„Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung ist anzunehmen, wenn der Schuldner grundlos zurücktritt oder kündigt oder sich sonst vom Vertrag lossagt, selbst wenn sich der Gläubiger gleichfalls nicht in jeder Hinsicht vertragstreu verhalten hat […] Eine deutlichere Form des "Sich-Lossagens" vom Vertrag als seinen Vertragspartner auf die (unbegründete) Feststellung zu verklagen, dass der Vertrag unwirksam ist, ist kaum vorstellbar. In der Klageerhebung vor dem LG Bonn im Vorprozess liegt daher eine eindeutige und ernsthafte Verweigerung der Abnahme des Darlehens, die die Klägerin zu der Kündigung vom 27. 2. 2017 berechtigte. […]“

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.“

 

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.04.2021, Az.: 13 U 192/20

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