhöht.

Am 13.03.1998, bot die APO-Bank als Anschlusskondition einen Festzins von   5,45 %, gültig vom 01.03.1998 bis 28.02.2003 an. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Bundesbankzins für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen mit einer Zinsbindung von 5 Jahren 5,620 %. Schließlich ist hiervon der ursprüngliche Zinsabstand von 0,315 % unter Bundesbankzins abzuziehen, wodurch sich ein korrekter Zinssatz von 5,305 % ergibt, welcher aufgrund der kaufmännischen Rundung nach 1/8 %-Schritten auf 5,250 % festzusetzen ist.

Der von der APO-Bank vorgegebene Festzinssatz von 5,450 % ist somit um   0,200 % überhöht. Diese Abweichung ist lediglich geringfügig und wurde deshalb in den Berechnungen nicht beanstandet.

Die Differenzbeträge aus den einzelnen Zinsabrechnungen belaufen sich auf 7.894,57 €. Die Berechnung hierzu ist dem Gutachten als Anhang B beigefügt

Die einzelnen Beträge erhöhten die Debetsalden der Kreditkonten und verursachten einen Folgezins. Nachdem die erste Teil-Überzahlung am 30.06.2009 erfolgte, wurde hinsichtlich der Überzahlungsbeträge mit einem Nutzungszinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz weiter gerechnet.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 19.173,39 € per 31.10.2010 (Anhang BB), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 27.067,96 € erhöhten.

  1. C) Unwirksame Zinsanpassungsklausel

Darlehen Nr. 65

Kredittilgung: durch Sondertilgung zum 30.06.2004 in Höhe von 46.016,27 €

Mit der APO-Bank wurde am 19.08./24.08.1999 dieser Darlehensvertrag über 90.000,00 DM (46.016,27 €) mit einem veränderlichen Zinssatz von 4,400 % geschlossen. Als Laufzeitende wurde der 30.06.2009 angegeben.

Weiter war vereinbart, dass bis zum 30.06.2004 der Zinssatz mindestens 4,000 % und höchstens 5,300 % betragen wird. Für diese Zinszusicherung ließ sich die APO-Bank 2.250,00 DM (1.150,41 €) versprechen.

Ausgehend von einer Unwirksamkeit dieser Klausel, kann der Zinssatz nicht zum Nachteil der Kunden (nach oben) angepasst werden. Das heißt, der ursprünglich vereinbarte Zinssatz von 4,400 % nominal kann nicht überschritten werden. Zinssatzerhöhungen sind nur im Rahmen bis höchstens 4,400 % nominal möglich.

Analog zur Berechnung der Zinsanpassung (Position B) wurde diese Berechnung durchgeführt, aber mit der Maßgabe, dass der Vertrags-Zins aus Spalte 7 den ursprünglichen Nominalzinssatz von 4,400 % nicht überschreitet.

Unter Berücksichtigung der von der APO-Bank bereits erstatteten 1.264,03 € belaufen sich die Differenzbeträge aus den einzelnen Zinsabrechnungen auf verbleibende 795,68 €. Die Berechnung hierzu ist dem Gutachten als Anhang C beigefügt.

Die einzelnen Beträge erhöhten die Debetsalden der Kreditkonten und verursachten einen Folgezins. Nachdem die erste Teil-Überzahlung am 30.06.2009 erfolgte, wurde hinsichtlich der Überzahlungsbeträge mit einem Nutzungszinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz weiter gerechnet.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 1.655,68 € per 31.10.2010 (Anhang CC), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 2.451,36 € erhöhten.

  1. D) Erstattung der ZInscap-Gebühr wegen unwirksamer Klausel

Darlehen Nr.: 065

Kredittilgung: durch Sondertilgung zum 30.06.2004 in Höhe von 46.016,27 €

Im Darlehensvertrag ist zwar eine Klausel zur Zinsanpassung angegeben, doch fehlt in dieser die erforderliche Transparenz um dadurch als Kreditnehmer Anhaltspunkte zur Kontrolle der Zinsanpassungen zu erhalten. Aufgrund dieses Mangels reduziert sich der nominale Zinssatz von Beginn an auf den vereinbarten variablen Zinssatz, welcher bis zum Schluss der Darlehenslaufzeit nicht mehr überschritten werden darf.

Daraus resultierend entfällt die Belastung der Zinsbegrenzungsprämie, denn der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 4,400 % kann ohnehin nicht überschritten werden.

Die zum 30.09.1999 belastete Zinsbegrenzungsprämie über 2.250,00 DM     (1.150,41 €) ist demnach zu erstatten.

Die einzelnen Beträge erhöhten die Debetsalden der Kreditkonten und verursachten einen Folgezins. Nachdem die erste Teil-Überzahlung am 30.06.2009 erfolgte, wurde hinsichtlich der Überzahlungsbeträge mit einem Nutzungszinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz weiter gerechnet.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 1.662,49 € per 31.10.2010 (Anhang D), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 2.812,90 € erhöhten.

  1. E) Zinsanpassung

Darlehen Nr.: 105

Kredittilgung: in vierteljährlichen Annuitäten von 3.531,76 € und Sondertilgung von 157.345,72 € zum 22.05.2009

Mit der APO-Bank wurde am 29.04/30.04.2004 dieser Darlehensvertrag über 190.000,00 € geschlossen. Der Zinssatz betrug 3,950 %, war als variabel vereinbart und sollte sich an den Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes anpassen.

Weiter war vereinbart, dass bis zum 30.03.2009 der Zinssatz mindestens 3,500 % und höchstens 4,250 % betragen wird. Für diese Zinszusicherung ließ sich die APO-Bank 3.800,00 € versprechen.

Nach Ablauf des Zinsbegrenzungszeitraumes zum 30.03.2009 teilte die APO-Bank zum 11.05.2009 mit, dass sie das Darlehen mit 5,750 % ab dem 01.04.2009 mit variabler Verzinsung weiterführt.

Die Überprüfungen der Zinsanpassungen für den variablen Zeitraum wurde identisch zur Position A durchgeführt, mit Änderungen in dem Sinne dass es sich hierbei um ein Darlehen handelt und in Anhang C wegen der monatlichen Darstellung die Spalte „Differenz in % Quartals-/Monatsmittel“ entfällt. Weiter wurden hier nicht die in Rechnung gestellten Zinsen angegeben (Anhang A, Spalte 11), sondern die monatliche Kreditvaluta, aus der die APO-Bank die Zinsen belastete.

Die einzelnen Beträge erhöhten die Debetsalden der Kreditkonten und verursachten einen Folgezins. Nachdem die erste Teil-Überzahlung am 30.06.2009 erfolgte, wurde hinsichtlich der Überzahlungsbeträge mit einem Nutzungszinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz weiter gerechnet.

Die einzelnen Beträge erhöhten die Debetsalden der Kreditkonten und verursachten einen Folgezins von 30,66 € per 31.10.2010 (Anhang EE), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 524,99 € erhöhten.

  1. F) Unwirksame Zinsanpassungsklausel

Darlehen Nr.: 105

Kredittilgung: in vierteljährlichen Annuitäten von 3.531,76 € und Sondertilgung von 247.345,72 € zum 22.05.2009

Weiter war vereinbart, dass bis zum 30.03.2009 der Zinssatz mindestens 3,500 % und höchstens 4,250 % betragen wird.

Die sich ergebenden Differenzen aus den einzelnen Zinsabrechnungen belaufen sich auf 2.148,92 €. Die Berechnung hierzu ist dem Gutachten als Anhang F beigefügt.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 393,63 € per 31.10.2010 (Anhang FF), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 2.542,55 € erhöhten.

  1. G) Erstattung der Zinscap-Gebühr wegen unwirksamer Klausel

Darlehen Nr. 105

Daraus resultierend entfällt die Belastung der Zinsbegrenzungsprämie, denn der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 3,950 % kann ohnehin nicht überschritten werden.

Die zum 30.06.2004 belastete Zinsbegrenzungsprämie über 3.800,00 € ist demnach zu erstatten.

Die einzelnen Beträge erhöhten die Debetsalden der Kreditkonten und verursachten einen Folgezins. Nachdem die erste Teil-Überzahlung am 30.06.2009 erfolgte, wurde hinsichtlich der Überzahlungsbeträge mit einem Nutzungszinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz weiter gerechnet.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 2.015,02 € per 31.10.2010 (Anhang G), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 5.815,02 € erhöhten.

  1. H) Unwirksame Zinsanpassungsklausel

Darlehen Nr. 125

Aktueller Stand: valutiert noch mit 41.250,00 €

Kredittilgung: durch Raten in Höhe von 1.250,00 €

Die sich ergebenden Differenzen aus den einzelnen Zinsabrechnungen belaufen sich auf 446,48 €. Die Berechnung hierzu ist dem Gutachten als Anhang H beigefügt.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 26,90 € per 31.10.2010 (Anhang HH), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 473,38 € erhöhten.

Berechnungen im Anhang H und HH

Seite 27 von 30

  1. I)  Erstattung der Zinscap-Gebühr wegen unwirksamer Klausel

Darlehen Nr.: 125

Aktueller Stand: valutiert noch mit 41.250,00 €

Kredittilgung: durch Raten in Höhe von 1.250,00 €

Die zum 30.12.2006 belastete Zinsbegrenzungsprämie über 750,00 € ist demnach zu erstatten.

Der Folgezins beläuft sich incl. der Nutzungen auf 214,06 € per 31.10.2010 (Anhang I), wodurch sich die unkorrekten Zinsabrechnungen der APO-Bank auf 964,06 € erhöhten.

Zusammenfassung

A

KK

000

Zinsanpassung

48.686,64 €

B

DA

005

Zinsanpassung

27.067,96 €

C

DA

065

Unwirksame Zinsanpassungsklausel

2.451,36 €

D

DA

065

Cap-Gebühr wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel

2.812,90 €

E

DA

105

Zinsanpassung

524,99 €

F

DA

105

Unwirksame Zinsanpassungsklausel

2.542,55 €

G

DA

105

Cap-Gebühr wegen unwirksamen Zinsanpassungsklausel

5.815,02 €

H

DA

125

Unwirksame Zinsanpassungsklausel

473,38 €

I

DA

125

Cap-Gebühr wegen unwirksamen Zinsanpassungsklausel

964,06 €

     

Gesamt-Differenzen:

90.813,87 €

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, mit Wertstellung zum 31.10.2010 dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers zur Kontonummer XXX einen Betrag in Höhe von 90.813,87 € gutzuschreiben und das Konto unter Berücksichtigung dieser Wertstellung ab 01.11.2010 auf der Basis eines variablen Zinssatzes von 2,875 % p. a. neu zu berechnen. Sollte sich der Zinssatz für den EURIBOR Dreimonatsgeld zum 15.12., 15.03., 15.06. oder 15.09. eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz des EURIBOR Dreimonatsgeldes zum 15.09.2010 in Höhe von 0,876 % oder zum Stichtag der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte erhöhen oder senken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in 1/8 Prozentschritten zum nächsten 1. Eines Quartals (01.01., 01.04., 01.07. oder 01.10. eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR Dreimonatsgeldes zu erhöhen beziehungsweise zu senken.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.484,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtsanhängigkeit zu zahlen und die dem Kläger über diesen Betrag hinaus weiter entstehenden Kosten aus der Tätigkeit des vom Kläger beauftragten Parteigutachters Rainer Härtl zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2008.

Sie trägt vor:

Die Grundsätze zur Anpassung von Darlehen seien nicht ohne Weiteres auf den streitgegenständlichen Kontokorrentkredit 000 übertragbar, da es im Rahmen eines Kontokorrentkredites nämlich beiden Parteien möglich sei, sich jederzeit durch Kündigung von diesem Kontokorrentkredit zu lösen. In Einzelfällen sei zwischen den Parteien ein neuer Zinssatz vereinbart worden. Da ein solches Verfahren des Abschlusses eines neuen Kontokorrentkreditvertrages mit dem Ziel einer Veränderung des Zinssatzes für jede Zinsänderung jedoch in höchstem Maße unpraktikabel gewesen wäre, habe die Beklagte eine entsprechende Anpassung bzw. Veränderung der Zinssätze vornehmen dürfen. Anders als bei einem Darlehen erfolge im Rahmen eines Kontokorrentkredits lediglich die Einräumung einer Kreditlinie. Der Kunde sei somit frei in seiner Entscheidung, ob und in welcher Höhe er den Kredit in Anspruch nehmen will.

Im Zusammenhang mit dem Darlehen 005 setzte der Sachverständige Härtl fälschlicherweise als Referenzzins den Bundesbankzins für Gleitzinsen aus Dezember 1990 an. Richterweise sei der Zinssatz für das EURIBOR-3-Monatsgeld von 7,93583 % per 31.03.1993.

Im Zusammenhang mit den Darlehen 064, 105 und 125 mache der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 15.059,27 € geltend und stütze auf die – rechtsirrigen – Ausführungen des Herrn Härtl, wonach zum einen aufgrund der Unwirksamkeit der in den drei Darlehensverträgen verwendeten Zinsanpassungsklauseln eine Zinsänderung durch die Beklagte nicht über die jeweils in den Darlehensverträgen vereinbarten Eingangszinssätze hinaus hätte erfolgen dürfen und zum anderen eine Erstattung der durch den Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss der drei Darlehensverträge jeweils geleisteten Zins-Cap-Prämien zu erfolgen habe. Maßgeblich sei die Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 16.11.2010 (AZ 5 U 17/10)), worin das OLG zu dem Ergebnis, dass für den Fall einer unwirksamen Allgemeiner Geschäftsbedingung der Vertrag im Übrigen wirksam bleibe und eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht komme, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebe. Demgemäß gelte es die „neue“ Zinsanpassungsklausel der Beklagten zu verwenden, wobei jedoch zu beachten sei, dass die Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart hätten, dass der Zinssatz mindestens 4,5 % und höchstens 6,15 % p. a. betragen solle. Die Vereinbarung einer solchen Zinsspanne, innerhalb derer der Zinssatz angepasst werden könne, sei nach Auffassung des OLG Dresden auch unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden und entspreche dem beiderseitigen Willen der Parteien. Auf Seite 29 der Entscheidungsgründe seines Urteils führe der 5. Senat des OLG Dresden insofern zutreffend aus, dass die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 9 AGB-Gesetz (§ 307 BGB) nicht dazu führe, dass die in dem dortigen Darlehensvertrag vereinbarte Zinssicherungsgebühr entfalle.

Jedenfalls seien die klägerischen Ansprüche verjährt. Der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteten Zinsen verjähre im Zeitraum vor der Schuldrechtsreform in vier Jahren ab dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung (§§ 197, 198, 201 BGB a. F.). Seit dem 01.01.2002 gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntniserlangung oder respektive grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. i. V. m. Artikel 229, § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Nicht erforderlich sei es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekanntenTatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Der Kläger habe sich nach eigenem Bekunden erstmalig im Jahre 2008 an die Beklagte gewandt und Ansprüche auf eine Überprüfung der Darlehen geltend gemacht. Der Kläger hätte jedoch bereits vor dem Jahre 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangen können. Die Veränderung der Darlehenszinssätze seien dem Kläger durch die Beklagte nämlich jeweils zeitnah mitgeteilt. Der nunmehr den Vergleichsrechnungen zugrunde gelegte Referenzzins hätte von dem Kläger ohne größere Anstrengung ermittelt werden können, da dieser am Markt frei zugänglich sei und u. a. über das Internet in Erfahrung gebracht werden könne. Der Kläger führte im Rahmen seiner Klageschrift selbst aus, dass er aufgrund öffentlicher Publikationen Zweifel an der Abrechnung der Beklagten gehabt und sich deshalb an Herrn Härtl gewandt habe. Veröffentlichungen zur Thematik der Zinsberechnung hätten sich in diversen Medien jedoch bereits vor dem Jahre 2008 befunden. Insbesondere die Zahnärztlichen Mitteilungen hätten praktisch zur Pflichtlektüre eines Zahnarztes gehört.

Nach Auffassung des OLG Dresden (a. a. O.) handele es sich bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge um „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ im Sinne des § 197 BGB a. F. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. sei auch dann heranzuziehen, wenn die Ansprüche bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch nicht verjährt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen und gezogener Nutzungen. Diese Ansprüche sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, verjährt. Soweit unverjährte Bereicherungsansprüche bestehen, ist die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) verpflichtet, dem Kläger Folgezinsen zu erstatten. Im Einzelnen:

  1. Folgen der unwirksamen Zinsanpassungsklausel

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die vorliegend in Rede stehende Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Daher soll an dieser Stelle auf die von den Parteien vertretene – zutreffende – Auffassung zur Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel nicht weiter eingegangen werden. Hierzu ist in den den Parteien bekannten, weil von diesen vorgelegten Urteilen alles Notwendige ausgeführt.

Die Parteien streiten nur über die rechtlichen Folgen, die sich aus der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ergeben. Wie die Regelungslücke zu füllen ist, m. a. W. welches Entgelt für die Kapitalüberlassung geschuldet ist, ist eine Auslegungsfrage (§§ 133, 157 BGB). Da die relevanten Anknüpfungstatsachen ausnahmslos unstreitig sind, erschöpft sich die Auslegung in der rechtlichen Würdigung; hierbei ist das Gericht nicht an Parteivorbringen gebunden, schon gar nicht an die Meinungen, die der Kreditsachverständige Härtl seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat (vgl. Palandt, BGB, 52. Aufl., § 133, RNr. 29).

Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 05.04.2012 zur Frage, wie die durch den Wegfall der Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke ausgefüllt werden soll, ausgeführt:

„An die Stelle des unwirksamen Zinsanpassungrechts tritt im hier maßgeblichen Zeitraum nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien der Zinssatz, den der Privatgutachter der Klägerin ausgehend von der Vereinbarung eines variablen Vertragszinses anhand der weiter oben dargestellten Anpassungskriterien festgelegt hat, §§ 133, 157 BGB.“

Für einen solchen „übereinstimmenden Willen der Parteien“ gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte, im Gegenteil: Insbesondere der rechtliche Ansatz des Sachverständigen Härtl, wonach die Unwirksamkeit des Zinsanpassungsklausel zur Anwendung des Mindestzinses und damit danknotwendig zum Wegfall der Zinscap-Gebühr führt, wird von Seiten der Beklagten mit Nachdruck infrage gestellt.

Das Gericht schließt sich, soweit es den methodischen Ansatz zur Auslegung anbetrifft, den Ausführungen im Urteil des OLG Dresden vom 16.11.2010 – B. I. 2 Abs. 1 und 2 an.

  1. lit. A des Gutachtens vom 29.11.2010

Im Folgenden (Abs. 3) füllt das OLG die Regelungslücke – soweit es den Kontokorrentkredit anbetrifft – mit einer neuen von der dortigen Beklagten entwickelten Zinsanpassungsklausel aus, die – so das OLG – den höchstrichterlichen Vorgaben entspreche. Diese Argumentation ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Die vom Sachverständigen Härtl herangezogene überarbeitete Zinsanpassungsklausel der Beklagten (s. o.) ist – unstreitig – rechtlich nicht zu beanstanden. Demgemäß ist der rechtliche Ausgangspunkt, welcher Zinsberechnung unter lit. A des Gutachtens vom 29.11.2010 zugrunde liegt, zutreffend.

  1. lit. B, E des Gutachtens vom 29.11.2010

Da es wirtschaftlich keinen Unterschied macht, ob der Kläger Zinsen auf ein Darlehen oder einen Überziehungszins zahlt, ist vorstehende Argumentation auf die Darlehen übertragbar, in denen – ohne Zinsober-/Zinsuntergrenze – ein variabler Zinssatz vereinbart ist. Das trifft vorliegend auf das Darlehen 005 und teilweise auf das Darlehen 105 zu. Demgemäß gehen auch die Berechnungen unter lit. B. und E des Gutachtens vom 29.11.2010 von einem rechtlich zutreffenden Ansatz aus.

  1. verbleibende Fälle

In den verbleibenden Fällen stellt sich zum einen die Frage, ob ein neuer Zinssatz innerhalb des vereinbarten Zinsrahmes unter Heranziehung der neu entwickelten Zinsanpassungsklausel zu bestimmen ist (= lit. C, F, H, des Gutachtens vom 29.11.2010), zum anderen, ob die Unwirksamkeit der alten Zinsanpassungsklausel dazu führt, dass auch keine Zinssicherungsgebühr verlangt werden kann (= lit. D, G, I des Gutachtens vom 29.11.2010). Die erste Frage ist – entgegen dem OLG Dresden – zu verneinen, die zweite Frage ist – mit dem OLG Dresden – zu bejahen.

  1. lit. C, F, H des Gutachtens vom 29.11.2010

Mit dem Sachverständigen Härtl ist das Gericht der Auffassung, dass der vertraglich festgelegte Zinsrahmen dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte einen höheren Zinssatz als den Mindestzins nur verlangen kann, wenn die Voraussetzungen der Zinsanpassungsklausel dies zulassen. Ist – wie hier – die (alte) Zinsanpassungsklausel unwirksam, bleibt es bei dem Mindestzins. Dieser ist – trotz der unwirksamen (alten) Zinsanpassungsklausel – verbindlich, da die Bestimmung einer Zinsuntergrenze in keinem Zusammenhang mit den Voraussetzungen steht, unter denen ein höherer Zinssatz gefordert werden kann. Der Austausch der unwirksamen Zinsanpassungsklausel gegen eine solche, die den höchstrichterlichen Anforderungen genügt, läuft auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die § 306 BGB nicht vorsieht (Palandt, BGB, 52. Aufl., § 306, RN. 6). Dies ist kein Widerspruch zu den obigen Ausführungen zu A, B und E des Gutachtens vom 29.11.10. Bei diesen Kreditgewährungen würde der ersatzlose Wegfall der Zinsanpassungsklausel in Ermangelung einer Zinsuntergrenze dazu führen, dass überhaupt keine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung geschuldet wäre. Eine solche Auslegung wäre mit dem Parteiwillen nicht zu vereinbaren.

  1. lit. D, G, I des Gutachtens vom 29.11.2010

Entgegen dem Sachverständigen Härtl ist das Gericht der Auffassung, dass die Zinssicherungsgebühr trotz der unwirksamen Zinsanpassungsklausel geschuldet ist. Die Argumentation des Sachverständigen knüpft augenscheinlich an die Überlegung an, dass die Zinssicherungsgebühr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Zinsrahmen steht. Das ist nach Auffassung des Gerichts unzutreffend. Die Zinssicherungsgebühr ist die Gegenleistung für die bankseitige Übernahme des Risikos, dass sich der Geldmarkt/Kapitalmarktzins zuungunsten der Bank entwickelt. Dieses Risiko kann sich bei einem vereinbarten Zinsrahmen ebenso verwirklichen wie bei der Festlegung eines bestimmten Zinssatzes. Es handelt sich um einen selbstständigen Vergütungsbestandteil, der seinen wirtschaftlich Sinn auch dann erfüllt, wenn ein€ daneben vereinbarter Zinsrahmen/Zinsanpassung unwirksam ist. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des OLG Dresden (B. III. 1 c) zu verweisen.

  1. Verjährung

Das OLG Düsseldorf hat sich in der Entscheidung vom 05.04.2012 in einem gleichgelagerten Fall unter B. mit der Frage der Verjährung erschöpfend auseinandergesetzt. Es hat dargelegt, dass es keinen Unterschied macht, ob Zinsen auf Darlehen oder ein Kontokorrentkredit gezahlt worden sind. Weiter ist ausgeführt, dass die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist aus § 197 BGB a. F. mit Ablauf des 31.12.2005 vollendet ist, während die aus § 199 BGB n. F. frühestens am 31.12.2008 zu laufen begonnen hätte. Schließlich ist dargelegt, dass die Aufrechnung auch unter Berücksichtigung des § 215 BGB nicht das Erlöschen von Darlehensrückzahlungsansprüchen bewirkt hat. Dem schließt sich das Gericht an. Tatsachen, wonach im vorliegenden Fall der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kenntnis erlangen können, sind nicht vorgetragen. Der Hinweis der Beklagten auf Veröffentlichungen in Fachzeitschriften zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise, da- wie das OLG Düsseldorf zu Recht hervorgehoben hat Zweifel einer Kenntnis nicht gleichstehen und eine Erkundigungspflicht nicht besteht. Demzufolge lagen die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns erst mit Erhalt des Privatgutachtens, also frühestens in 2010 vor.

  1. Berechnung der Ansprüche

Die Berechnung der Zinsdifferenzen ist – mit Ausnahme eines hier nicht relevanten, weil in unverjährter Zeit liegenden (s. u.) Zeitraums aus der Laufzeit des Darlehens 005 (lit. B des Gutachtens vom 29.11.2010) – unstreitig.

Der Sachverständige hat jeweils Folgezinsberechnungen (Anhang AA, BB usw.) angestellt, ausgehend von der – unstreitigen – Annahme, dass die einzelnen Beträge die Debetsalden der Kreditkonten erhöhten und demgemäß einen Folgezins verursachten. Dementsprechend ist die Frage zu klären, wie hinsichtlich der in nach dem 01.01.2002 entstandenen Folgezinsen zu verfahren ist, deren Entstehung auf Zinsüberzahlungen aus verjährter Zeit beruhen. Nach Auffassung des Gerichts besteht in diesen Konstellationen kein Anspruch auf Erstattung der durch die rechtswidrige Berechnung entstandenen Folgezinsen. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser Anspruch unterliegt in rechtsanaloger Anwendung des 217 BGB der Verjährung (BGHZ 1248, 74 zu § 224 BGB a. F.)

Soweit allerdings Folgezinsen ihren Ursprung in unverjährten Zinserstattungsansprüchen haben, ist die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB zur Erstattung verpflichtet. Die – unstreitig – falsche Zinsberechnung stellt eine Pflichtverletzung dar. Die Folgezinsen ist der aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schaden (§ 249 BGB). Gegen die Richtigkeit der Schadensberechnung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

Aus dem Gesichtspunkt des § 280 Abs. 1 BGB ist die Beklagte auch zur Erstattung der Kosten des Privatsachverständigen verpflichtet. Die Einholung eines vorgerichtlichen Gutachtens war zwingend erforderlich, da ohne die vom Sachverständigen vorgenommenen komplexen Berechnungen eine Bezifferung des Klageantrags nicht möglich gewesen wäre.

Aus alledem ergibt sich im Einzelnen:

  1. Darlehen 005 (lit. B. des Gutachtes 29.11.2010)

Ansprüche bestehen nicht. Nach Anhang B des Gutachtens 29.11.2010 resultieren überhöhte Zinsen aus 1990 bis 1998, Bereicherungsansprüche sind demgemäß verjährt. Bezüglich der bis 2010 errechneten Folgezinsen (Anhang BB des Gutachtens 29.11.2010) kommt § 217 BGB analog zur Anwendung (s. o.).

  1. Darlehen 065 (lit. D des Gutachtes 29.11.2010 (Zinscap-Gebühren)

Kein Anspruch. Nach den obigen Ausführen sind die Zinscap-Gebühren mit Rechtsgrund gezahlt. Daher besteht in Ermangelung einer Pflichtsverletzung auch kein Anspruch auf Folgezinsen (§ 280 Abs. 1 BGB).

  1. Darlehen 105, 125 (lit. E, F, G, H, I des Gutachtens 29.11.2010

Die überhöhten Zinsen (lit. E, F, H) sind allesamt nach dem 01.01.2002 in Rechnung gestellt, weshalb diesbezügliche Bereicherungsansprüche nicht verjährt sind. Soweit eine Zinsspanne vereinbart ist (lit. F, H), kann die Beklagte – wie oben ausgeführt – jeweils die Zinsuntergrenze beanspruchen. Im Übrigen (lit. E) ist eine Zinsanpassung auf Grundlage der vom Sachverständigen eingangs zitierten Anpassungsklausel vorzunehmen. Ausgehend von diesem Ansatz hat der Sachverständige die überhöhten Zinsen zutreffend berechnet.

Im Übrigen (lit. G und I) besteht kein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch, da –wie oben ausgeführt – die Zinscap-Gebühren mit Rechtsgrund gezahlt wurden.

  1. Kontokorrentkredit, Darlehen 065 (lit. A, C des Gutachtens 29.11.2010)

Ansprüche sind teilweise verjährt, weil vor dem 01.01.2002 liegend. Dementsprechend besteht ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Folgezinsen nur, soweit Zinsen nach dem 31.12,2001 unberechtigt geltend gemacht wurden. Das macht eine Neuberechnung der Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche wie folgt notwendig:

  1. Kontokorrent, Zinsen Anlage A des Gutachtens 29.11.2010

28.02.2002

0,00 €

31.03.2002

636,11 €

30.04.2002

0,00 €

31.05.2002

0,00 €

30.06.2002

511,88 €

31.07.2002

0,00 €

31.08.2002

0,00 €

30.09.2002

574,83 €

31.10.2002

0,00 €

30.11.2002

0,00 €

31.12.2002

581,12 €

31.01.2003

0,00 €

28.02.2003

0,00

31.03.2003

611,03 €

30.04.2003

0,00 €

31.05.2003

0,00 €

30.06.2003

456,22 €

31.07.2003

0,00 €

31.08.2003

0,00 €

30.09.2003

640,81 €

31.10.2003

0,00 €

30.11.2003

0,00 €

31.12.2003

546,55 €

31.01.2004

0,00 €

29.02.2004

0,00 €

31.03.2004

732,91 €

30.04.2004

0,00 €

31.05.2004

0,00 €

30.06.2004

313,15 €

31.07.2004

0,00 €

31.08.2004

0,00 €

30.09.2004

411,48 €

31.10.2004

0,00 €

30.11.2004

0,00 €

31.12.2004

295,27 €

31.01.2005

0,00 €

28.02.2005

0,00 €

31.03.2005

454,20 €

30.04.2005

0,00 €

31.05.2005

0,00 €

30.06.2005

619,14 €

31.07.2005

0,00 €

31.06.2005

0,00 €

30.09.2005

598,25 €

31.10.2005

0,00 €

30.11.2005

0,00 €

31.12.2005

698,24 €

31.01.2006

0,00 €

28.02.2006

0,00 €

31.03.2006

92,87 €

30.04.2006

0,00 €

31.05.2006

0,00 €

30.06.2006

106,34 €

31.07.2006

0,00 €

31.08.2006

0,00 €

30.09.2006

194,00 €

31.10.2006

0,00 €

30.11.2006

0,00 €

31.12.2006

425,09 €

31.01.2007

0,00 €

28.02.2007

0,00 €

31.03.2007

294,65 €

30.04.2007

0,00 €

31.05.2007

0,00 €

30.06.2007

612,78 €

31.07.2007

0,00 €

31.08.2007

0,00 €

30.09.2007

492,68 €

31.10.2007

0,00 €

30.11.2007

0,00 €

31.12.2007

502,34 €

31.01.2008

0,00 €

29.02.2008

0,00 €

31.03.2008

462,55 €

30.04.2008

0,00 €

31.05.2008

0,00 €

30.06.2008

364,64 €

31.07.2008

0,00 €

31.08.2008

0,00 €

30.09.2008

214,59 €

31.10.2008

0,00 €

30.11.2008

0,00 €

31.12.2008

390,78 €

31.01.2009

0,00 €

28.02.2009

0,00 €

31.03.2009

400,47 €

30.04.2009

0,00 €

31.05.2009

0,00 €

30.06.2009

182,18 €

31.07.2009

0,00 €

31.08.2009

0,00 €

30.09.2009

8,89 €

31.10.2009

0,00 €

30.11.2009

0,00 €

31.12.2009

145,53 €

31.01.2010

0,00 €

28.02.2010

0,00 €

31.03.2010

157,64 €

30.04.2010

0,00 €

31.05.2010

0,00 €

30.06.2010

22,51 €

31.07.2010

0,00 €

31.08.2010

0,00 €

30.09.2010

30,78 €

Summe

13.782,50 €

  1. Kontokorrent. Folgezinsen (Anlage AA des Gutachtens 29.11.2010

103

30.04.02

636,11 €

636,11 €

10,452

5,54 €

5,54 €

104

31.05.02

0,00 €

641,65 €

10,451

5,59 €

11,13 €

105

30.06.02

0,00 €

647,24 €

10,450

5,64 €

16,77 €

106

31.07.02

511,88 €

1.164,75 €

10,655

10,34 €

27,11 €

107

31.08.02

0,00 €

1.175,09 €

10,652

10,43 €

37,54 €

108

30.09.02

0,00 €

1.185,52 €

10,649

10,52 €

48,06 €

109

31.10.02

574,83 €

1.770,87 €

10,566

15,59 €

63,65 €

110

30.11.02

0,00 €

1.786,46 €

10,564

15,73 €

79,38 €

111

31.12.02

0,00 €

1.802,19 €

10,563

15,86 €

95,24 €

112

31.01.03

581,12 €

2.399,17 €

10,871

21,74 €

116,98 €

113

28.02.03

0,00 €

2.420,91 €

10,864

21,92 €

138,89 €

114

31.03.03

0,00 €

2.442,82 €

10,857

22,10 €

160,99 €

115

30.04.03

611,03 €

3.075,95 €

9,329

23,91 €

184,91 €

116

31.05.03

0,00 €

3.099,87 €

9,295

24,01 €

208,92 €

117

30.06.03

0,00 €

3.123,88 €

9,260

24,11 €

233,03 €

118

31.07.03

456,22 €

3.604,20 €

9,847

29,58 €

262,60 €

119

31.08.03

0,00 €

3.633,78 €

9,846

29,82 €

292,42 €

120

30.09.03

0,00 €

3.663,59 €

9,845

30,06 €

322,48 €

121

31.10.03

640,81 €

4.334,46 €

9,616

34,73 €

357,21 €

122

30.11.03

0,00 €

4.369,19 €

9,577

34,87 €

392,08 €

123

31.12.03

0,00 €

4.404,06 €

9,538

35,00 €

427,08 €

124

31.01.04

546,55 €

4.985,61 €

9,833

40,85 €

467,93 €

125

29.02.04

0,00 €

5.026,47 €

9,841

41,22 €

509,15 €

126

31.03.04

0,00 €

5.067,69 €

10,082

42,58 €

551,73 €

127

30.04.04

732,91 €

5.843,18 €

7,532

36,68 €

588,41 €

128

31.05.04

0,00 €

5.879,85 €

7,516

36,83 €

625,23 €

129

30.06.04

0,00 €

5.916,68 €

7,500

36,98 €

662,21 €

130

31.07.04

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38,01 €

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131

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0,00 €

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7,258

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132

30.09.04

0,00 €

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7,239

38,26 €

776,62 €

133

31.10.04

411,48 €

6.792,70 €

6,277

35,53 €

812,15 €

134

30.11.04

0,00 €

6.828,23 €

6,265

35,65 €

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135

31.12.04

0,00 €

6.863,88 €

6,253

35,77 €

883,57 €

136

31.01.05

295,27 €

7.194,91 €

7,463

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137

28.02.05

0,00 €

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7,441

44,89 €

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138

31.03.05

0,00 €

7.284,55 €

7,420

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139

30.04.05

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7.783,79 €

8,610

55,85 €

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140

31.05.05

0,00 €

7.839,64 €

8,577

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1.130,13 €

141

30.06.05

0,00 €

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8,544

56,22 €

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142

31.07.05

619,14 €

8.571,03 €

8,313

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1.245,72 €

143

31.08.05

0,00 €

8.630,40 €

8,283

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144

30.09.05

0,00 €

8.689,97 €

8,253

59,77 €

1.365,05 €

145

31.10.05

598,25 €

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8,922

69,50 €

1.434,56 €

146

30.11.05

0,00 €

9.417,50 €

8,885

69,73 €

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147

31.12.05

0,00 €

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8,849

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1.574,25 €

148

31.01.06

698,24 €

10.255,43 €

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149

28.02.06

0,00 €

10.297,61 €

4,933

42,33 €

1.658,76 €

150

31.03.06

0,00 €

10.339,94 €

4,930

42,48 €

1.701,24 €

151

30.04.06

92,87 €

10.475,29 €

5,046

44,05 €

1.745,29 €

152

31.05.06

0,00 €

10.519,34 €

5,042

44,20 €

1.789,49 €

153

30.06.06

0,00 €

10.563,54 €

5,039

44,35 €

1.833,84 €

154

31.07.06

106,34 €

10.714,23 €

5,693

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155

31.08.06

0,00 €

10.765,06 €

5,685

51,00 €

1.935,67 €

156

30.09.06

0,00 €

10.816,06 €

5,678

51,18 €

1.986,85 €

157

31.10.06

194,00 €

11.061,24 €

7,608

70,13 €

2.056,98 €

158

30.11.06

0,00 €

11.131,37 €

7,585

70,36 €

2.127,34 €

159

31.12.06

0,00 €

11.201,73 €

7,562

70,59 €

2.197,93 €

160

31.01.07

425,09 €

11.697,41 €

7,210

70,29 €

2.268,21 €

161

28.02.07

0,00 €

11.767,70 €

7,197

70,58 €

2.338,79 €

162

31.03.07

0,00 €

11.838,28 €

7,185

70,88 €

2.409,67 €

163

30.04.07

294,65 €

12.203,80 €

9,437

95,97 €

2.505,64 €

164

31.05.07

0,00 €

12.299,77 €

9,403

96,37 €

2.602,02 €

165

30.06.07

0,00 €

12.396,15 €

9,369

96,78 €

2.698,80 €

166

31.07.07

612,78 €

13.105,70 €

8,621

94,15 €

2.792,95 €

167

31.08.07

0,00 €

13.199,86 €

8,596

94,55 €

2.887,50 €

168

30.09.07

0,00 €

13.294,41 €

8,571

94,95 €

2.982,45 €

169

31.10.07

492,68 €

13.882,05 €

8,980

103,88 €

3.086,34 €

170

30.11.07

0,00 €

13.985,93 €

8,951

104,32 €

3.190,66 €

171

31.12.07

0,00 €

14.090,25 €

8,922

104,76 €

3.295,42 €

172

31.01.08

502,34 €

14.697,36 €

9,050

110,84 €

3.406,26 €

173

29.02.08

0,00 €

14.808,20 €

9,020

111,31 €

3.517,57 €

174

31.03.08

0,00 €

14.919,51 €

8,991

111,78 €

3.629,35 €

175

30.04.08

462,55 €

15.493,84 €

8,013

103,46 €

3.732,81 €

176

31.05.08

0,00 €

15.597,30 €

7,994

103,90 €

3.836,71 €

177

30.06.08

0,00 €

15.701,20 €

7,975

104,35 €

3.941,06 €

178

31.07.08

364,64 €

16.170,18 €

6,954

93,71 €

4.034,77 €

179

31.08.08

0,00 €

16.263,89 €

6,944

94,12 €

4.128,88 €

180

30.09.08

0,00 €

16.358,01 €

6,934

94,53 €

4.223,41 €

181

31.10.08

214,59 €

16.667,12 €

8,299

115,26 €

4.338,68 €

182

30.11.08

0,00 €

16.782,39 €

8,277

115,76 €

4.454,44 €

183

31.12.08

0,00 €

16.898,15 €

8,256

116,26 €

4.570,69 €

184

31.01.09

390,78 €

17.405,18 €

7,244

105,07 €

4.675,76 €

185

28.02.09

0,00 €

17.510,25 €

7,228

105,47 €

4.781,23 €

186

31.03.09

0,00 €

17.615,72 €

7,213

105,88 €

4.887,12 €

187

30.04.09

400,47 €

18.122,07 €

6,349

95,88 €

4.983,00 €

188

31.05.09

0,00 €

18.217,95 €

6,344

96,31 €

5.079,31 €

189

30.06.09

0,00 €

18.314,26 €

4,609

70,34 €

5.149,64 €

190

31.07.09

182,18 €

18.566,78 €

3,666

56,72 €

5.206,36 €

191

31.08.09

0,00 €

18.623,50 €

3,681

57,12 €

5.263,49 €

192

30.09.09

0,00 €

18.680,63 €

3,695

57,52 €

5.321,01 €

193

31.10.09

8,89 €

18.747,04 €

4,141

64,69 €

5.385,70 €

194

30.11.09

0,00 €

18.811,73 €

4,155

65,13 €

5.450,83 €

195

31.12.09

0,00 €

18.876,86 €

4,168

65,57 €

5.516,40 €

196

31.01.10

145,53 €

19.087,96 €

4,243

67,48 €

5.583,89 €

197

28.02.10

0,00 €

19.155,45 €

4,256

67,94 €

5.651,82 €

198

31.03.10

0,00 €

19.223,38 €

4,269

68,39 €

5.720,21 €

199

30.04.10

157,64 €

19.449,41 €

3,911

63,39 €

5.783,60 €

200

31.05.10

0,00 €

19.512,80 €

3,925

63,83 €

5.847,43 €

201

30.06.10

0,00 €

19.576,63 €

3,940

64,27 €

5.911,70 €

202

31.07.10

22,51 €

19.663,41 €

4,001

65,55 €

5.977,26 €

203

31.08.10

0,00 €

19.728,97 €

4,015

66,00 €

6.043,26 €

204

30.09.10

0,00 €

19.794,97 €

4,028

66,45 €

6.109,71 €

205

31.10.10

30,78 €

19.892,28 €

3,977

65,93 €

6.175,71 €

  1. Darlehen 065, Zinsen (Anlage C des Gutachtens 29.11.2010

31.01.02

34,51 €

28.02.02

34,51 €

31.03.02

34,51 €

30.04.02

34,51 €

31.05.02

34,51 €

30.06.02

34,51 €

31.07.02

34,51 €

31.08.02

34,51 €

30.09.02

34,51 €

31.10.02

34,51 €

30.11.02

34,51 €

31.12.02

34,51 €

31.01.03

34,51 €

28.02.03

34,51 €

31.03.03

34,51 €

30.04.03

34,51 €

31.05.03

34,51 €

30.06.03

34,51 €

31.07.03

34,51 €

31.08.03

48,89 €

30.09.03

48,89 €

31.10.03

48,89 €

30.11.03

48,89 €

31.12.03

48,89 €

31.01.04

48,89 €

29.02.04

48,89 €

31.03.04

48,89 €

30.04.04

48,89 €

31.05.04

48,89 €

30.06.04

48,89 €

01.04.08

-1.264,03 €

 

-56,17 €

  1. Darlehen 065, Folgezinsen (Anlage CC des Gutachtens 29.11.2010)

28

31.01.02

0,00 €

0,00 €

10,813

0,00 €

0,00 €

29

28.02.02

34,51 €

34,51 €

10,828

0,31 €

0,31 €

30

31.03.02

34,51 €

69,34 €

10,824

0,63 €

0,94 €

31

30.04.02

34,51 €

104,47 €

10,452

0,91 €

1,85 €

32

31.05.02

34,51 €

139,90 €

10,451

1,22 €

3,07 €

33

30.06.02

34,51 €

175,63 €

10,450

1,53 €

4,59 €

34

31.07.02

34,51 €

211,67 €

10,655

1,88 €

6,47 €

35

31.08.02

34,51 €

248,06 €

10,652

2,20 €

8,68 €

36

30.09.02

34,51 €

284,77 €

10,649

2,53 €

11,20 €

37

31.10.02

34,51 €

321,81 €

10,566

2,83 €

14,04 €

38

30.11.02

34,51 €

359,16 €

10,564

3,16 €

17,20 €

39

31.12.02

34,51 €

396,83 €

10,563

3,49 €

20,69 €

40

31.01.03

34,51 €

434,84 €

10,871

3,94 €

24,63 €

41

28.02.03

34,51 €

473,29 €

10,864

4,28 €

28,92 €

42

31.03.03

34,51 €

512,09 €

10,857

4,63 €

33,55 €

43

30.04.03

34,51 €

551,23 €

9,329

4,29 €

37,83 €

44

31.05.03

34,51 €

590,03 €

9,295

4,57 €

42,40 €

45

30.06.03

34,51 €

629,11 €

9,260

4,85 €

47,26 €

46

31.07.03

34,51 €

668,48 €

9,847

5,49 €

52,74 €

47

31.08.03

48,89 €

722,86 €

9,846

5,93 €

58,68 €

48

30.09.03

48,89 €

777,68 €

9,845

6,38 €

65,06 €

49

31.10.03

48,89 €

832,95 €

9,616

6,67 €

71,73 €

50

30.11.03

48,89 €

888,52 €

9,577

7,09 €

78,82 €

51

31.12.03

48,89 €

944,50 €

9,538

7,51 €

86,33 €

52

31.01.04

48,89 €

1.000,90 €

9,833

8,20 €

94,53 €

53

29.02.04

48,89 €

1.058,00 €

9,841

8,68 €

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54

31.03.04

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10,082

9,37 €

112,58 €

55

30.04.04

48,89 €

1.173,83 €

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7,37 €

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56

31.05.04

48,89 €

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57

30.06.04

48,89 €

1.286,69 €

7,500

8,04 €

135,69 €

58

31.07.04

48,89 €

1.343,62 €

7,278

8,15 €

143,84 €

59

31.08.04

0,00 €

1.351,77 €

7,258

8,18 €

152,02 €

60

30.09.04

0,00 €

1.359,95 €

7,239

8,20 €

160,22 €

61

31.10.04

0,00 €

1.368,15 €

6,277

7,16 €

167,38 €

62

30.11.04

0,00 €

1.375,31 €

6,265

7,18 €

174,56 €

63

31.12.04

0,00 €

1.382,49 €

6,253

7,20 €

181,76 €

64

31.01.05

0,00 €

1.389,69 €

7,463

8,64 €

190,41 €

65

28.02.05

0,00 €

1.398,33 €

7,441

8,67 €

199,08 €

66

31.03.05

0,00 €

1.407,00 €

7,420

8,70 €

207,78 €

67

30.04.05

0,00 €

1.415,70 €

8,610

10,16 €

217,93 €

68

31.05.05

0,00 €

1.425,86 €

8,577

10,19 €

228,12 €

69

30.06.05

0,00 €

1.436,05 €

8,544

10,22 €

238,35 €

70

31.07.05

0,00 €

1.446,28 €

8,313

10,02 €

248,37 €

71

31.08.05

0,00 €

1.456,30 €

8,283

10,05 €

258,42 €

72

30.09.05

0,00 €

1.466,35 €

8,253

10,08 €

268,50 €

73

31.10.05

0,00 €

1.476,43 €

8,922

10,98 €

279,48 €

74

30.11.05

0,00 €

1.487,41 €

8,885

11,01 €

290,50 €

75

31.12.05

0,00 €

1.498,42 €

8,849

11,05 €

301,55 €

76

31.01.06

0,00 €

1.509,47 €

4,936

6,21 €

307,75 €

77

28.02.06

0,00 €

1.515,68 €

4,933

6,23 €

313,98 €

78

31.03.06

0,00 €

1.521,91 €

4,930

6,25 €

320,24 €

79

30.04.06

0,00 €

1.528,16 €

5,046

6,43 €

326,66 €

80

31.05.06

0,00 €

1.534,59 €

5,042

6,45 €

333,11 €

81

30.06.06

0,00 €

1.541,04 €

5,039

6,47 €

339,58 €

82

31.07.06

0,00 €

1.547,51 €

5,693

7,34 €

346,92 €

83

31.08.06

0,00 €

1.554,85 €

5,685

7,37 €

354,29 €

84

30.09.06

0,00 €

1.562,22 €

5,678

7,39 €

361,68 €

85

31.10.06

0,00 €

1.569,61 €

7,608

9,95 €

371,63 €

86

30.11.06

0,00 €

1.579,56 €

7,585

9,98 €

381,62 €

87

31.12.06

0,00 €

1.589,54 €

7,562

10,02 €

391,63 €

88

31.01.07

0,00 €

1.599,56 €

7,210

9,61 €

401,24 €

89

28.02.07

0,00 €

1.609,17 €

7,197

9,65 €

410,90 €

90

31.03.07

0,00 €

1.618,82 €

7,185

9,69 €

420,59 €

91

30.04.07

0,00 €

1.628,52 €

9,437

12,81 €

433,39 €

92

31.05.07

0,00 €

1.641,32 €

9,403

12,86 €

446,26 €

93

30.06.07

0,00 €

1.654,18 €

9,369

12,91 €

459,17 €

94

31.07.07

0,00 €

1.667,10 €

8,621

11,98 €

471,15 €

95

31.08.07

0,00 €

1.679,07 €

8,596

12,03 €

483,17 €

96

30.09.07

0,00 €

1.691,10 €

8,571

12,08 €

495,25 €

97

31.10.07

0,00 €

1.703,18 €

8,980

12,75 €

508,00 €

98

30.11.07

0,00 €

1.715,92 €

8,951

12,80 €

520,80 €

99

31.12.07

0,00 €

1.728,72 €

8,922

12,85 €

533,65 €

100

31.01.08

0,00 €

1.741,58 €

9,050

13,13 €

546,78 €

101

29.02.08

0,00 €

1.754,71 €

9,020

13,19 €

559,97 €

102

31.03.08

0,00 €

1.767,90 €

8,991

13,25 €

573,22 €

103

30.04.08

-1.264,03 €

517,12 €

8,013

3,45 €

576,67 €

104

31.05.08

0,00 €

520,57 €

7,994

3,47 €

580,14 €

105

30.06.08

0,00 €

524,04 €

7,975

3,48 €

583,62 €

106

31.07.08

0,00 €

527,52 €

6,954

3,06 €

586,68 €

107

31.08.08

0,00 €

530,58 €

6,944

3,07 €

589,75 €

108

30.09.08

0,00 €

533,65 €

6,934

3,08 €

592,83 €

109

31.10.08

0,00 €

536,73 €

8,299

3,71 €

596,55 €

110

30.11.08

0,00 €

540,44 €

8,277

3,73 €

600,27 €

111

31.12.08

0,00 €

544,17 €

8,256

3,74 €

604,02 €

112

31.01.09

0,00 €

547,91 €

7,244

3,31 €

607,33 €

113

28.02.09

0,00 €

551,22 €

7,228

3,32 €

610,65 €

114

31.03.09

0,00 €

554,54 €

7,213

3,33 €

613,98 €

115

30.04.09

0,00 €

557,88 €

6,349

2,95 €

616,93 €

116

31.05.09

0,00 €

560,83 €

6,344

2,96 €

619,90 €

117

30.06.09

0,00 €

563,79 €

4,609

2,17 €

622,06 €

118

31.07.09

0,00 €

565,96 €

3,666

1,73 €

623,79 €

119

31.08.09

0,00 €

567,69 €

3,681

1,74 €

625,53 €

120

30.09.09

0,00 €

569,43 €

3,695

1,75 €

627,28 €

121

31.10.09

0,00 €

571,18 €

4,141

1,97 €

629,26 €

122

30.11.09

0,00 €

573,15 €

4,155

1,98 €

631,24 €

123

31.12.09

0,00 €

575,14 €

4,168

2,00 €

633,24 €

124

31.01.10

0,00 €

577,13 €

4,243

2,04 €

635,28 €

125

28.02.10

0,00 €

579,17 €

4,256

2,05 €

637,33 €

126

31.03.10

0,00 €

581,23 €

4,269

2,07 €

639,40 €

127

30.04.10

0,00 €

583,30 €

3,911

1,90 €

641,30 €

128

31.05.10

0,00 €

585,20 €

3,925

1,91 €

643,22 €

129

30.06.10

0,00 €

587,11 €

3,940

1,93 €

645,14 €

130

31.07.10

0,00 €

589,04 €

4,001

1,96 €

647,11 €

131

31.08.10

0,00 €

591,00 €

4,015

1,98 €

649,08 €

132

30.09.10

0,00 €

660,08 €

4,028

2,22 €

683,95 €

133

31.10.10

0,00 €

662,29 €

3,977

2,19 €

686,15 €

  1. Feststellungsantrag

Für den Feststellungsantrag ist das rechtliche Interesse (§ 256 ZPO) nicht dargelegt. Die Gutachten liegen seit Jahren vor. Ein plausibler Grund, weshalb dennoch unklar sein soll, welches Entgelt der Sachverständige dafür zu beanspruchen hat, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich.

  1. Zusammenfassung

Geltend gemacht

         
   

Gegenstand

Thema

Zinsspanne

Zins

Folgezins

Summe

A

0

Ktokorrent v. 26.03.1991

Zinsanpassung

Nein

23.783,36 €

24.903,28 €

48.868,64 €

B

5

Darl. v. 26.03.1991

Zinsanpassung

Nein

7.894,57 €

19.173,39 €

27.067,96 €

C

65

Darl. v. 24.08.1999

Zinsanpassung

Ja

795,68 €

1.655,68 €

2.451,36 €

D

65

Darl. v. 24.08.1999

Cap-Gebühr

Ja

1.150,41 €

1.682,49 €

2.812,90 €

E

105

Darl. v. 30.04.2004

Zinsanpassung

Nein

494,33 €

30,66 €

524,99 €

F

105

Darl. v. 30.04.2004

Zinsanpassung

Ja

2.148,92 €

393,63 €

2.542,55 €

G

105

Darl. v. 30.04.2004

Cap-Gebühr

Ja

3.800,00 €

2.015,02 €

5.815,02 €

H

125

Darl. v. 24.11.2006

Zinsanpassung

Ja

446,48 €

26,90 €

473,38 €

I

125

Darl. v. 24.11.2006

Cap-Gebühr

Ja

750,00 €

214,06 €

964,06 €

     

Gesamt-Differenzen:

     

91.338,86 €

 

Sachverständigenkosten

     

6.484,11 €

 

Summe

       

97.822,97 €

               

Erfolg

           
   

Gegenstand

Thema

Zinsspanne

Zins

Folgezins

Summe

A

0

Ktokorrent v. 26.03.1991

Zinsanpassung

Nein

13.782,50 €

6.175,71 €

19.958,21 €

B

5

Darl. v. 26.03.1991

Zinsanpassung

Nein

0,00 €

0,00 €

0,00 €

C

65

Darl. v. 24.08.1999

Zinsanpassung

Ja

-56,17 €

686,15 €

629,98 €

D

65

Darl. v. 24.05.1999

Cap-Gebühr

Ja

0,00 €

0,00 €

0,00 €

E

105

Darl. v. 30.04.2004

Zinsanpassung

Nein

494,33

30,66 €

524,99 €

F

105

Darl. v. 30.04.2004

Zinsanpassung

Ja

2.148,92 €

393,63 €

2.542,55 €

G

105

Darl. v. 30.04.2004

Cap-Gebühr

Ja

0,00 €

0,00 €

0,00 €

H

125

Darl. v. 24.11.2006

Zinsanpassung

Ja

446,48 €

26,90 €

473,38 €

I

125

Darl. v. 24.11.2006

Cap-Gebühr

Ja

0,00 e

0,00 €

0,00 €

     

Gesamt-Differenzen:

     

24.129,11 €

 

Sachverständigenkosten

     

6.484,11 €

 

Summe

       

30.613,22 €

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO

Streitwert für den Feststellungsantrag: 1.000 €.

Streitwert im Übrigen: 6.484,11 + 97.822,97 €.