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Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 22.12.2005
10 O 13490/04


Endurteil

I.    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf Ihrem Kontokorrentkonto Nr. 430 XXX bei der Beklagten eine Gutschrift in Höhe von 63.300,31 € mit Wertstellung zum 01.01.2005 zu erteilen.
II.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Gutachterkosten die Klägerin die Gutachtenskosten des Sachverständigen XXX in Höhe von 13.641,22 € zu bezahlen.
III.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert beträgt bis 08.06.2005 63.339,91 € und danach 63.300,31 €.


Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die die Beklagte durch unrichtige Wertstellungen von Gut- und Lastschriften auf dem Konto der Klägerin zu deren Lasten erlangt hat.

Die Klägerin steht mit der Beklagten seit den 60er Jahren in Geschäftsbeziehung und unterhält bei ihr das Kontokorrentkonto Nr. XXX.

Nach den zwischen den Parteien wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Ziffer 7 Absatz 2 hat der Kunde innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnungsabschlüsse, die quartalsweise erstellt und der Klägerin übermittelt worden, Einwendungen zu erheben. Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 11.08.2002 Einwendungen im Hinblick auf die Wertstellungen für den Zeitraum 01.12.1970 bis Mai 2000 gegenüber der Beklagten erhoben.


Die Klägerin trägt vor:

Die Überprüfung des Kontos durch das Sachverständigenbüro XXX habe insgesamt 17 129 Wertstellungen zu Lasten der Klägerin ergeben. Bei korrekter Buchung hätten Wertstellungen bei Gut- und Lastschriften grundsätzlich taggleich mit der Buchung zu erfolgen. Bei Nachttresor-Einzahlungen sei der nächste Bankarbeitstag als Valuta-Datum zu berücksichtigen. Bei Scheck-Gutschriften und Lastschrifteinzügen im Haben könnten bei Inlands-Schecks 3 Bankarbeitstage und bei Auslands-Schecks 5 Arbeitstage eingerechnet werden. Von diesen Wertstellungsgrundsätzen sei die Beklagte in den im Privatgutachten des Sachverständigen XXX vom 06.12.2004 aufgelisteten Fällen abgewichen. Dadurch sei der Klägerin bis zum 31.12.2004 unter Berücksichtigung der Weiterverzinsung ein Schaden in Höhe von insgesamt 63.300,31 € entstanden, der von der Beklagten samt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu ersetzen sei.

Darüber hinaus schulde die Beklagte die Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 21,55 % des zu regulierenden Betrages von 66.665,30 € (63.300,31 € Schaden per 31.12.2004 zuzüglich Verzugszinsen hieraus in der Zeit vom 01.01.2005 bis 10.11.2005 in Höhe von 3.364,99 €). Die Beklagte schulde daher Gutachterkosten in Höhe von netto 14.366,37 €.

Die Klägerin, die zunächst 63.339,91 € geltend gemacht hat, hat in Höhe vom 39,60 € die Klage zurückgenommen und beantragt nunmehr:

I.    a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.300,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu bezahlen.

b) Hilfsweise die Beklagte zur Durchführung einer Neuberechnung zu verurteilen.

II.    Die Klägerin aus der Insanspruchnahme des Sachverständigen Herrn XXX für dessen Gutachtertätigkeit in Höhe von 14.366,37 € (ohne Mehrwertsteuer) freizustellen und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Die Beklagte hat im Termin vom 29.09.2005 das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 06.12.2004 unstreitig gestellt (unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen am 07.06.2005 vorgenommenen Korrekturen) und trägt im übrigen vor:

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsrückzahlungsanspruch sei verjährt. Zwar könne die Klägerin bei Zugrundelegung ihres Sachvortrages die bei den regelmäßigen Rechnungsabschlüssen erteilten Saldoanerkenntnisse aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Bei ihren in das Kontokorrent eingestellten Ansprüchen handele es sich jedoch um Zinsrückzahlungsansprüche, die der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren gemäß § 197 BGB a. F. unterliegen. Selbst bei Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist seien jedenfalls Ansprüche aus Wertstellungen für den Zeitraum 1963 bis einschließlich 1974 verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe des durch unrichtige Wertstellungen verursachten Betrages von 63.300,31 €. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.


I.

1.    Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit den 60er Jahren das streitgegenständliche Kontokorrentkonto, für das quartalsweise Rechnungsabschlüsse erstellt werden.

Wird ein Konto gemäß § 355 HGB als Kontokorrentkonto geführt, werden sämtliche unbedingten und fälligen Ansprüche und Leistungen in die laufende Rechnung eingestellt mit dem Ziel einer Verrechnung und Feststellung eines Saldos zu einem bestimmten Zeitpunkt, vorliegend zum Quartalsende. Der in der Zusendung eines Rechnungsabschlusses nach Ablauf der Rechnungsperiode liegende – auf Anerkennung des ermittelten Saldos gemäß § 355 HGB gerichtete – Vertragsantrag kann vom Bankkunden auch stillschweigend oder konkludent angenommen werden, z. B. durch widerspruchslose Hinnahme (Palandt-Sprau, 64. Auflage, § 676 f. BGB, Rn. 7). Die Klägerin hat unstreitig vorliegend durch widerspruchslose Hinnahme Saldoanerkenntnisse erteilt. Da in dem Saldoanerkenntnis jedoch keine rechtsgeschäftliche Genehmigung materiell nicht gerechtfertigter Buchungen liegt und eine Verpflichtung zum Anerkenntnis eines unrichtigen Saldos nicht besteht, kann das Anerkenntnis eines falschen Saldos nach bereicherungsrechtlichen  Gesichtspunktes zurückgefordert werden (BGH in NJW 1985, 3010, 3011 m. w. N.). Das fingierte Saldoanerkenntnis nach Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten führt zwar auch zum Erlöschen der im Rechnungsabschluss zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Forderungen, kann aber unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, bewirkt also im Ergebnis lediglich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kontoinhabers. Dies gilt auch für die Fälle, in denen – wie vorliegend – der Bank vom Kunden eine unzutreffende Wertstellungspraxis vorgeworfen wird.

2.    Die Beklagte hat im vorliegenden Fall des Gutachtens des Sachverständigen XXX unstreitig gestellt und damit anerkannt, dass im Zeitraum vom 09.12.1963 bis 04.05.2000 insgesamt 17 129 unkorrekte Wertstellungen durch verspätete Wertstellung von Gutschriften und durch zu frühe Valutierung von Lastschriften vorgenommen worden sind und hierdurch eine Belastung zum Nachteil der Klägerin in Höhe von 63.300,31 € bis zum 31.12.2004 entstanden ist. Die Klägerin kann nach Kondizierung (§ 812 Abs. 2 BGB) ihrer zu Unrecht erteilten Rechnungsabschluss-Anerkenntnisse Erteilung einer Gutschrift in Höhe des geltend gemachten Betrages von 63.300,31 € mit Wertstellung zum 01.01.2005 verlangen (Palandt-Sprau, § 818 BGB Rn. 6 und § 821 BGB Rn 1).

3.    Dieser Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 197 BGB a. F. verjährt.

Soweit die Klägerin ihre im Rahmen der Rechnungsabschlüsse erteilten Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 2 BGB kondiziert, unterliegen diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a. F. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren nämlich grundsätzlich mangels ausdrücklicher Sonderregelung gemäß § 195 BGB in 30 Jahren (BGHZ 32, 13). Für den anerkannten Saldo gilt ebenso wie für dessen Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung die 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (BGHZ 49, 24, 27).

Auch der Rückforderungsanspruch hinsichtlich überzahlter Zinsen verjährt gemäß § 195 BGB a. F. in 30 Jahren (Palandt-Sprau, Einf. Vor § 812 BGB, Rn. 24). Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen fällt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in den Anwendungsbereich des § 197 BGB a. F., wenn es sich – wie bei Nichtigkeit von Ratenkreditverträgen oder bei Herausgabe von Zinsnutzungen – um in regelmäßigen Abständen entstandene Bereichungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen handelt (BGHZ 98, 174 ff. und BGH in WM 2000, 811 ff.). Der Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Rückerstattung überhöhter Zinsen ist jedoch im vorliegenden Fall nicht abschnittsweise, sondern nach Kondizierung der Schuldanerkenntnisse einheitlich in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a. F. findet daher in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, es gilt vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Auch nach dem speziellen Schutzzweck des § 197 BGB a. F., der darin liegt zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und sich zu übermäßigen Schulden aufsummieren, ist die Anwendung des § 197 BGB a. F. nicht geboten, weil es sich vorliegend nicht um Verbindlichkeiten aus fortlaufenden Leistungen handelt (BGHZ 28, 144, 148).

Die Beklagte kann sich im übrigen auch nicht für die Buchungspositionen aus den Jahren 1963 bis 1974 auf den Ablauf der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. berufen, weil insoweit die Regelung des § 821 BGB gilt. Da die Saldoansprüche wegen des fortbestehenden Kontokorrents in die jeweils neuen Rechnungsperioden vorgetragen worden sind, ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.

Der klägerische Anspruch ist daher insgesamt nicht verjährt.
4.    Die Klägerin ist berechtigt, Erteilung einer Gutschrift in Höhe des geltend gemachten Betrages mit Wertstellung zum 01.01.2005 von der Beklagten zu verlangen. Auszahlung dieses Betrages kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, weil die Geschäftsbeziehung hinsichtlich des streitgegenständlichen Kontokorrentkontos unstreitig noch fortbesteht und daher lediglich ein Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift mit Wertstellung zum 01.01.2005 besteht (Palandt-Sprau, § 818 BGB, Rn 6 und § 821 BGB, Rn. 1). Diese Gutschrift mit Wertstellung zum 01.01.2005 nimmt an der Verzinsung des Kontos teil. Weitergehende Verzugszinsen können von der Klägerin nicht beansprucht werden, weil durch eine Valutierung zum 01.01.2005 der durch die unkorrekten Wertstellungen entstandene Schaden vollständig ausgeglichen wird.

II.

Die Klägerin verlangt zu Recht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§286 BGB) Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen XXX. Die Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 11.08.2002, mit dem die Klägerin ihre Ansprüche geltend gemacht hatte im Verzuge. Das vorprozessual eingeholte Gutachten war notwendig, damit die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast genügen konnte. Durch das Gutachten sind die Ansprüche der Klägerin beziffert worden. Das Gutachten ist in den Rechtsstreit eingeführt worden und von der Beklagten anerkannt worden. Der Klägerin steht daher aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Diesem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Sachverständigenkosten auch im Kostenfestsetzungsverfahren mit ihrem prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltend machen könnte (BGHZ 111, 168).

Da die Gutachterkosten unstreitig 21,55 % des zu regulierenden Betrages betragen, errechnen sich die Sachverständigenkosten mit 21,55 % aus 63.300,31 €, also mit einem Betrag in Höhe von 13.641,22 €. Zinsen können bei dem zu regulierenden Betrag nicht in Ansatz gebracht werden, weil die Klägerin lediglich Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 63.300,31 € mit Wertstellung zum 01.01.2005 beanspruchen kann.

Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, verlangt sie zu Recht lediglich den Nettobetrag der Gutachterkosten in Höhe von 13.641,22 €. Zur Zahlung dieser Sachverständigenkosten war die Beklagte zu verurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO.

Die Sachverständigenkosten waren gemäß § 4 ZPO als Nebenkosten nicht in Ansatz zu bringen.