Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.09.2017, Aktenzeichen XI ZR 590/15 entschieden, dass mehrere Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.09.2017, Aktenzeichen XI ZR 590/15 entschieden, dass mehrere Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden dürfen.

Es handelt sich dabei um insgesamt acht Klauseln die in der Pressemitteilung Nr. 140/2017 des Bundesgerichtshofes aufgelistet sind.
Der Bundesgerichtshof begründet die Unwirksamkeit der Klauseln damit, dass sie entweder von den gesetzlichen Preisregelungen abweichen oder, aufgrund der Qualifizierung als Preisnebenabrede, der Inhaltskontrolle unterworfen sind.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 140/2017 vom 12.09.2017