Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer keinen rechtlichen oder tatsächlichen Grund sieht, warum es ihr nicht möglich sein soll, auf den durch das Privatgutachten Härtl substantiierten Vortrag der Klägerin ebenso substantiiert zu erwidern.

 

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Landgericht Frankfurt am Main
Auflagenbeschluss vom 25.10.2007
3-13 O 22/06


I.
Der Klägerin bleibt es aufgegeben, den Ausgliederungsplan vollständig, also mit den in Bezug genommenen Anlagen vorzulegen.
Frist: 29.11.2006
Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht jedoch bereits mehr für als gegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Nach der Ausgliederungsurkunde waren die „Verträge“ mit der Beklagten zwar von der Ausgliederung ausgenommen, verblieben also bei der XXX. Sie wären dann aber per Abtretung am 28.12.2004 auf die Klägerin übergangen.


II.
Die Beklagte wird darauf hin gewiesen, dass die Kammer keinen rechtlichen oder tatsächlichen Grund sieht, warum es ihr nicht möglich sein soll, auf den durch das Privatgutachten Härtl substantiierten Vortrag der Klägerin ebenso substantiiert zu erwidern.


In Anbetracht der steuerlichen Aufbewahrungsfristen ist es eher unwahrscheinlich, dass die Beklagte nicht mehr über die erforderlichen Unterlagen verfügen soll. Deren Sichtung und Aufbereitung für Prozesszwecke ist zumutbar.
Unerheblich ist, ob die Beklagte die Rechenvorgänge des Herrn Härtl nachvollziehen kann. Sie muss nur die Parameter überprüfen: Zinsanpassungsberechtigung, Wertstellung und Überziehung. Mit diesen kann sie sodann selbst rechnen und ein gegenteiliges Ergebnis Darlehen. Es wird dann die Aufgabe des Gerichts sein, zur Überprüfung der Richtigkeit des einen oder anderen Parteivortrags voraussichtlich einen Sachverständigen zu beauftragen.


Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung zur Zinsanpassung dar sich diese nur an den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt ausrichten; spätere Risikozuschläge oder andere Überlegungen dürfen keine Rolle mehr spielen. Die einfache Hinnahme von mitgeteilten Zinsänderungen stellt keine vertragliche Vereinbarung dar, wenn die Erwartung des Kunden enttäuscht wird, dass die Veränderung allein auf den zulässigen Änderungsparametern beruht.


Ein fortgeführter ursprünglicher Abstand zum Referenzwert könnte diesem Grundsatz gut entsprechen. Außergewöhnliche Umstände müsste die Beklagte dartun, wenn sie eine davon abweichende Zinshöhe für billig hält.
Für die vom Kontoinhaber unterschriftlich akzeptierten und damit vereinbarten Konditionsänderungen (Limit und Zinssatz) dürfte aber anderes gelten. Ab dem jeweiligen Datum könnte der Abstand erneut zu berechnen sein, denn bei diesen Änderungen können auch andere Zuschläge (Risiko, Bonität etc.) berücksichtigt werden. Insoweit wird die bisherige Berechnung der Klägerin vermutlich nicht richtig sein. Eine zumindest alternative Neuberechnung könnte empfehlenswert sein.
Überziehungszinsen dürften bei längerer Duldung oder gar Duldungsabsprachen nicht mehr gerechtfertigt sein, sondern nur bei normalem Zins, weil es sich eben nicht mehr um eine unerlaubte Überziehung handelt. Hierbei muss es sich aber um substantielle Zeiträume handeln, um daraus auf eine willentlich ausgedrückte Duldung schließen zu können.


Zur Wertstellung gibt es eindeutige Rechtsprechungsgrundsätze, der gegenüber allenfalls Individualabrechen Bestand haben können. Die widerspruchslose Hinnahme der „üblichen Handhabung“ dürfte dafür nicht ausreichen.
Die Parteien erhalten – wie besprochen – Gelegenheit zu weiteren schriftsätzlichen Ausführungen bis zum

24.01.2007

und können danach von einmal erwidern bis zum

 20.05.2007

III.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird bestimmt auf

Mittwoch, 09.05.2007, 11:15 Uhr, Saal 147, Gebäude B