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Landgericht Leipzig
Urteil vom 05.12.2014
8 O 3758/13

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wertstellung zum 31.10.2009 dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers zu Konto-Nr. 000 XXXX XXX einen Betrag in Höhe von 41.435,20 € gutzuschreiben und das Konto unter Berücksichtigung dieser Wertstellung ab 01.11.2009 auf der Basis eines variablen Zinssatzes von 7,125 % p. a. neu zu berechnen. Sollte sich der Zinssatz für den EURIBOR Dreimonatsgels zum 15.03., 15.06., 15.09. oder 15.12. eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz des EURIBOR Dreimonatsgeldes zum 15.06.2009 in Höhe von 1,260 % oder zum Stichtag der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte erhöhen oder senken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in ein 1/8 %-Schritten zum nächsten ersten eines Quartals (01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres ) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR Dreimonatsgeldes zu erhöhen bzw. zu senken.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.190,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus p. a. seit Rechtsanhängigkeit am 05.02.2014 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über den Antrag zu 2. Hinausgehenden Aufwand für die Tätigkeit des Parteigutachters Härtl zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 865,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit am 05.02.2014 zu bezahlen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten die Gutschrift eines Betrages von gut 40.000,00 € zugunsten seines Kontokorrentkontos und die anschließende Neuberechnung mit der Begründung, die Beklagte habe das Konto mit überhöhten Zinsforderungen und Zinsbegrenzungsgebühren belastet. Außerdem fordert er die Erstattung der Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens zur Höhe der unberechtigten Belastungen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zur Stammnummer XXXX XXX die in der Klageschrift aufgelisteten Darlehensverträge und unterhielt bei der Beklagten die dort genannten Kontokorrentkonten zu den dort genannten Bedingungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Auf Grund von Bedenken gegen die Zinsberechnungen der Beklagten, die durch öffentliche Publikationen ausgelöst waren, beauftragte der Kläger mit der „Auftrags- und Honorarvereinbarung“ vom 15.10.2009 das Kreditsachverständigenbüro Härtl mit einer vollständigen Überprüfung der Kreditverträge und der Zinsberechnungen durch die Beklagte. Das daraufhin mit Datum vom 04.11.2009 erstellte Gutachten übersandte der Kläger der Beklagten mit Begleitschreiben vom 02.02.2010 und bat um eine Stellungnahme bis zum 28.02.2010. Nachdem die Beklagte mit vier eigenen Schreiben und einem Schreiben ihres Rechtsanwalts mitgeteilt hatte, dass die Prüfung noch Zeit in Anspruch nehme, ließ der Kläger unter Darlegung seiner Rechtsauffassung durch Anwaltsschreiben vom 12.10.2013 einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Mit Antwortmail vom 13.12.2013 lehnte die Beklagte die Ansprüche und den Vergleichsvorschlag ab.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wertstellung zum 31.10.2009 dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers zu Konto-Nr. 000 XXXX XXX einen Betrag in Höhe von 41.435,20 € gutzuschreiben und das Konto unter Berücksichtigung dieser Wertstellung ab 01.11.2009 auf der Basis eines variablen Zinssatzes von 7,125 % p. a. neu zu berechnen. Sollte sich der Zinssatz für den EURIBOR Dreimonatsgels zum 15.03., 15.06., 15.09. oder 15.12. eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz des EURIBOR Dreimonatsgeldes zum 15.06.2009 in Höhe von 1,260 % oder zum Stichtag der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte erhöhen oder senken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in ein 1/8 %-Schritten zum nächsten ersten eines Quartals (01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR Dreimonatsgeldes zu erhöhen bzw. zu senken.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.190,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus p. a. seit Rechtsanhängigkeit am 05.02.2014 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über den Antrag zu 2. Hinausgehenden Aufwand für die Tätigkeit des Parteigutachters Härtl zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 865,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit am 05.02.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2014 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.)

1.)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift eines Betrages in Höhe von 6.915,62 € aufgrund des Kontokorrentvertrages bezüglich des Kontos 000 XXXX XXX zu.

Der Kontokorrentvertrag der Partei verpflichtete die Beklagte, bei der Kontenführung nur tatsächlich bestehende Forderungen als Belastungen zu verbuchen. Buchungen ohne einen Auftrag des Kunden oder ohne anderweitigen rechtlichen Grund – wie im Falle der Verbuchung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung – begründen einen Anspruch des Kunden auf Rückbuchung (BGH Urteil vom 17.12.1992 Az.: IX ZR 226/91 – zitiert nach juris). Eine Änderung der materiellen Rechtslage tritt mit der bloßen Belastungsbuchung nicht ein und begründet deshalb grundsätzlich keine anderen Ansprüche als Rückbuchungsansprüche (vgl. BGH Urteil vom 17.09.1991 Az.: XI ZR 256/90 – zitiert nach juris). Aus diesem Grund kommen auch Bereicherungsansprüche nicht in Betracht.

Die Belastung des Kontos in Höhe von 6.915,62 € erfolgte zu Unrecht und ist durch eine Gutschrift entsprechend zu berichtigen, denn der Beklagten stand keine Zinsforderung in dieser Höhe zu.

Das Kreditangebot der Beklagten vom 02.12.1998, welches der Kläger am 06.12.1998 annahm, enthielt zwar die – für eine Vielzahl vorformulierte – Erklärung: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen“. Diese Klausel ist aber gemäß § 307 BGB schon deshalb unwirksam, weil sie den Kläger als Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligte, dass sie keine Pflicht der Beklagten enthält, Kostenminderungen an den Kläger weiter zu geben (BGH Urteil vom 21.04.2009 Az.: XI ZR 78/09 – zitiert nach juris dort Rdn. 29 ff. OLG Dresden Urteil vom 16.11.2010 Az.: 8 U 17/10, dort Seite 19 ff.).

Infolge der Unwirksamkeit ist der Berechnung des Zinsanspruchs der Beklagten gemäß §§ 306 Abs. 2, 133, 157 BGB in Verbindung mit der nunmehr von der Beklagten verwandten Zinsanpassungsklausel der vom Privatgutachter herangezogene Referenzzins zugrunde zu legen und eine entsprechende Anpassung bei Erhöhung oder Ermäßigung um mehr als 0,2 Prozentpunkten zu den im Gutachten genannten Zeitpunkten vorzunehmen, wobei die Zinsanpassung kaufmännisch gerundet in 1/8 %-Schritten jeweils zu Beginn des neuen Quartals nach dem Stichtag erfolgt (OLG Dresden aaO S. 24). Die Beklagte ist der diesbezüglichen Berechnung des Gutachters inhaltlich nicht entgegengetreten.

Der Anspruch auf Berichtigung durch die Gutschrift ist nicht verjährt.

Die Unterlagen über den Bestand des Kontos haben alle kontokorrentpflichtigen Forderungen als unselbstständige Rechnungsposten zutreffen auszuweisen, so dass die zum Schluss der Rechnungsperiode fällige Saldoforderung zutreffen festgestellt wird. Diese hat auch die Forderung aus dem Kontokorrent zu berücksichtigen, die durch die unrichtige Belastung des Kontos fehlerhaft als nicht mehr bestehend ausgewiesen wurde. Diese ist nicht verjährt, weil sie gehemmt ist, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach der getroffenen Abrede nicht gefordert werden kann (BGH Urteil vom 17.02.1969 Az.: II ZR 30/65).

2.)

Aus denselben Gründen steht dem Kläger der hinsichtlich der Zinsbelastungen bezüglich des Darlehens mit der Nummer 020 XXXX XXX geltend gemachte Anspruch auf eine Gutschrift in Höhe von 621,15 € zu. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Gutschrift wird unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen der vom Privatgutachter genannte Betrag zugrunde gelegt.

3.)

a) Der Klageanspruch auf Gutschrift eines Betrages von weiteren 1.785,86 € ist begründet, weil dem Kläger bei der Berechnung der Zinsen aufgrund des Darlehensvertrages zur Nummer 045 XXXX XXX ein in dieser Höhe überhöhter Betrag als Belastung im Kontokorrentkonto berechnet wurde.

Der Darlehensvertrag vom 06.03./13.03.1996 enthielt zwar eine Zinsanpassungsklausel. Diese enthielt jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, bei einer entsprechenden Änderung des Kapitalmarkts oder ihrer Kosten den Zinssatz zu senken, so dass die Klausel aus den oben bereits dargelegten Gründen unwirksam war. Aus der Unwirksamkeit folgt, dass die Beklagte das Konto des Klägers in Höhe des vom Privatgutachter errechneten Betrages von 1.785,86 € zu Unrecht belastete und der Kläger dementsprechend einen Anspruch auf Gutschrift hat.

b) Darüber hinaus steht dem Kläger hinsichtlich dieses Darlehensvertrages ein Anspruch auf eine weitere Gutschrift in Höhe von 397,56 € zu, denn die Beklagte hat die Gutschrift dieses Betrages zu Unrecht unterlassen, obwohl sie hierzu nach der Zinssicherungsvereinbarung vom 25.01.2001 in Verbindung mit dem Kontokorrentvertrag verpflichtet war.

Die Zinssicherungsvereinbarung enthält zwar keine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung bzw. Rückbuchung eines Teils der im Vertrag so bezeichneten „Zins-Cap-Prämie“ für den Fall, dass der Kläger die vorgesehene Laufzeit des Kredits nicht in Anspruch nehmen würde. Diese Verpflichtung folgt jedoch daraus, dass es sich insoweit um eine verdeckte Unvollständigkeit der Vereinbarung im Sinne des § 155 BGB handelt (LG Düsseldorf Urteil vom 19.01.2012 Az.: 14 c O 115/11). Dies ergibt sich daraus, dass die sogenannte „Zins-Cap-Prämie“ nach dem Parteiwillen zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung u. a. von der Laufzeit des Kreditvertrages abhängt, diese jedoch durch eine Kündigung nach § 489 BGB vorzeitig beendet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die vorzeitige Beendigung der Laufzeit durch eine Pflicht zur anteileigen Rückerstattung der Prämie berücksichtigt hätten, wenn sie diesen Fall bedacht hätten, weil die Gebühr ein Entgelt dafür darstellt, dass für den Zeitraum der Geltung der Zins-Cap-Vereinbarung – unabhängig vom geltenden Marktzins – nur der vereinbarte Höchstzins gefordert wird (BFH Urteil vom 24.11.1999). Sie steht damit in unmittelbaren Zusammenhang mit der Laufzeit und ist entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht allein nach den Umständen zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur beurteilen. Soweit die Beklagte eingewandt hat, sie könne die Verkürzung der Laufzeit ihrerseits nicht bei der Refinanzierung geltend machen, ist der Vortrag hierzu ohnehin durch den Kläger bestritten worden, ohne dass die Beklagte sich näher eingelassen hätte.

Auch insoweit ist die Beklagte den Berechnungen des klägerischen Privatgutachters nicht entgegengetreten, so dass von der Richtigkeit der Berechnung der Höhe nach auszugehen ist.

4.)

a) Der Klageanspruch auf Gutschrift eines Betrages in Höhe von weiteren 4.492,13 € ist begründet, weil dem Kläger bei der Berechnung der Zinsen aufgrund des Darlehensvertrages zu Nummer 065 XXXX XXX ein in dieser Höhe überhöhter Betrag als Belastung im Kontokorrentkonto berechnet wurde.

Entgegen der Berechnung der Beklagten und der entsprechenden Belastung des Kontokorrentkontos hatte sich der effektive Jahreszins gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 PAngV auf 4 % reduziert, weil zwar der anfängliche effektive Jahreszins angegeben war, nicht aber gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Ziffer 1 lit.e VerbrKrG die weiteren dort genannten Informationen für den Fall des Vorbehalts einer Änderung des Zinssatzes wie hier, und die sich aus der Zinsänderung ergebende Änderung des effektiven Jahreszinses ebenso wenig mitgeteilt wurde. Der Kläger macht mit Erfolg geltend, die Kenntnis des effektiven Jahreszinses infolge der Änderung sei erforderlich, um ihm die Vergleichbarkeit mit andren Kreditangeboten im Zeitpunkt der Änderung zu ermöglichen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sein Kündigungsrecht sachgerecht auszuüben.

Wegen der Berechnung der Gutschrift wird auch insoweit auf die unangegriffenen Ausführungen im Gutachten Bezug genommen.

b) Der Anspruch auf Gutschrift eines weiteren Betrages von 10.362,64 € steht dem Kläger zu, weil die Zinscap-Gebühr schon deshalb nicht wirksam vereinbart werden konnte (§ 313 Abs. 2 BGB), weil die Zinssicherungsabrede deshalb gegenstandslos war, weil schon aufgrund der in § 6 Abs. 2 S. 5 VerbrKrG gesetzlich vorgegebenen Folge eine Erhöhung des Zinssatzes über den Anfangszins nicht möglich war.

Wegen der Berechnung der Gutschrift unter Berücksichtigung der Zinsen wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.

5.)

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf eine weitere Gutschrift über 744,81 €, weil seinem Kontokorrentkonto Belastungen in dieser Höhe zu Unrecht berechnet wurden. Ihm wurden in Höhe von 744,81 € zu Unrecht Zinsen in Rechnung gestellt, denn die Beklagte hätte bei der Festsetzung des Zinssatzes für das Darlehen 075 XXXX XXX im Schreiben vom 11.04.2007 das ursprüngliche Äquivalenzgefüge zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz zum Durchschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Kredite berücksichtigen müssen, weil die Formulierung im Darlehensvertrag vom 23.04.2007/05.05.2007 „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des Festschreibungszeitraumes) – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen.“ Den Kläger unangemessen benachteiligte, indem sie die Voraussetzungen für eine Senkung oder Erhöhung nicht näher beschrieb und keine Verpflichtung zur Senkung bei entsprechender Veränderung der Parameter enthielt. Wegen der Höhe der Berechnung wird auf die Klageschrift und das Privatgutachten Bezug genommen.

6.)

a) Die Beklagte hat dem Kläger weitere 538,16 € aus den unter Ziffer 5 dargelegten und hier entsprechend geltenden Gründen im Hinblick auf das Darlehen 085 XXXX XXX gutzuschreiben.

b) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger weitere 246,44 € gutzuschreiben, weil die Beklagte bei ihrer Berechnung und Belastung außer Acht ließ, dass das Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 VerbrKrG als Verbraucherdarlehen anzusehen ist und gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 VerbrKrG nur der anfänglich vereinbarte Zins berechnet werden durfte, weil die Zinsanpassungsklausel insbesondere keine Pflicht der Beklagten zur Senkung des Zinssatzes enthielt.

7.)


a) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitere Gutschrift in Höhe von 538,16 € im Hinblick auf die Zinsberechnung bezüglich des Darlehens 085 XXXX XXX. Die Berechnung des variablen Zinssatzes ließ zu Unrecht das Äuquivalenzgefüge außer Acht. Auf die Ausführungen unter 1.) oben wird Bezug genommen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände auch im Hinblick auf die Zinsen errechnet sich entsprechend dem Privatgutachten ein gutzuschreibender Betrag von 538,16 €.

b) Weitere 235,45 € sind dem Kläger im Hinblick auf dieses Konto wegen der unberechtigten Zinsbegrenzungsgebühr gutzuschreiben, die mangels einer wirksamen Gegenleistung nicht wirksam vereinbart werden konnte. Die vertragliche vorgesehene Gegenleistung der Zinsbegrenzung schied infolge der gesetzlichen Wirkung des hier einschlägigen § 6 Abs. 2 S. 5 VerbrKrG aus. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4.) wird Bezug genommen.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände auch im Hinblick auf die Zinsen errechnet sich entsprechend dem Privatgutachten ein gutzuschreibender Betrag von 235,45 €.

8.)

Der Klageanspruch auf Gutschrift weiterer 2.172,93 € steht dem Kläger aus den unter Ziffer 4 dargelegten Gründen zu. Das Darlehen 095 XXXX XXX unterlag als privates Darlehen dem VerbrKrG, so dass sich der Zinssatz mangels Mitteilung des effektiven Jahreszinssatzes in der Änderungsmitteilung zum 01.11.1997 auf 4 % änderte.

9.)

Aus den unter Ziffer 5.) dargelegten und hier hinsichtlich des Darlehens 105 XXXX XXX entsprechend geltenden Gründen hatte die Beklagte das ursprüngliche Äquivalensgefüge zu berücksichtigen und es zu unterlassen, dem Kläger letztlich einen Betrag in Höhe von 4.963,80 € als Belastung seines Kontokorrentkontos anzurechnen.

10.)

Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger im Hinblick auf das Darlehen 115 XXXX XXX wegen der erforderlichen Zinsanpassung in Höhe von 269,10 € und in Höhe von 384,16 € wegen der Umstellung auf den Festzins und die dadurch obsolet gewordene Zinssicherungsvereinbarung ab dem 01.10.2002 zu. Insoweit wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter Ziffer 3.) verwiesen.

11.)

a) Im Hinblick auf das Darlehen 125 XXXX XXX steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Gutschrift in Höhe von 4.626,70 € zu, weil die Mitteilung der Zinsänderung zum 15.10.1999 keine Mitteilung des effektiven Jahreszinses enthielt und der Zinssatz dadurch gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG ab diesem Zeitpunkt 4 % betrug.

b) Der Klageanspruch über eine Gutschrift in Höhe von 2.509,41 € steht dem Kläger zu, weil die Zinsbegrenzungsprämie hinsichtlich dieses Darlehens infolge der unwirksamen Zinsanpassungsklausel gegenstandslos war.

12.)

Aus den unter Ziffer 5.) dargelegten und hier hinsichtlich des Darlehens 145 XXXX XXX entsprechend geltenden Gründen hatte die Beklagte das ursprüngliche Äquivalenzgefüge berücksichtigen und es unterlassen müssen, dem Kläger letztlich einen Betrag in Höhe von 404,73 € als Belastung seines Kontokorrentkontos anzurechnen.

II.)

Die Klageforderung in Höhe von 1.190,00 € ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB begründet, denn die Klärung und Durchsetzung der Ansprüche auf Berichtigung der Berechnung des Kontokorrentanspruchs war dem Kläger als bankrechtlichen Laien ohne sachverständige Beratung nicht möglich und es ist kein anderer Weg ersichtlich, auf dem der Kläger sich zuverlässige Gewissheit über seine Ansprüche hätte verschaffen können. Der Kläger durfte gerade die Spezialkenntnisse des Gutachters Härtl für die hier streitgegenständlichen Fragen in Anspruch nehmen und war nicht gehalten, weitere Angebote anderer Sachverständiger einzuholen, um zu überprüfen, ob diese über die gleiche Qualifikation verfügten und bereit waren zu einem geringeren Honorar zu arbeiten, insbesondere ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es der Beklagten offenstand, ihre Kunden über die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu informieren und ihnen eine gemeinsame Kontenklärung anzubieten, so dass die Chance bestanden hätte, die Sachverständigenkosten zu vermeiden.
Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO begründet.

III.)

Aus den unter Ziffer II.) dargelegten Gründen ist auch der Antrag auf Feststellung begründet, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten des Sachverständigen Härtl zu bezahlen.

IV.)

Die Beklagte hat an den Kläger auch die Kosten für die vorprozessuale Einschaltung des Rechtsanwalts gemäß §§ 286, 249 BGB und die entsprechenden Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB zu bezahlen.

V.)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.