Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 014 O 519/19 vom 31.08.2020 – (noch nicht rechtskräftig (Berufungsverfahren läuft))

Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 014 O 519/19 vom 31.08.2020 – (noch nicht rechtskräftig (Berufungsverfahren läuft))

In der oben genannten Entscheidung ging es unter anderen um zwei Darlehen, welche zunächst variabel verzinst und im Anschluss, unter Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts, mit einem unveränderlichen Zinssatz fortgeführt wurden.

Das Landgericht entschied hier, dass es sich um eine Vertragsänderung handelte und bei der Vereinbarung des Festzinses das ursprüngliche Äquivalenzgefüge beizubehalten ist.

Auszug aus dem Urteil:

„Auch hinsichtlich der Festzinsvereinbarungen zu den Darlehen XXXXXX und XXXXXX besteht diese Störung des Äquivalenzgefüges fort. Zwar ist die Vereinbarung nicht mehr Ausfluss des einseitigen Bestimmungsrechts der Beklagten, sondern einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Jedoch handelt es sich lediglich um eine Vertragsänderung, die den Zinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt festschreibt. Eine solche Vereinbarung der Parteien steht unmittelbar unter dem Eindruck der Durchführung des Altvertrages. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich ein Kunde, wenn er sich entscheiden muss, ob und zu welchen Konditionen er einer Änderung des Vertrages zustimmt, daran orientiert, wie diese Änderung im Vergleich zu dem bestehenden Vertrag abschneidet.

Daher ist der Unterschied zwischen dem Zinssatz des Altvertrages und dem angebotenen Festzins als Grundlage des Vertrags im Sinne des § 313 BGB anzusehen. Stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass der Zinssatz des Altvertrages wegen Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel nicht dem Äquivalenzgefüge bei Vertragsabschluss entspricht, so entfällt auch die Grundlage des Änderungsvertrages und der Festzins ist entsprechend des Verhältnisses von Altzins und Äquivalenzzins herabzusetzen.“

Leider stellen wir regelmäßig fest, dass es noch immer zu Abweichungen bei der Zinsanpassung kommt - eine Prüfung lohnt sich also.