Es handelt sich dabei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte um ersatzfähige erforderliche Kosten der Schadensermittlung. Zweifel an der Schlüssigkeit des betreffenden Ersatzanspruchs sind gegenwärtig nicht ersichtlich.

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Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss vom 04.09.2002
12 W 268/02


I.    Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.12.2001 (Az.: 10 O 321/01) abgeändert.


II.    Über die bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinaus wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug hinsichtlich des Klageantrags II. i. H. v. weiteren 29.457,10 EUR (= 57.613, 08 DM) und hinsichtlich des Klageantrags IV. i. H. v. weiteren 19.283,12 EUR (= 37.714,50 DM) bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte des Antragsstellers wird insoweit ebenfalls Rechtsanwalt U… beigeordnet.

III.    Das weitergehende Gesuch des Antragstellers wird abgelehnt.


IV.    Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Gebühr von KV Nr. 1956 wird um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend begründet.

1. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Klageantrag II. abgelehnt worden ist. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist insoweit gegeben (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller erhebt gegen die Antragsgegnerin einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 67.613,08 DM nebst Zinsen wegen falscher Sachbehandlung bezüglich des Kontos Nr. 6 000 585.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hindert die Rechtskraft des Urteils des LG Nürnberg-Fürth vom 03.08.1999 (Az.: 10 O 3185/99) die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs nicht.

In dem genannten Rechtsstreit wurde der Antragsteller als Bürge für eine Schuld seiner Ehefrau aus dem Darlehenskonto mit den Endziffern -388 in Anspruch genommen.

Bei der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Konto Nr. 6 000 585 und bei der Inanspruchnahme als Bürge hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Konto mit den Endziffern -388 handelt es sich nicht um ein und denselben Streitgegenstand. Eine Rechtkrafterstreckung findet insoweit nicht statt. Der Antragsteller ist daher nicht gehindert, bezüglich des Kontos Nr. 6 000 585 unter Zugrundelegung eines substantiierten Privatgutachtens und einer begehrten Neuberechnung den behaupteten Schadensersatz zu verlangen.


2. Für den Klageantrag IV. ist in dem mit der Beschwerde erstrebten Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i. S. d. § 11.4 ZPO besteht, soweit der Antragsteller den vollen Ersatz der ihm durch das in Auftrag gegebene Privatgutachten entstandenen Kosten i. H. v. 44.370,00 DM, also über die bereits vom Landgericht berücksichtigten Kosten i. H. v. 6.655,00 DM hinaus, fordert.

Es handelt sich dabei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte um ersatzfähige erforderliche Kosten der Schadensermittlung. Zweifel an der Schlüssigkeit des betreffenden Ersatzan-spruchs sind gegenwärtig nicht ersichtlich.


3. Ohne Erfolg bleibt hingegen das Rechtsmittel des Antragsstellers, soweit er die erstgerichtliche Entscheidung zu dem beabsichtigten Klageantrag III. angreift.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts und macht sich dessen Gründe zu eigen. Denn es genügt nicht, dass in dem erstrebten Urteil Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind. Es muss vielmehr das allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung zu bejahen sein (vgl. Zöller- Philippi, ZPO, 23. Afl., § 116 Rn. 17). Die Vermutung, dass die Antragsgegenerin auch in zahlreichen anderen Fällen das vorgeworfene Verhalten Gezeigt habe, wird jedoch nicht genügend präzisiert.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Klageantrag V. wurde in der Beschwerde nicht angegriffen.


4. Der Antragsteller ist aufgrund der dargetanen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO).


5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr erfolgte gemäß KV Nr. 1956.