Am 21.06.2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) als Maßnahme nach § 4 (1a) Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz eine Allgemeinverfügung bezüglich der Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen erlassen.

Auszug aus der Pressemitteilung der BaFin vom 21.06.2021:

 

Die Anbieter von Prämiensparverträgen müssen die Sparer über die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Zinsanpassungsklausel sowie das Fehlen einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu unterrichten und dies zu verbinden mit

a) der unwiderruflichen Zusage, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung zur Basis einer Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung seit Vertragsbeginn zu machen,

oder

b) dem Angebot der Vereinbarung einer sachgerechten, die Vorgaben des Bundesgerichtshofes aus dem Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 berücksichtigenden Zinsanpassungsklausel im Rahmen eines individuellen Änderungsvertrages.

 

  1. Die Unterrichtung muss mindestens enthalten:

    - die im jeweiligen Vertrag verwendete unwirksame Zinsanpassungsklausel mit uneingeschränktem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses,

    - die Erläuterung, dass der Bundesgerichtshof diese Art von Klauseln mit Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 für unwirksam erklärt hat,

    - die Erläuterung, dass dadurch eine Lücke im Vertrag hinsichtlich der Zinsvereinbarung entstanden ist und zur Schließung dieser Lücke

    entweder der Vertrag ergänzend ausgelegt werden muss, jedoch zur Frage, wie dies zu erfolgen hat, noch keine allgemeinverbindliche gerichtliche ergänzende Vertragsauslegung existiert, diese jedoch zu erwarten ist,

    oder eine individuelle Vereinbarung getroffen werden kann,

    - die Erläuterung, dass als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 von Seiten des Kreditinstituts für das Bestandsgeschäft einseitig neue Zinsparameter bestimmt wurden,

    - die Erläuterung, dass aufgrund der unwirksamen Klausel unter Umständen Zinsen in zu geringer Höhe gezahlt wurden.

  2. Die Maßnahme nach Ziffer 1. ist durchzuführen von Kreditinstituten i. S. d. § 1 (1) des Kreditwesengesetzes, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in langfristigen Prämiensparverträgen ein uneingeschränktes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten des Kreditinstituts bezüglich des Vertragszinses vereinbart haben. Dies betrifft Verträge zwischen 1990 und 2010, unabhängig davon, ob der Vertrag mittlerweile bankseitig gekündigt wurde.
  3. Die Maßnahme gilt nicht bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, sofern bereits eine Einigung über die Vertragsanpassung hinsichtlich der Zinsnachberechnung erzielt wurde.

  4. Die Maßnahme nach Ziffer 1 ist binnen 12 Wochen nach Bekanntgabe umzusetzen.
  5. Die Allgemeinverfügung wird am 21.06.2021 öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

Die vollständige Allgemeinverfügung lesen Sie hier:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_210621_allgvfg_Zinsanpassungsklauseln_Praemiensparvertraege.html