Ermächtigen Klauseln Banken dazu, den variablen Vertragszins nach freiem Ermessen anzupassen, verstoßen diese Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sind und den Kläger unangemessen benachteiligen.

 

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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.07.2013 Az:13 O 334/11

 

AGB einer Bank: Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel; Rückzahlung überhöhter Zinsen mit der Folge der Neuverrechnung; Schriftformerfordernis bei Zinsanpassung im Rahmen einer Vertragsänderung

 

Tenor

1.

a.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentvertrag Nr. F vom 29.03.2000 mit einem Sollzinssatz von anfangs 8,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Kontokorrentkonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass sie die Zinsen den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung der jeweiligen Sätze für Euribor-3-Monatsgeld (Referenzzins) anzupassen hat. Erhöht oder reduziert sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September oder Dezember oder an dem letzten Stichtag vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte, so ist die Beklagte verpflichtet, die Zinsanpassung kaufmännisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zum Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag anzupassen.

b.
Der Kläger hat im Rahmen der Neuberechnung gemäß Ziffer 1. a. wertmäßig zum 1.3.2011 nachfolgende Beträge gutzuschreiben und entsprechend zu berücksichtigen:
- wegen des Darlehensvertrages Nr. G vom 10.5.2001 einen Betrag in Höhe von € 351,94,
- wegen des Darlehensvertrages Nr. H vom 7.6.2012 einen Betrag in Höhe von € 394,02,
- wegen des Darlehensvertrags Nr. I vom 8.5.2006 einen Betrag i. H. v. 25,37 € und
- wegen des Darlehensvertrags Nr. J vom 17.7.2006 einen Betrag in Höhe von € 11,82.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. K  vom 29.03.2000 mit einem Zinssatz von anfangs 5,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p. a. und höchstens 5,95 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Ziffer 1.a. Satz 2 und 3 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. L  vom 29.03.2000 mit einem Zinssatz von anfangs 5,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p.a. und höchstens 5,95 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Ziffer 1.a. Satz 2 und 3 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 48 %, die Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages und im übrigen gegen Sicherheitsleistung von 5000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien sind durch Kontokorrentkredit- und sonstige Darlehensverträge miteinander verbunden.
Im Einzelnen wurden folgende Verträge geschlossen:

1.)
Die Beklagte stellte dem Kläger aufgrund eines Angebotes vom 29.03.2000 (Anlage K1) auf dem Kontokorrentkonto  F einen laufenden Betriebsmittelkreditrahmen bis zu einem Betrag von 100.000,-- DM (51.129,19 €) zur Verfügung und zwar zu einem variablen Zinssatz, der sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf nominal 8,25 % belaufen sollte. In dem Vertrag heißt es: "Die Bank ist berechtigt, die Konditionen - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen." Die Beklagte nahm ab dem 15.06.2000 diverse Zinserhöhungen vor (vgl. Anlage K 71 Anhang A unter der Rubrik "berechneter Zins nom. in %"). Die Entwicklung des Saldos zum jeweiligen Monatsende ergibt sich aus Anlage K 62 ("Aufrechnungsmöglichkeiten Kontokorrent").

2.)
Aufgrund eines Angebotes vom 03.09.2003 (Anlage K 4) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Verbraucherkontokorrentkredit bis zu einer Höchstgrenze von 6.000,-- € (Kontonummer 305007224) zu einem variablen Zinssatz von 10 %.

In den Kreditbedingungen heißt es:
"Die Bank wird den Zinssatz den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anpassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den jeweiligen Sätzen für EURIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins) sichtbar. Bildet der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr ab, ist die Bank berechtigt, einen geeigneten Referenzzins zu bestimmen. Diese Änderung wird die Bank drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Erhöht sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September, Dezember oder an dem darauffolgenden Arbeitstag (Stichtag) gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend anheben.

Ermäßigt sich der Referenzzins am Stichtag gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsschluss bzw. vor der letzten  Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so wird die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend senken. Die Bank wird sich an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsschluss bestanden hat und eine ggf. vereinbarte Zinsbandbreite (Zinsobergrenze/Zinsuntergrenze) berücksichtigen. Die Zinsanpassung erfolgt kaufmännisch gerundet in  1/8 %-Schritten. Die Zinsanpassung erfolgt zu Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag durch Erklärung gegenüber dem Darlehens- / Kreditnehmer. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung kann auch in Form eines Ausdruckes auf einem Kontoauszug erfolgen."


Der Kläger überzog in der Zeit vom 31.01.2008 bis 31.12.2009 den ihm gewährten Kreditrahmen von 6.000,-- € (im Einzelnen vgl. die Aufstellung Blatt 13 der Akten). Für den die Höchstgrenze überschreitenden Betrag berechnete die Beklagte dem Kläger in den Kontokorrentabrechnungen Überziehungszinsen, die höher waren als der vertraglich vereinbarte Zinssatz für den Kredit bis zu 6.000,-- €.

3.)
Gemäß Angebot vom 29.03.2000 (Anlage K 6) gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen von 1.350.000,-- DM zu geschäftlichen Zwecken (Konto Nr. L). Vereinbart waren eine Bearbeitungsgebühr / Zinssicherungsgebühr von 4 % und ein variabler Zinssatz von anfänglich 5,250 %. Bis zum 30.03.2010 sollte der Zinssatz mindestens 3,5 % und höchstens 5,95 % betragen. Zur Zinsanpassung war geregelt: "Die Bank ist berechtigt, die Konditionen … - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen. Maßgeblich ist der von der Bank jeweils festgesetzte Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung durch die Bank verbindlich. Änderungen des Zinssatzes werden dem Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnung mitgeteilt." Die Zinsen wurden vereinbarungsgemäß vierteljährlich berechnet und zwar durch Belastung auf dem Geschäftskontokorrentkonto. Die Rückzahlung des Kredites sollte bis 30.6.2012 in freien Raten erfolgen. Die Beklagte nahm ab dem 15.06.2000 mehrere Zinsanpassungen vor (vgl. Anlage K 71, dort Anhang C). Die Darlehnsvaluta veränderte sich  mindestens bis zum 31.3.2010 nicht (vgl. Anlage K 62)

4.)
Ebenfalls aufgrund Angebotes vom 29.03.2000 (Anlage K 9) gewährte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Kredit von 250.000,-- DM zu (Konto Nr. M), zu denselben Bedingungen wie bei dem  oben unter 3.) genannten Kredit. Auch hier wurden die Zinsen vierteljährlich dem Geschäftskontokorrentkredit belastet. Die Beklagte nahm ab dem 15.06.2000 mehrere Zinsanpassungen vor (vgl. Anlage K 71, dort Anhang D). Die in Anspruch genommene Darlehnsvaluta betrug bis zum 29.11. 2000 180.000 DM,  danach 250.000 DM ( 127.822,97 €) und veränderte sich  mindestens bis zum 31.3.2010 nicht (vgl. Anlage K 62).

5.)
Gemäß Angebot vom 10.05.2001 (Anlage K 12) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Verbraucherkredit von 85.000,-- DM (Konto Nr. G). Vereinbart wurde die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 2,5 % und ein variabler Zins von anfänglich 5,75 %, wobei der Zinssatz bis zum 30.12.2005 mindestens 3,5 % p.a. und höchstens 5,75 % p.a. betragen durfte. Die Zinsanpassungsklausel entsprach der des Darlehens 05 (siehe oben 3.). Die Zinsen sollten vierteljährlich belastet werden und wurden dem privaten Kontokorrentkonto belastet. Die Rückzahlung sollte in freien Raten erfolgen bis zum 30.12.2005.
Am 19.11.2003 vereinbarten die Parteien schriftlich die Änderung des Darlehensvertrages dahingehend, dass der Kredit ab 30.12.2003 in vierteljährlichen Raten von 2.500,-- € und einer Schlussrate von 23.459,51 € zum 30.12.2005 zu tilgen war. Im Juni 2004 änderten die Parteien diese Regelung wieder dahingehend, dass die Tilgungsraten ab dem 30.06.2004 vierteljährlich 3.000,-- € betragen sollten und die Schlussrate zum 30.05.2005 17.459,81 €. Der Kläger tilgte das Darlehen mit einer Sonderzahlung vom 30.09.2005 über 13.459,81 €.

6.)
Aufgrund Darlehensangebotes vom 17.08.2001 (Anlage K 16) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Verbraucherkredit von 214.000,-- DM mit einem variablen Zinssatz von anfänglich 7,570 % und einer Abschlussgebühr von 8,50 DM (Konto Nr. M). Die Zinsen und Kosten waren fällig vierteljährlich ab 30.09.2001 und wurden dem Privatkontokorrentkonto belastet. Die Valuta war fällig am 30.12.2013. Eine Zinsanpassung sollte entsprechend den Veränderungen für EURIBOR-3-Monatsgeld erfolgen (im Einzelnen siehe oben zu 2.). Seit dem 17.3.2003 betrug der Zinssatz aufgrund einer von der Beklagten vorgenommenen Anpassung 4,75 %. Am 28.03.2003 vereinbarten die Parteien eine schriftliche Änderung des Vertrages dahingehend, dass der zurzeit geltende Zinssatz von 4,75 % in der Zeit vom 01.04.2003 bis 30.03.2013 mindestens 3,5 %, höchstens jedoch 4,75 % betragen dürfe. Hierfür sollte der Kläger eine Zinssicherungsgebühr von 10 % der Darlehensvaluta, mithin 10.941,76 € sofort zahlen. Die Zinssicherungsgebühr wurde dem Kontokorrentkonto des Klägers belastet.

7.)
Ebenfalls aufgrund Angebotes vom 17.08.2001 (Anlage K 23) gewährte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Verbraucherkredit in Höhe von 86.000,-- DM (Kontonummer: N). Die Kreditbedingungen waren identisch mit der Kreditnummer M. Am 28.03.2003 erfolgte für diesen Kredit dieselbe Konditionenanpassung wie bei dem Kredit M. Aufgrund dessen wurde dem Privatkontokorrentkonto des Klägers die Zinssicherungsgebühr von 4.397,20 € belastet.

8.)
Aufgrund eines weiteren Angebotes vom 17.08.2001 (Anlage K 29) gewährte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Verbraucherkredit von 313.000,-- DM, rückzahlbar zum 30.12.2020 (Kontonummer: O). Im Übrigen waren die Bedingungen identisch mit den Krediten Nr. 35 und 45. Die Vereinbarung vom 28.03.2003 erstreckte sich auch auf diesen Kredit. Aufgrund dessen wurden dem Privatkontokorrentkonto des Klägers die Zinssicherungsgebühr von 16.003,50 € belastet.

9.)
Aufgrund Angebotes vom 07.06.2002 (Anlage K 35) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Geschäftskredit von 20.000,-- € mit einem anfänglich variablem Zinssatz von 4,950 %, wobei der Zinssatz bis zum 30.06.2006 mindestens 3,5 % p.a. und höchstens 5,7 % p.a. betragen durfte und hierfür eine Zinssicherungsgebühr von 2 % sofort fällig zu leisten war (Kontonummer H). Zinsen waren vierteljährlich ab 30.06.2002 fällig und wurden dem Geschäftskontokorrent belastet. Die Rückzahlung durfte in freien Raten erfolgen. Die Valuta war spätestens fällig am 30.06.2006. Die Zinsanpassungsklausel war identisch mit der des Darlehens 05 (siehe oben zu 3.). Die Beklagte nahm ab dem 16.12.2002 Zinsanpassungen vor (vgl. Anlage K 71 unter L). Das Darlehen wurde zum 30.06.2006 vollständig abgelöst.

10.)
Aufgrund Angebotes vom 01.10.2002 (Anlage K 38) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Verbraucherkredit von 222.000,-- € (Konto I) zu einem variablen Zinssatz von anfänglich 7 %. Der Kredit war in freien Raten rückzahlbar, die Schlussrate war fällig am 30.12.2020). Zinsen sollten nebst einer quartalsmäßig zu zahlenden Abschlussgebühr von 4,35 % vierteljährlich fällig sein und wurden dem Kontokorrentkonto des Klägers belastet. Die Zinsänderung sollte sich richten nach Veränderungen bei den EURIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins), im Einzelnen siehe oben. Unter dem 31.03.2003 (Anlage K 41) vereinbarten die Parteien gegen Zahlung einer Zinssicherungsgebühr von 1,35 % der Darlehensvaluta, dass der Zinssatz vom 01.04.2003 bis 30.03.2013 mindestens 3,5 % p.a. und höchstens 4,75 % p.a. betragen dürfe. Hierfür leistete der Kläger durch Belastungen auf seinem Kontokorrentkonto eine Zinssicherungsgebühr von 2.997,-- €. Der Kläger tilgte teilweise durch Zahlung von 90.000,-- € am 30.03.2007.

11.)
Aufgrund Angebotes vom 01.10.2002 (Anlage K 47) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Verbraucherkredit von 208.000,-- € (Kontonummer: J) zu einem variablen Zinssatz von anfänglich 7 %. Die Rückzahlung hatte bis spätestens 30.12.2020 zu erfolgen, die Zinsen waren vierteljährlich fällig und wurden dem Kontokorrentkonto belastet. Als Referenzzinssatz für die Zinsanpassung war der EURIBOR-3-Monatsgeldzins angegeben (wie oben). Die Vereinbarung vom 31.03.2003 (Anlage K 41, siehe oben zu 10.) über die Zinssicherung erstreckte sich auch auf dieses Darlehen. Der Kläger wurde über sein Kontokorrentkonto mit der Zinssicherungsgebühr von 2.808,-- € belastet.

12.)
Aufgrund Angebotes vom 8.5.2006 (K 55) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Geschäftskredit von 100.000 € (Kontonummer I) mit einem variablen, anfänglichen Zinssatz von 5 % p.a.. Die Rückzahlung hatte in vierteljährlichen Raten von 2.500 € bis 30.3.20016 zu erfolgen. Die Zinsanpassungsklausel entsprach der aus dem Vertrag 05. Gegen Zahlung einer Zinssicherungsgebühr war vereinbart, dass der Zinssatz bis zum 30.3.2016 mindestens 3,75 % und höchstens 5,35 % betragen durfte.

13.)
Aufgrund Angebotes vom 17.7.2006 (K 58) gewährte die Beklagte dem Kläger einen Geschäftskredit von 20.000 € (Kontonummer J) mit einem variablen, anfänglichen Zinssatz von 5 % p. a.. Die Rückzahlung hatte in monatlichen Raten von 1.000 € bis 30.3.2011 zu erfolgen. Die Zinsanpassungsklausel entsprach der aus dem Vertrag 05. Gegen Zahlung einer Zinssicherungsgebühr war vereinbart, dass der Zinssatz bis zum 30.3.2011 mindestens 3,75 % und höchstens 5,35 % betragen durfte. Der Kläger beauftragte im Dezember 2009 einen Kreditsachverständigen mit der Überprüfung der Berechtigung der von der Beklagten in den einzelnen Verträgen erhobenen Zinsen und Gebühren und ggf. zur Neuberechnung. Mit Schreiben vom 30.12.2010 und 26.8.2011 verzichtete  die Beklagte für die Zeit bis zum 31.10.2011 auf die Einrede der Verjährung, sofern und soweit Ansprüche nicht schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung am 30.12.2010 verjährt waren.

Der Kläger hat mit der am 22.09.2011 bei Gericht eingegangenen Klage, zugestellt am 27.10.2011, Neuberechnung seiner Konten und entspr. Änderungen der Belastungen auf den Kontokorrentkonten sowie Zahlung verlangt.
Nach Erhebung der Klage und Erklärung der Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen zu viel berechneter und gezahlter Zinsen hat der Kläger alle Darlehen unter Vorbehalt des Anspruches auf Rückzahlung von Überzahlungen abgelöst und das Privatkontokorrentkonto gekündigt. Es besteht nunmehr bei der Beklagten nur noch das Geschäftskontokorrentkonto F.

Der Kläger trägt vor:
Soweit in einzelnen Verträgen die Zinsanpassung dem freien Ermessen der Beklagten überlassen worden sei, sei die jeweilige Klausel unwirksam. Die Beklagte habe jeweils nur eine Zinsanpassung entsprechend dem im Vertrag vom 03.09.2003 (Anlage K 4) vereinbarten Referenzzins vornehmen können unter den dort im Einzelnen genannten Bedingungen.


Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, für die Überziehung des privaten Kontokorrentkredites Überziehungszinsen zu berechnen, die den vereinbarten  Zinssatz für die Inanspruchnahme des Kredits innerhalb des Kreditrahmens überschritten hätten. Da die Beklagte die Überziehung toleriert habe, sei er davon ausgegangen, dass sie einer weitergehenden Inanspruchnahme stillschweigend zustimme. Hätte die Beklagte gegen die Überziehung des Kreditlimits Einwände erhoben, so hätte er um eine Erhöhung der Höchstgrenze gebeten und wenn die Beklagte nicht zugestimmt hätte, so hätte er einen weiteren Kredit aufgenommen, um die Kreditlinie auf die vereinbarte Höchstgrenze zurückzuführen.
Sämtliche Vereinbarungen zu einer Änderung der Kreditkonditionen betreffend die Verbraucherkredite hätten die dafür erforderliche Form nicht eingehalten, weil der Effektivzinssatz nicht angegeben worden sei. Dieser habe zudem auch bei allen Mitteilungen über die Zinsänderung der variablen Zinssätze angegeben werden müssen. Folglich habe die Beklagte nicht mehr als 4 % Zinsen p. a. in Rechnung stellen dürfen und die Zinssicherungsgebühr, die jeweils mit der Vertragsänderung vereinbart worden sei, habe nicht erhoben werden dürfen.


Bis 31.03.2011 seien ihm auf den Konten aufgrund vertragswidrig berechneter Zinsen und Zinssicherungsgebühren einschließlich der wegen der Belastung der Kontokorrentkonten mit den zu viel gebuchten Zinsen entstandenen Folgezinsen insgesamt 176.481,10 € zu viel belastet worden und zwar in folgendem Umfang:

1.        Kontokorrent 5007 224 fehlerhafte Zinsanpassungen    2.056,11 €

2.        Kontokorrent "Überziehungszinsen    2.027,51 €

3.        Darlehen Nr. 5 5007 224 fehlerhafte Zinsanpassungen    62.600,81 €

4.        Darlehen Nr. 15 5007 224 fehlerhafte Zinsanpassungen    11.552,19 €

5.        Darlehen Nr. 25 5007 224 fehlerhafte Zinsanpassungen       351,94 €

6.a)b)    Darlehen Nr. 35 5007 224 unwirksam vereinbarter Zinssatz 8.633,39 €
unwirksam vereinbarte Bearbeitungsgebühr 17.027,96 €    25.661,35 €

7.a)b)    Darlehen Nr. 45 5007 224 unwirksam vereinbarter Zinssatz 1.971,19 €
unwirksam vereinbarte Bearbeitungsgebühr 6.843,12 €    8.814,31 €

8.a)b)    Darlehen Nr. 55 5007 224 unwirksam vereinbarter Zinssatz 8.995,85 €
unwirksam vereinbarte Bearbeitungsgebühr 24.905,35 €    33.901,20 €

9.        Darlehen Nr. 65 5007 224       394,02 €

10.a)b)    Darlehen Nr. 75 5007 224 unwirksam vereinbarter Zinssatz 11.069,70 €
unwirksam vereinbarte Bearbeitungsgebühr 4.664,06 €    15.733,76 €

11.a)b)    Darlehen Nr. 85 5007 224 unwirksam vereinbarter Zinssatz 8.980,78 €
unwirksam vereinbarte Bearbeitungsgebühr 4.369,93 €    13.350,71 €

12.         Darlehen Nr. 95 5007 224 fehlerhafte Zinsanpassungen        25,37 €

13.         Darlehen Nr. 105 5007 224 fehlerhafte Zinsanpassungen        11,82 €
            Gesamtbetrag    176.481.10 €           

Im Einzelnen verweist er auf die Berechnung des Privatgutachters (Anlage  XY). Bei der Berechnung der Folgezinsen, die durch Ansatz von zu hohen Vertragszinsen bzw. ungerechtfertigter Zinssicherungsgebühren entstanden seien, sei jeweils der Kontokorrentzins zugrunde zu legen, der zu seinen Lasten am höchsten angesetzt worden sei. Dabei sei zu unterstellen, dass er sich vorrangig der lästigsten Kredite entledigt hätte, das sei der mit dem höchsten Zinssatz.
Mit seinen Rückzahlungsansprüchen hat der Kläger Aufrechnung innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses erklärt , jedoch wegen der Ansprüche aus den im Zeitpunkt der Aufrechnung erfüllten Verträge  25 und 65, der Ansprüche  aus den Verträgen  35 und 45 (Valuta fällig in 2013) sowie 95 und 105 (rückzahlbar in festen Raten) hat er Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Geschäftskontokorrent erklärt. Hilfsweise erklärt er Aufrechnung mit den anderen Verbindlichkeiten entsprechend § 396 Abs 1 S.2 iVm § 366 Abs 2 BGB.

Er trägt vor:
Eine Aufrechnung sei unbegrenzt zulässig. Soweit die Ansprüche vor dem 01.01.2002 entstanden und fällig geworden seien, habe nicht die kurze Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. von vier Jahren gegolten, die Darlehen frei rückzahlbar gewesen seien. Bis zum 01.01.2002 habe deshalb die dreißigjährige Verjährungsfrist gegolten und danach die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis. Kenntnis von seinen Zuvielzahlungen habe er aber erst durch das Gutachten des Privatgutachters erlangt.
Der Kläger beantragt,

1.
a. Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentvertrag Nr. F vom 29.03.2000 mit einem Zinssatz von anfangs 8,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Kontokorrentkonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass sie die Zinsen den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung der jeweiligen Sätze für Euribor-3-Monatsgeld (Referenzzins) anzupassen hat. Erhöht oder reduziert sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September oder Dezember oder an dem letzten Stichtag vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte, so ist die Beklagte verpflichtet, die Zinsanpassung kaufmännisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zum Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag anzupassen.

b. Außerdem hat der Kläger im Rahmen der Neuberechnung gemäß Ziffer 1. a. Wertmäßig zum 1.3.2011 nachfolgende Beträge gutzuschreiben und entsprechend zu berücksichtigen:
- wegen des Darlehensvertrages Nr. G vom 10.5.2001 einen Betrag in Höhe von € 351,94,
- wegen des Darlehensvertrages Nr. H vom 7.6.2012 einen Betrag in Höhe von € 394,02,
- wegen des Darlehensvertrags Nr. I vom 8.5.2006 einen Betrag i.H.v. 25,37 € und
- wegen des Darlehensvertrags Nr. J vom 17.7.2006 einen Betrag in Höhe von € 11,82.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die von dem Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Kontokorrentvertrag Nr. O vom 03.09.2003 mit einem Zinssatz von anfangs 10 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen, und diesem nur de so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Kontokorrentkonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1.a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. P vom 29.03.2000 mit einem Zinssatz von anfangs 5,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p. a. und höchstens 5,95 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. Q vom 29.03.2000 mit einem Zinssatz von anfangs 5,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p. a. und höchstens 5,95 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. G vom 17.08.2001 unter Wegfall der von der Beklagten berechneten CAP-Gebühr und unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von höchstens 4 % p. a. seit dem 30.12.2001 neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1.a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. R vom 17.08.2001 unter Wegfall der von der Beklagten berechneten CAP-Gebühr und unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von höchstens 4 % p. a. seit dem 30.12.2002 neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1.a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. S vom 17.08.2001 unter Wegfall der von der Beklagten berechneten CAP-Gebühr und unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von höchstens 4 % p. a. seit dem 30.09.2001 bis zum 30.03.2010 neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. T vom 01.10.2002 unter Wegfall der von der Beklagten berechneten CAP-Gebühr und unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von höchstens 4 % p. a. seit dem 30.12.2002 bis zum 30.03.2010 neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. U vom 01.10.2002 unter Wegfall der von der Beklagten berechneten CAP-Gebühr und unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von höchstens 4 % p. a. seit dem 30.12.2002 bis zum 30.03.2010 neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Antrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.
Hilfsweise,

1.
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. V vom 10.5.2001 mit einem Zinssatz von anfangs 4,95 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.12.2005 mindestens 3,5 % p. a. und höchstens 5,7 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Hauptantrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. W vom 7.6.2002 mit einem Zinssatz von anfangs 4,95 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.06.2006 mindestens 3,5 % p. a. und höchstens 5,7 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Hauptantrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. X vom 8.5.2006 mit einem Zinssatz von anfangs 4,95 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.06.2016 mindestens 3,5 % p. a. und höchstens 5,7 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Hauptantrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

4.
Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger zu zahlenden Zinsen gemäß Darlehensvertrag Nr. Y vom 17.7.2006 mit einem Zinssatz von anfangs 4,95 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.03.2011 mindestens 3,5 % p. a. und höchstens 5,7 % p. a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Hauptantrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.


Sie trägt vor:
Die Grundsätze zur Unwirksamkeit unbestimmter Zinsanpassungsklauseln bei Darlehen seien auf einen Kontokorrentkredit nicht anwendbar, weil dieser jederzeit kündbar sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über jede Zinsänderung innerhalb des Kontokorrentverhältnisses durch die Übermittlung der Kontoauszüge informiert gewesen sei, den Kontokorrentvertrag habe kündigen können oder die Kreditlinie nicht hätte in Anspruch nehmen müssen.
Der Kläger habe nie davon ausgehen können, dass sie wegen der Überziehung des Kreditlimits auf dem Konto O den für den Kredit innerhalb des Kreditlimits berechneten Zins einräumen würde, weil - insoweit unstreitig - ihm der Überziehungszins auf jedem Kontoauszug mitgeteilt worden sei.

Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, in den in Raten bei Anpassung des variablen Zinssatzes im Rahmen der Verbraucherkredite jeweils den effektiven Zinssatz gesondert mit anzugeben. Das Gleiche gelte bezüglich der Vertragsänderungen.

Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe alle Umstände, aus denen sich eine Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und die Nichteinhaltung der Schriftform ergeben könnten, mit  Abschluss der Verträge, mit denen ein bestimmbarer Zinsanpassung vereinbart worden sei, erkennen  können.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist  zum Teil begründet, zum Teil unbegründet.

I.

1.
Die Klage ist, soweit es den Kontokorrentvertrag Nr. F und die Verträge mit den Unternummern 05, 15, 25, 65, 95 und 105 betrifft, begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch entsprechend den Klageanträgen zu 1., 3. und 4.  zu. Soweit es in den Klageanträgen zu 2. bis 9. heißt, die Beklagte habe bei den Zinsanpassungen die unter Antrag Ziffer 1. a. Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zu berücksichtigen, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, gemeint sind die Sätze 2 und  3. Der Satz 1 der Anträge bezieht sich jeweils auf die Eigenheiten der einzelnen Konten.


Die Beklagte hat die (der Höhe nach bis März 2011 unstreitigen) Zinsbelastungen aufgrund der in den genannten Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln vorgenommen. Diese Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sind und den Kläger unangemessen benachteiligen.
Die vor dem 1. Januar 2002 begründeten Dauerschuldverhältnisse unterstehen nach Ablauf einer einjährigen Anpassungszeit ebenfalls dem neuen Recht (Art. 229, § 5 Satz 2 EGBGB). Im Übrigen galt zuvor gemäß § 9 AGB-Gesetz nichts anderes.


Die genannten Darlehensverträge enthalten im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen, die die Beklagte berechtigen sollten, die Zinsen bei Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen. Sie geben der Beklagten ein einseitiges Anpassungsrecht. Sie benachteiligen den Kunden, weil sie weder eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsehen, noch eine Verpflichtung der Bank enthalten, Kostenminderungen an den Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08, zitiert nach JURIS; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012, 6 U 7/11, zitiert nach JURIS). Diese unangemessene Benachteiligung gilt nicht nur für die Darlehensverträge zwischen den Parteien außerhalb des Kontokorrentkredits, sondern auch für den Kontokorrentkreditvertrag (OLG Düsseldorf a. a. O.). Das Gericht verweist insoweit auf die dort genannten Ausführungen, denen es sich anschließt.

2.
An die Stelle des unwirksamen Zinsanpassungsrechtes der Beklagten hat eine nach § 315 BGB angemessene Anpassung stattzufinden. Die Parteien sind sich darin einig, dass bei Bestimmung der angemessenen Anpassung die auch im Übrigen zwischen den Parteien teilweise vereinbarte Regelung zur Zinsanpassung anhand eines Referenzzinssatzes für EURIBOR-3-Monatsgeld tritt. Ist die Zinsanpassungsklausel unwirksam, folgt daraus weiter die Sanktion nach  § 494 Abs 2 S.4 a. F., § 494 Abs 4 S. 2 n. F, (vgl Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 2012, § 492 Rn 125, § 494, Rn 64; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB, 2012, § 494, Rn 31;    Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 2011, § 81, Rn 49 ). Es entfällt die Möglichkeit, die Zinsen abweichend zum Nachteil des Darlehensnehmers festzusetzen, Anpassungen zum Vorteil des Darlehensnehmers müssen erfolgen. Nach Auffassung des Gerichts entfällt damit nur die Möglichkeit, den Zins über den anfänglichen hinaus anzuheben, nicht jedoch, den einmal gesenkten Zins wieder bis zur Grenze des anfänglichen anzuheben (so auch Staudinger a. a. O.). Davon geht auch der Kläger aus.

3.
Die bis zum 31.12.2006 entstandenen Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung bzw. von zu viel belasteter Zinsen und daraus gezogener Nutzungen sind verjährt, da die zugrundeliegenden Tatsachen dem Kläger bekannt waren und ihm auch eine Klageerhebung vor Verjährung zumutbar war. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch geltend macht, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH NJW-RR 2010, S. 1574 ff.; MDR 2012, 1330 f). Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn die Rechtsunkenntnis des Gläubigers darauf beruht, dass eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a. a. O.).
Hier liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des OLG Koblenz in seinem Urteil vom 24.2.2012 (WM 2012, 987), auf die verwiesen wird. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Kläger aus den gemäß den Kreditangeboten vom 17.8.2001 abgeschlossenen Verträgen 35, 45 und 55 die rechtskonforme Anpassungsklausel kannte  und unschwer ersehen konnte, dass die wenige Monate zuvor im Vertrag 25 und danach in weiteren Verträgen von der beklagten Bank eingeführte Klausel der Beklagten  ein Anpassungsrecht anhand völlig ungenauer Kriterien gab.
Verjährung der in 2006 entstandenen Ansprüche trat mit Ablauf des Jahres 2009 ein. Eine  Hemmung vor Ende 2009  ist nicht vorgetragen. Erst 2010 erfolgte ein Verzicht auf die Verjährungseinrede für unverjährte Ansprüche

4.
Der Kläger hat allerdings im Ergebnis wirksam mit seinen Bereicherungsansprüchen wegen
- Zuvielbelastung von Zinsen auf dem Geschäftskontokorrentkredit wegen falscher Zinsanpassung im Rahmen dieses Kontos - zu der Berechnung vom 15.3.2000 bis zum 30.4.2009 mit 1.649,04 € und 407,07 € vgl. Anlagen K2 und K 3 - und als Folge zu hoher Entnahmen aus dem Kontokorrent zur Zahlung von Zinsen auf die Darlehen  mit den Vorziffern 25, 65, 95 und 105 in Höhe von 143,70 € (Anlage K15), 131,25 € (vgl. Anlage K 37), 3,76 € (vgl. Anlage K 57) und  0,57 € (vgl. Anlage K 60 ), jeweils
per 30.3.2010, gegen die Forderung der Beklagten aus dem Geschäftskontokorrentkredit ,
- wegen Überzahlung von Zinsen auf die Darlehensverträge mit den Vorziffern 25, 65, 95  und 105  (Konto Nr. 25 : 208,24 €, vgl Anl. K14), Konto Nr. 65: 265,50 €, vgl Anl. K 36, Konto Nr. 95: 29,13 €, vgl. Anl. K 56,  und Konto Nr 105: 11,25 €,  vgl Anl. K 59), gegen die Forderung der Beklagten aus dem Geschäftskontokorrentkredit
und
- wegen Überzahlung von Zinsen auf die Darlehensverträge mit den Vorziffern 5 und 15 gegen die Forderung der Beklagten aus dem jeweiligen Darlehensvertrag
aufgerechnet.
Die Verjährung der bis Ende 2006 entstandenen Forderungen des Klägers aus ungerechtfertigte Bereicherung schließt  gemäß § 215 BGB die Aufrechnung nicht aus, soweit sie in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, in dem sie der Hauptforderung erstmals aufrechenbar gegenüber standen und die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung erfüllbar war.

a.
Dies trifft auch für die Aufrechnungserklärung gegen  Forderungen der Beklagten aus dem das Geschäftskontokorrent, der Beklagten am 27.10.2011 zugegangen, zu.
Das Gericht folgt insoweit nicht der vom OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung  vom 05.04.2012, 6 U 7/11, geäußerten Rechtsauffassung, wonach eine Aufrechnung daran scheitere, dass kontokorrentpflichtige Einzelforderungen nicht selbstständig geltend gemacht werden könnten, sondern nur eine Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode vorzunehmenden Saldierung oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldenfeststellung verlangt werden könne, eine Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite sei  unzulässig.


Da die Beklagte zu Unrecht zu hohe Zinsforderungen als Einzelposten in das Kontokorrent eingestellt hatte und der Kläger zum Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode diese Saldierung anerkannt hatte, steht ihm ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückgängigmachung aller Saldoanerkenntnisse, soweit diese unzutreffend waren, und rückwirkende Berichtigung der falschen Belastungsbuchungen mit der Folge einer  vereinbarten entsprechenden automatischen Neuverrechnung zu, ohne dass es eines Rückgriffs auf eine Aufrechnung auf Einzelposten bedarf. § 215 BGB greift aber auch dort ein, wo es nicht um eine Aufrechnung, sondern um eine bloße Verrechnung geht (vergleiche Staudinger – Peters, BGB, 2009, § 215, Rn. 10).


Selbst wenn man aber entgegen den vorgenannten Ausführungen auf eine Aufrechnung von Einzelforderungen im Kontokorrent zurückgreifen müsste, wäre dies vorliegend aus Billigkeitsgesichtspunkten zulässig. Das Saldoanerkenntnis hindert einen Rückgriff auf einzelne Posten, die durch das jeweilige Saldoanerkenntnis untergehen, dann nicht, wenn eine Partei ein berechtigtes Interesse z.B. zum Zwecke einer sonst nicht möglichen Aufrechnung hat (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 2011, § 47, Rn 93; (BGH  WM 1955, 1163 ff; vgl auch BGH NJW 1999, 1709 f; WM 1970, 184 ff). Das vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung zitierte Urteil des BGH vom 19.12.1969 (WM 1970,184) befasste sich mit der – unzulässigen - Aufrechnung von Einzelforderungen im Kontokorrent, die noch nicht verjährt waren. Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Aufrechnung  schon deshalb zu bejahen, weil die Verneinung einer Aufrechnungslage zur folgenlosen wirtschaftlichen Aufrechterhaltung einer von der Beklagten in das Kontokorrentverhältnis eingeführten unwirksamen Klausel ausschließlich mit Rücksicht auf die spezielle Ausgestaltung eines Darlehens  im Kontokorrent im Vergleich zu sonstigen Darlehen führen würde.


Vergleicht man die vom Kläger errechneten und von der Beklagten nicht angegriffenen Überzahlungen auf die Zinsen im Geschäftskontokorrent  bis 2006 (Anlagen K 2 und K 3; ; K 14 und K 15; K 36 und K 37; K 56 und K 57; K 59 und K 60)  mit  den Salden des Geschäftskontokorrents (vgl Anlage K 62 unter "Aufrechnungsmöglichkeiten Kontokorrent"), so ergibt sich, dass in den maßgeblichen Zeiträumen, in denen die Posten betr. die  Bereicherungsansprüche  aus  Jahren 2000 bis 2006 unverjährt den Posten aus den Ansprüchen der Beklagten gegenüberstanden,  immer ausreichende kontokorrentgebundene Gegenforderungen der Beklagten bestanden, und soweit dies 2004 nicht der Fall war, wegen der in diesem Jahr entstandenen Forderung des Klägers die Verrechnung  im Folgejahr 2005 greift.

b.
Der Kläger hat – auch wenn man mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Aufrechnung bzw. Verrechnung im Rahmen des Kontokorrents nach § 215 BGB nicht für zulässig halten würde – wirksam mit seinen Bereicherungsansprüchen   wegen Überzahlung von Zinsen auf die Darlehensverträge mit den Vorziffern 5 und 15 gegen die Forderung der Beklagten aus dem jeweiligen Darlehensvertrag aufgerechnet. Denn bei der Forderung der Beklagten handelte es sich nicht um eine kontokorrentpflichtige Einzelforderung, gegen die eine Aufrechnung mit einer kontokorrentpflichtige Einzelforderung ausgeschlossen wäre (zu Letzterem vgl BGH WM 1970, 184 ff). Für Forderungen außerhalb des Kontokorrents verbleibt es  in jedem Fall  bei der Möglichkeit der Einzelaufrechnung (BGH a. a. O.; WM 1955, 1163).
Die Gegenforderungen der Beklagten überschritten die denkbare Ansprüche der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum stets  bei Weitem.

6.
Ein Neuberechnungsanspruch besteht als vertragliche Nebenpflicht der Beklagten in Verbindung mit § 242 BGB (BGH NJW 1990, 2283; NJW 1989, 222; OLG Celle, NJW 1989, 2267; Metz NJW 1991, 668, 673; ). Die hier verlangte Neuberechnung ist auch vom Privatgutachter des Klägers nicht erstellt.

II.
Die Klageanträge zu 5. – 9. betr. die Verbraucherkreditverträge Nr. 35, 45, 55, 75,85 sind unbegründet.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, in den schriftlichen Vereinbarungen vom 28.3.2003 und 31.3.2003 den  anfängliche effektiven Jahreszins anzugeben infolgedessen ermäßigte sich der Zinssatz auch nicht auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % und es entfällt auch nicht der Rechtsgrund für die Zinssicherungsgebühr. In Höhe der überzahlten Zinsen und der Zinssicherungsgebühr ist dem Kläger deshalb kein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden.


Bei schlichten Vertragsänderungen mit bestehend bleibendem Kapitalnutzungsrechts  bedarf es der Schriftform nur bezüglich der Änderungen, im übrigen kann auf den Ursprungsvertrag verwiesen werden (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 2011, § 81, Rn 131; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB, 2012, § 492 Rn 24). Geändert wurde vorliegend in der gehörigen Schriftform nur das  Zinsanpassungsrecht  der Beklagten durch Einführung einer Zinsspanne, im übrigen blieb es bei der ursprünglichen Zinsvereinbarung, der bereits vorher durch die Beklagte nach § 315 BGB  angepasste Zins, der unverändert blieb,  wurde nur nachrichtlich in den Änderungsverträgen wiedergegeben.
Auch die einseitige Anpassung der Zinsen  aufgrund einer Zinsanpassungsklausel ist keine Vertragsänderung, für solche gilt § 492 Abs 5 (OLG Köln, ZIP 1999, 21; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 2011, § 81, Rn 131). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nach dem Gesetz im übrigen nicht, wie vom Kläger gewünscht, sanktioniert.


III.
Der Antrag zu 2. ist unbegründet.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, die Beklagte habe für die Überschreitung des Kreditlimits Überziehungszinsen nicht berechnen dürfen, weil er habe davon ausgehen können, dass das Kreditlimit stillschweigend angehoben worden sei. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Überziehung über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus um eine vertragswidrige Handlung des Klägers gehandelt hat oder ob sie in der langanhaltenden Duldung insoweit ein stillschweigender Kreditvertrag wegen der Überziehung entstanden ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, so würde das nicht bedeuten, dass eine Vereinbarung zu dem niedrigen vereinbarten Zinssatz für die Inanspruchnahme des Kredites innerhalb des Kreditlimits zustande gekommen wäre.

Dadurch, dass die Beklagte entsprechend § 493 Abs. 2 BGB durch Ausdruck auf den Kontoauszügen jeweils den Zinssatz für die geduldete Überziehung mitgeteilt hat, hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit war, dem Kläger den überzogenen Betrag zu dem geringeren Zinssatz zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie nicht ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen hat. Sie ist vielmehr ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus § 493 Abs. 2 BGB vollständig nachgekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis 200.000 €