„Bei der Berechnung der Zinsen, die der Beklagte bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß es sich um ein Annuitätendarlehen handelt, auf das während der Laufzeit monatlich neben Zins- auch Tilgungsleistungen erbracht werden, die die zu verzinsende Darlehenssumme reduzieren. Um dieser fortlaufenden Rückführung des zu verzinsenden Kapitals Rechnung zu tragen, ist bei der Berechnung der Zinsen nach der Cash-Flow-Methode zu verfahren, bei der berücksichtigt wird, daß Zins- und Tilgungszahlungen unterjährig zu verschiedenen Zeitpunkten an die Bank geflossen wären […]. Der Berechnung ist, da der konkret vereinbarte Tilgungsverlauf zu berücksichtigen ist, der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen […].“

 

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 07.11.2000, Az.: XI ZR 27/00

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