Nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wider-rufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a. F. ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 21 m.w.N.).

 

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OLG Düsseldorf
Urteil vom 16.01.2017
Az. 9 U 82/15

Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht im Zusammenhang mit Prolongationsvereinbarungen

Orientierungssatz

1. Bei bloßen Prolongationsvereinbarungen im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016, XI ZR 385/15, WM 2016, 1727). Die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a.F. finden auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI ZR 6/12, WM 2013, 1314).(Rn.16)
2. Dass die Parteien in den Prolongationsvereinbarungen neue Regelungen zur Rückzahlung der Darlehen trafen, nachdem diese zuvor über Jahre tilgungsfrei gestellt waren, schließt eine unechte Abschnittsfinanzierung nicht aus.(Rn.18)
3. Räumt der Unternehmer dem Verbraucher vertraglich ein Widerrufsrecht - vorliegend im Zusammenhang mit den Prolongationsvereinbarungen - ein, bedarf es besonderer Anhaltspunkte dafür, dass dieses zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die vereinbarte Widerrufsfrist aber gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 14/10, NJW 2013, 155).(Rn.22)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Der Kläger schloss im Jahr 1994 mit der Stadtsparkasse K ... , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden beide als Beklagte bezeichnet), einen dinglich besicherten Darlehensvertrag über 600.000 DM, aufgeteilt in zwei Teildarlehen über 380.000 DM und 220.000 DM (Anlage B 1), der dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses diente. Nach Ablauf der jeweiligen Zinsbindungsfristen vereinbarten die Parteien mehrfach neue Zinssätze und einigten sich auf eine Aussetzung der Tilgung zunächst bis zum 30.09.2007. Das Darlehen sollte sodann durch eine fällige Lebensversicherung des Klägers getilgt werden (Anlage B 3).

Unter dem 14.10.2005 vereinbarten die Parteien mit den als Anlagen K 1 und K 2zur Akte gereichten Vertragsformularen erneut neue Zinssätze. Ferner kamen sie überein, dass auf das Darlehen Nr. 6466139778 über 194.290,91 EUR (ursprünglich 380.000 DM) beginnend mit dem 30.10.2005 monatlich 1.921,27 EUR als Zins- und Tilgungsleistung zu erbringen seien, wobei sie in einer Sondervereinbarung (An-lage B 9), auf die das entsprechende Vertragsformular Bezug nahm, regelten, dass der Tilgungsanteil aus einem vorhandenen Beitragsdepot in die der Beklagten gleich-zeitig abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der P ... R ... L ... AG fließen sollte. Das Darlehen über 112.484,21 EUR (ursprünglich 220.000 DM) sollte am 30.09.2015 in einer Summe getilgt werden. Beiden Darlehensverträgen fügte die Beklagte Widerrufsbelehrungen bei, in denen unter anderem die Erklärung enthalten war, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne.

Bei Fälligkeit der Lebensversicherung erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2007 (Anlage B 5) mit einer Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger einverstanden. Das Darlehen Nr. ... wurde weiterhin tilgungsfrei gestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2014 (Anlage K 6) widerrief der Kläger beide Darlehensverträge vom 14.10.2005 unter Hinweis darauf, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 14.10.2005 keine Ansprüche mehr zustehen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.844,56 EUR zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 306.775,12 EUR zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im an-gefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Urteilsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehen weiter. Er ist der Auffassung, ihm habe aufgrund einer Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden. Die vom Landgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unechten Abschnittsfinanzierung sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da mit den Verträgen aus dem Jahr 2005 nicht lediglich ein neuer Zinssatz, sondern gänzlich neue Zahlungsbedingungen insbesondere zur Tilgung vereinbart worden seien. Berücksichtige man, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen beim Abschluss eines Darlehensvertrages schützen solle, so sei er - der Kläger - auch bei Abschluss dieser Vereinbarungen entsprechend schutz-bedürftig gewesen, weil mit ihnen erhebliche monatliche Belastungen einhergegangen seien. Zumindest könne er sich auf ein ihm vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen. Die Beklagte habe die üblichen Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensverträge verwendet. Sie sei damit selbst davon ausgegangen, dass sie an die gesetzlichen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen gebunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihm - dem Kläger - auch im selben Umfang ein Widerrufsrecht habe einräumen wollen. Tatsächlich hätten aber die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den Mustervorgaben und hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB entsprochen. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" werde der Verbraucher im Unklaren gelassen, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn vorliegen müssten. Darüber hinaus sei die in den Widerrufsbelehrungen verwendete Fußnote 2, nach der die Frist im Einzelfall zu prüfen sei, unzulässig.
Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 10.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn aus den Darlehensverträgen Nr. ... und Nr. ..., jeweils vom 14.10.2005, infolge des Widerrufs vom 17.02.2014 keine Ansprüche zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Rechtsmittel wendet sich der Kläger lediglich gegen die Abweisung seines Feststellungsbegehrens, während er die Abweisung seines erstinstanzlichen Zahlungsantrages hinnimmt. Damit steht rechtskräftig fest, dass dem Kläger die aus einem etwaigen Rückabwicklungsverhältnis fließenden Zahlungsansprüche im erstinstanzlich geltend gemachten Umfang nicht zustehen. Welche wirtschaftliche Bedeutung dem Feststellungsantrag hiernach noch zukommt, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, ohne dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dies zu erläutern vermochte. Sie hat allerdings klargestellt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht in Zweifel gezogen werde und die begehrte Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zustünden, nicht auf eine Negierung dieser Verpflichtung gerichtet sei. Inwieweit vor diesem Hintergrund noch Raum für das weiterhin verfolgte Fest-stellungsbegehren besteht, kann letztlich indes dahinstehen, denn dieses Begehren erweist sich jedenfalls als unbegründet, weil dem Kläger in Bezug auf die streit-gegenständlichen Darlehensverhältnisse am 17.02.2014 kein Widerrufsrecht (mehr) zustand.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Verträgen vom 14.10.2005, auf die sich die Widerrufserklärung des Klägers bezog, um bloße Prolongationsvereinbarungen im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelte, bei der dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495Abs. 1 BGB a. F. nicht zusteht (vgl. BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 20; BGH WM 2016, 1727 f.). Nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wider-rufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a. F. ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 21 m.w.N.).

Ein solches neues Kapitalnutzungsrecht ist dem Kläger durch die Vereinbarungen vom 14.10.2005 nicht gewährt worden. Die Parteien haben in diesen Verträgen neue Regelungen lediglich zur Zinshöhe und zu den Modalitäten der Rückzahlung in Bezug auf die bereits ausgereichten Darlehen getroffen. Die Darlehenssumme wurde dem Kläger demgegenüber schon aufgrund des Darlehensvertrages vom 29.07.1994 überlassen und stand ihm seitdem unverändert zur Verfügung. Einen Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens hatten die Parteien im Ursprungsvertrag nicht bestimmt. Vielmehr sollte die Darlehensvaluta dem Kläger nach Ablauf der Zinsbindungsfrist weiter zur Nutzung überlassen bleiben. Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger im Anschluss mehrfach, etwa mit Schreiben vom 19. und 20.09.1995 (Anlage B 2) und mit Vertrag vom 05.09.1997 (Anlage B 3), jeweils nur neue Zinssätze und Zinsbindungsfristen angeboten und schließlich auch in den Vertragsurkunden vom 14.10.2005 (Anlagen K 1 und K 2) jeweils auf Seite 1 vermerkt, dass der Darlehensbetrag "bereits ausgezahlt" worden sei. Dass die Tilgung nach der Vereinbarung vom 05.09.1997 "durch fällige Lebensversicherung" erfolgen sollte (Anlage B 3), war nicht als verbindliche Befristung des Kapitalnutzungsrechtes zu verstehen, denn selbst wenn die Vereinbarung eine konkrete Lebensversicherung bezeichnet haben sollte (mögliche Angaben hierzu sind in der Anlage B 3 anscheinend unkenntlich gemacht, jedenfalls aber unleserlich) und deren Fälligkeit bestimmbar war, enthielt die Darlehensvereinbarung weder ein festes Tilgungsdatum noch Regelungen für den Fall, dass die Lebensversicherung zur vollständigen Rückführung der Darlehen nicht ausreichen sollte. Die Abrede betraf damit nur die in Aussicht genommenen Rückzahlungsmodalitäten ohne zeitliche Begrenzung des Kapitalnutzungsrechtes und es bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die vorzeitige Verlängerung eines befristeten Kapitalnutzungsrechtes einer unechten Abschnittsfinanzierung entgegenstünde.

Dass die Parteien in den Prolongationsvereinbarungen vom 14.10.2005 neue Regelungen zur Rückzahlung der Darlehen trafen, nachdem diese zuvor über viele Jahre tilgungsfrei gestellt waren, schließt eine unechte Abschnittsfinanzierung ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist, ob ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wird. Ist das - wie hier - nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich die neuen Vereinbarungen auf die Zinsmodalitäten beschränken oder auch die Tilgung betreffen (vgl. BGH WM 2016, 1727, 1728 zur Neureglung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Forward-Darlehen).

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a. F. geregelten Widerrufsrechts, das den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen soll. Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher indes nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 24). Die Tatsache, dass er zukünftig mit monatlichen Tilgungsleistungen belastet wird, die vorliegend zudem wiederum durch Beitragszahlungen in eine Lebensversicherung aus einem vorhandenen Beitragsdepot ersetzt wurden, resultiert nicht aus einer von ihm erst im Zeitpunkt der Prolongation eingegangenen Verbindlichkeit, sondern vielmehr aus der bei Darlehensaufnahme getroffenen Entscheidung, ein entsprechendes Kapitalnutzungsrecht in Anspruch zu nehmen. Bereits mit der erstmaligen Darlehensaufnahme ist nämlich die Pflicht des Darlehensnehmers, die Darlehensvaluta später zurückzuführen, verbunden.


2. Die Beklagte hat dem Kläger auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, das er am 17.02.2014 noch hätte ausüben können.

Soweit die Beklagte den Prolongationsvereinbarungen vom 14.10.2005 Widerrufsbelehrungen beigefügt hat, wonach die Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden konnten, erscheint bereits fraglich, ob sie dadurch überhaupt ein vertragliches Widerrufsrecht begründen wollte (vgl. dazu BGH WM 2012, 262, 264, Rn. 17). Vorliegend kann dies jedoch dahinstehen, weil der Kläger ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt hat.

Die den Vereinbarungen vom 14.10.2005 beigefügten Widerrufsbelehrungen sahen eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor, die mit Abschluss der Vereinbarungen und Erhalt der Belehrungen begann und damit zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung vom 17.02.2014 längst abgelaufen war. Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es dabei nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrungen den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entsprachen. Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die den Grundsatz, dass die am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmenden Parteien an die von ihnen abgeschlossenen Verträge gebunden sind ("pacta sunt servanda"), durchbrechen, sind enumerativ und abschließend geregelt. Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, weil es an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen (vgl. BGH NJW 2013, 155, 157, Rn. 35). Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher dennoch ein Widerrufsrecht einräumt, besonderer Anhaltspunkte dafür, dass dieses zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die vereinbarte Widerrufsfrist aber gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH a.a.O., Rn. 36). Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung des Widerrufsrechts an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Das ist in der Regel lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung im Falle einer gesetzlichen Pflicht die hierfür bestehenden Anforderungen zu erfüllen, dass sie auch ein etwa vertraglich gewährtes Widerrufsrecht denselben strengen Anforderungen unterwerfen wollte (vgl. BGH NJW 2013, 155, 157 f., Rn. 38). Weitere Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind weder vorgetragen noch erkennbar. Damit war ein dem Kläger möglicherweise eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls zwei Wochen nach Abschluss der Prolongationsvereinbarungen abgelaufen und der später erklärte Widerruf ging ins Leere.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt. Begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf beendet ist, ist sein wirtschaftliches Interesse an dieser Feststellung zwar grundsätzlich nach der Summe der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen (vgl. BGH WM 2016, 454, 456, Rn. 12). Eine solche Bewertung scheidet vorliegend allerdings aus, weil der Kläger die Abweisung seines hierauf gerichteten erstinstanzlichen Zahlungsantrages mit der Berufung nicht angegriffen hat. Wie bereits ausgeführt, vermochte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die wirtschaftliche Bedeutung des weiterverfolgten Feststellungsantrages vor diesem Hintergrund auch nicht näher zu erläutern, stellte aber klar, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht in Zweifel gezogen werde und nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens sei. Demgemäß kommen als Maßstab für das wirtschaftliche Interesse des Klägers allenfalls noch die im erstinstanzlichen Zahlungsantrag nicht erfassten Zinszahlungen für die Zeit zwischen Klageerhebung und Einlegung der Berufung von monatlich 894,76 EUR in Betracht (Tilgungsleistungen wurden offenbar nicht erbracht). Diese fallen in die Kostenstufe bis zu 13.000 EUR.